Bachelorarbeit, 2017
58 Seiten, Note: 1,7
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1.EINFÜHRUNG
2. VERTRAGSABSCHLUSS IM INTERNET
2.1 QUALIFIZIERUNG UND ZUGANG DER WILLENSERKLÄRUNG
2.2 ANGEBOT UND ANNAHME IM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR
2.3 WIDERRUF AUF GRUNDLAGE VON FERNABSATZVERTRÄGEN
3. DEFINITION DES BEGRIFFS ONLINEPORTAL/ INTERNETPLATTFORM
4. EINFÜHRUNG IN DAS UNTERNEHMEN HRS
5. RECHTSBEZIEHUNGEN DER BETEILIGTEN
5.1 RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN HRS UND DEN HOTELUNTERNEHMEN
5.2 RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN HRS UND BUCHENDEN
5.3 RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN HOTELS UND DEN BUCHENDEN
6. ERLÄUTERUNG RELEVANTER RECHTLICHER BEGRIFFE
6.1. MEISTBEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL
6.2 BESTPREISKLAUSEL
6.2.1 Bestpreisklauseln des Hotelbuchungsportals HRS
7. SACHVERHALT
7.1 BESCHLUSSENTSCHEIDUNG DES BUNDESKARTELLAMTS
7.2 BESCHWERDEENTSCHEIDUNG DES OLG DÜSSELDORF
8.KARTELLRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DER VON HRS VERWENDETEN BESTPREISKLAUSELN
8.1. VORLIEGEN EINER WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN VEREINBARUNG
8.1.1 Marktabgrenzung – relevanter Markt
8.1.1.1 Sachlich relevanter Markt
8.1.1.2 Räumlich/geographisch relevanter Markt
8.1.2 Verstoß wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen/Kartellverbot
8.1.2.2 Materieller Anwendungsbereich
8.1.2.2.1 Handelsvertreter
8.1.2.2.2 Nebenabrede
8.1.3 Bezwecken und Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung
8.1.3.1. Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Hotelportalen
8.1.3.1. Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Hotelunternehmen
8.1.4 Spürbarkeit
8.1.5 Freistellung vom Wettbewerbsverbot nach § 2 Abs. 2 GWB/ 101 Abs. 3 AEUV i. V. m . der Vertikal GVO
8.1.6 Einzelfreistellung i. S. d. § 2 Abs. 1 GWB / Art. 101 Abs. 3 AEUV
8.2 MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG DER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG
8.3 MAßNAHMEN
8.3.1 Abstellungsverfügung i. S. d. § 32 Abs. 1 GWB
8.3.2 Erforderliche Abhilfemaßnahmen i. S. d. § 32 Abs. 2 GWB
8.3.3 Verpflichtungszusage i. S. d. § 32 b GWB
8.3.4 Entzug der Freistellung
9. BESCHWERDEENTSCHEIDUNG DES OLG DÜSSELDORF
9.1 RELEVANTER MARKT
9.2 BEWIRKTE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG
9.3 FREISTELLUNG VOM KARTELLVERBOT
10. VERTRAGLICHE GESTALTUNG
10.1 VERFAHREN GEGEN BOOKING UND EXPEDIA
10.2 TATSÄCHLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN DER HRS UND BOOKING
10.3 POTENTIELLE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN DER HRS UND BOOKING
11. FAZIT
Die Arbeit untersucht die kartellrechtliche Zulässigkeit von Bestpreisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hotelbuchungsportalen am Beispiel der HRS Group. Ziel ist es zu klären, ob diese Klauseln eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen und ob die behördlichen Untersagungen durch das Bundeskartellamt sowie die bestätigenden Gerichtsentscheidungen rechtlich begründet sind.
6.2.1 Bestpreisklauseln des Hotelbuchungsportals HRS
Grundsätzlich beinhaltet eine Bestpreisklausel eines Hotelbuchungsportals zumeist Preisparität, Parität für Buchungs-und Stornierungskonditionen und Parität bei der Zimmerverfügbarkeit. Parität stammt vom lateinischen Wort paritas und bedeutet Gleichheit. Dies bedeutet konkret, dass die Hotelunternehmen dem Buchungsportal gleiche Preise, Buchungs-und Stornierungskonditionen sowie Zimmerverfügbarkeiten, wie anderen Hotelbuchungsportalen anzubieten haben und schließt demzufolge aus, dass die Hotels das Zimmer auf einem anderen Vertriebskanal (sei es ein Hotelbuchungsportal oder sogar die hoteleigene Homepage) günstiger offerieren dürfen. „Angebote, die mit einer solchen Garantie versehen sind, signalisieren dem Endkunden, dass das betreffende Zimmer nirgendwo anders günstiger zu haben ist.” Bestpreisklausel sind seit dem Jahr 2006 Vertragsbestandteil zwischen den Hotels und HRS. Im Folgenden wird die im März 2012 vertraglich erweiterte Bestpreisklausel anhand des Beschlusses des Bundeskartellamts kartellrechtlich beurteilt. Die Bestpreisklausel lautete seitdem wie folgt: „Das Hotel verpflichtet sich somit, das HRS immer mindestens gleich günstige Preise und Preisbedingungen [...] erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet und den eigenen Vertriebskanälen anbietet oder anbieten lässt (sog. parityrate). Das Hotel verpflichtet sich in diesem Zusammenhang auch, seine sonstigen Vertriebspartner (wie z. B. Reiseveranstalter) entsprechend zu verpflichten und dafür Sorge zu tragen, dass HRS für den Fall, dass das Hotel zu einem günstigeren Preis buchbar ist, diesen Preist ebenfalls erhält.” Damit integriert HRS in der oben zitierten Klausel eine echte Meistbegünstigung. Grundlage dieser Klausel sind die AGBs aus dem Jahre 2010. Fraglich ist, inwieweit die Bestpreisklausel innerhalb dieser Versionen modifiziert wurde. Zum einen wurde die Vermittlungsprovision von 13 auf 15 Prozent erhöht. Zum anderen verschärfte HRS die Bestpreisklausel dahingehend, dass die Preis-und Konditionenparität auf alle Vertriebskanäle ausgedehnt wurde. Bezogen auf die Verfügbarkeit der Zimmer ist das betroffene Hotel, sofern ein Zimmer zum Verkauf steht, verpflichtet, dieses auch bei HRS zu offerieren.
