Masterarbeit, 2016
68 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
2. Problematik und Begriff der finalen Verluste
3. Finale Verluste nach Rechtsprechung und Verwaltung
3.1 EuGH-Rechtsprechung
3.1.1 Bedeutsame Judikate des EuGH
3.1.1.1 Rs. Marks & Spencer
3.1.1.2 Rs. Lidl Belgium
3.1.1.3 Rs. Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt
3.1.1.4 Rs. A Oy
3.1.1.5 Rs. K
3.1.1.6 Rs. Nordea Bank
3.1.1.7 Rs. Timac Agro
3.1.2 Würdigung der EuGH-Rechtsprechung
3.2 Finanzrechtsprechung
3.2.1 Bedeutsame Judikate der Finanzrechtsprechung
3.2.1.1 BFH
3.2.1.2 Finanzgerichte
3.2.2 Würdigung der Finanzrechtsprechung
3.3 Auffassung von Finanzverwaltung und Bundesregierung
3.3.1 Stellungnahmen
3.3.1.1 Offizielle Verlautbarungen
3.3.1.2 Auffassung finanzverwaltungsnaher Kommentatoren
3.3.2 Würdigung der Auffassung der Finanzverwaltung
4. Ableitung von Finalitätskriterien
4.1 Vorbemerkungen
4.2 Ausschlussgründe der Finalität
4.2.1 Finalität aus rechtlichen Gründen
4.2.2 Finalität aus tatsächlichen Gründen
4.2.3 Verhältnis der beiden Ausschlussgründe
4.3 Verfahrensrechtliche Fragestellungen
4.3.1 Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
4.3.2 Ermittlung der Höhe des Verlustes
4.4 Finale Verluste bei der Gewerbesteuer
4.5 Anwendbarkeit bei Personengesellschaften
5. Abgeleitete Reformüberlegungen
5.1 Nationale und europäische Entwicklungen
5.2 Gruppenbesteuerung nach österreichischem Vorbild
5.3 Rückkehr zu einer Nachversteuerungsregelung
6. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die europäische und nationale Diskussion zur grenzüberschreitenden steuerlichen Berücksichtigung von sogenannten finalen Verlusten, beleuchtet dabei die Rechtsprechungshistorie und zeigt für die beteiligten Akteure gangbare Wege zur Lösung der damit verbundenen Interessenkonflikte auf.
3.1.1.1 Rs. Marks & Spencer
Mit dem Urteil in der Rechtssache Marks & Spencer hat der EuGH seine Judikatur zu den sog. finalen Verlusten begründet. Das Judikat ist dabei zum britischen Konzernabzug (group relief) ergangen, der einen steuerlichen Verlustausgleich innerhalb des Konzerns vorsah. Die britische Marks & Spencer plc unterhielt Tochtergesellschaften in Deutschland, Belgien und Frankreich. Während die letztgenannte Gesellschaft bereits veräußert war, hatten die belgische und deutsche Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt. Der Erwerber der französischen Gesellschaft konnte die Verluste in Frankreich nutzen. Die Verluste aus der Einstellung der Geschäftstätigkeit der deutschen und belgischen Tochtergesellschaft waren weder für die Muttergesellschaft noch für die Tochtergesellschaften nutzbar. Das britische Steuerrecht ermöglichte zwar den grenzüberschreitenden Abzug der Verluste, dafür hätten die Tochtergesellschaften aber ihren Sitz oder zumindest eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich unterhalten müssen.
Der EuGH gelangte zu der Erkenntnis, dass durch die Beschränkung des Konzernabzugs auf inländische Gesellschaften die Niederlassungsfreiheit beschränkt wurde. Diese Diskriminierung gebietsfremder Tochtergesellschaften sei aber grundsätzlich aufgrund des Zwecks der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse, der Beseitigung der Gefahr der doppelten Verlustberücksichtigung und der Vermeidung von Steuerflucht (sog. Rechtfertigungstrias) gerechtfertigt. Die „bahnbrechende Neuerung“ der Judikatur erfolgte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Der Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften aus der Verlustverrechnung ginge nach Auffassung des EuGH aber dann über das erforderliche Maß hinaus, wenn die Tochtergesellschaft nachweisen kann, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um in ihrem Sitzstaat die Verluste berücksichtigen zu lassen sowie dass die künftige Nutzung der Verluste durch die Tochtergesellschaft selbst oder durch Dritte im Sitzstaat nicht möglich ist.
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in das Spannungsfeld zwischen dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip und dem nationalen Steueraufkommensschutz ein.
2. Problematik und Begriff der finalen Verluste: Hier werden die Grundsachverhalte von Konzern- und Betriebsstättenkonstellationen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten erörtert.
3. Finale Verluste nach Rechtsprechung und Verwaltung: Dieses Kapitel bietet eine detaillierte Analyse der EuGH-Rechtsprechung, der Finanzrechtsprechung sowie der Position der Finanzverwaltung.
4. Ableitung von Finalitätskriterien: Hier werden Kriterien für rechtliche und tatsächliche Ausschlussgründe der Finalität sowie verfahrensrechtliche Fragestellungen erarbeitet.
5. Abgeleitete Reformüberlegungen: Dieses Kapitel präsentiert Ansätze wie Gruppenbesteuerungsmodelle oder eine Rückkehr zur Nachversteuerungsregelung.
6. Fazit: Das Fazit fasst die aktuelle Rechtsunsicherheit zusammen und betont die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Definition.
Finale Verluste, EuGH-Rechtsprechung, Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Organschaft, Verlustverrechnung, Steuerrecht, grenzüberschreitend, Freistellungsmethode, Anrechnungsmethode, Symmetriethese, Steueraufkommen, Rechtsunsicherheit, Doppelbesteuerungsabkommen, Finalitätskriterien.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der steuerlichen Berücksichtigung von grenzüberschreitenden Verlusten, die in einem Staat anfallen, dort aber nicht mehr genutzt werden können (sog. finale Verluste).
Die zentralen Themen sind die Entwicklung der Rechtsprechung durch den EuGH, die Reaktion der deutschen Finanzgerichte sowie die Auffassung der Finanzverwaltung zur Finalität von Verlusten.
Das Ziel ist es, das Spannungsfeld zwischen dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip und nationalen Fiskalinteressen zu beleuchten und gangbare Wege für die steuerliche Berücksichtigung finaler Verluste aufzuzeigen.
Es wird eine kritische Analyse der aktuellen EuGH-Judikatur, nationaler Finanzgerichtsurteile sowie der einschlägigen Fachliteratur und Kommentartexte vorgenommen.
Der Hauptteil analysiert detailliert die Rechtsprechungshistorie (insbesondere Meilensteine wie Marks & Spencer), leitet Finalitätskriterien ab und diskutiert verfahrensrechtliche sowie reformorientierte Ansätze.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie finale Verluste, Niederlassungsfreiheit, Symmetriethese, grenzüberschreitende Verlustverrechnung und Rechtfertigungstrias.
Nach Ansicht des Autors markiert Timac Agro eine Abkehr des EuGH von einer weiten Anwendung der "Marks & Spencer"-Doktrin und verlagert den Schwerpunkt stärker auf die Vergleichbarkeitsprüfung.
Das österreichische Modell dient als Vergleichsbeispiel, da es bereits eine weitergehende Berücksichtigung grenzüberschreitender Verluste ermöglicht, was als möglicher Ansatz für eine deutsche Reform diskutiert wird.
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