1.EINFÜHRUNG: Diese Einleitung beleuchtet das Wachstum des Online-Hotelbuchungsmarktes und stellt die Relevanz der kartellrechtlichen Prüfung von Bestpreisklauseln dar.
2. VERTRAGSABSCHLUSS IM INTERNET: Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr nach dem BGB erläutert, insbesondere der Vertragsschluss zwischen Abwesenden.
3. DEFINITION DES BEGRIFFS ONLINEPORTAL/ INTERNETPLATTFORM: Dieses Kapitel definiert den Begriff des Internetportals und ordnet die Funktion von Plattformen als Intermediäre ein.
4. EINFÜHRUNG IN DAS UNTERNEHMEN HRS: Es erfolgt eine Darstellung des Geschäftsmodells und der historischen Entwicklung des Hotelbuchungsportals HRS.
5. RECHTSBEZIEHUNGEN DER BETEILIGTEN: Dieses Kapitel analysiert die komplexen rechtlichen Beziehungen zwischen den drei Akteuren: Plattformbetreiber, Hotelunternehmen und buchender Gast.
6. ERLÄUTERUNG RELEVANTER RECHTLICHER BEGRIFFE: Die zentralen Konzepte der Meistbegünstigungsklausel und der Bestpreisklausel werden theoretisch und in ihrer praktischen Ausgestaltung bei HRS erläutert.
7. SACHVERHALT: Hier werden die rechtlichen Verfahrensstände sowie die Entscheidungen des Bundeskartellamts und des OLG Düsseldorf zusammengefasst.
8.KARTELLRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DER VON HRS VERWENDETEN BESTPREISKLAUSELN: Dies ist der Kern der Arbeit, in dem die Bestpreisklauseln umfassend auf Verstöße gegen das GWB und AEUV sowie die Möglichkeiten einer Freistellung geprüft werden.
9. BESCHWERDEENTSCHEIDUNG DES OLG DÜSSELDORF: Das Kapitel behandelt die Bestätigung der kartellrechtlichen Einschätzung durch das OLG Düsseldorf und die Abweisung der Beschwerde von HRS.
10. VERTRAGLICHE GESTALTUNG: Es werden die parallelen Verfahren gegen Wettbewerber wie Booking und Expedia beleuchtet sowie alternative Gestaltungsmöglichkeiten der Portale diskutiert.
11. FAZIT: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Bewertung der komplexen Rechtslage und einem Ausblick auf mögliche gesetzliche Anpassungen im europäischen Kontext.
Bestpreisklausel, Meistbegünstigung, Hotelbuchungsportal, HRS, Kartellrecht, GWB, AEUV, Bundeskartellamt, OLG Düsseldorf, Vertikalvereinbarung, Marktbeherrschung, Wettbewerbsbeschränkung, E-Commerce, Hotelmarkt, Preisparität
Die Arbeit analysiert die kartellrechtliche Zulässigkeit der von Hotelbuchungsportalen wie HRS verwendeten Bestpreisklauseln und deren Auswirkung auf den Wettbewerb.
Zentrale Felder sind das Kartellrecht (GWB/AEUV), die rechtliche Einordnung von Vertikalvereinbarungen, das E-Commerce-Recht sowie die marktbeherrschende Stellung von Buchungsportalen.
Das Ziel ist die juristische Aufarbeitung der behördlichen und gerichtlichen Verfahren gegen die HRS Group bezüglich der Unzulässigkeit ihrer Bestpreisklauseln.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Gesetzestexte (BGB, GWB, AEUV), einschlägiger Rechtsprechung (EuGH, OLG) sowie der Auswertung behördlicher Beschlüsse des Bundeskartellamts.
Der Hauptteil befasst sich mit der Marktabgrenzung, der kartellrechtlichen Prüfung von Wettbewerbsbeschränkungen, der Frage nach Ausnahmetatbeständen (Freistellung) und den konkreten Maßnahmen des Bundeskartellamts gegen HRS.
Schlüsselwörter sind u.a. Bestpreisklausel, Kartellrecht, HRS, Meistbegünstigung, Marktbeherrschung und Wettbewerbsbeschränkung.
HRS galt als Vorreiter im Bereich der elektronischen Hotelbuchungen und war Gegenstand der ersten maßgeblichen behördlichen Entscheidung in Deutschland zu Bestpreisklauseln im Internetvertrieb.
Während weite Klauseln das Hotel verpflichten, auf sämtlichen Kanälen (auch anderen Portalen) keine günstigeren Preise anzubieten, erlauben engere Varianten den Hotels teilweise mehr Flexibilität, untersagen aber oft noch den Direktvertrieb zu günstigeren Konditionen auf der hoteleigenen Webseite.
Die Arbeit zeigt, dass ähnliche Verfahren auch gegen Booking und Expedia geführt wurden, wobei die Marktmacht und spezifische Vertragskonstellationen jeweils individuell bewertet werden müssen, um die Übertragbarkeit der Präzedenzwirkung zu beurteilen.
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