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Bachelorarbeit, 2016
36 Seiten, Note: 1 (Sehr gut)
1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation/Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Fragestellungen
1.3 Methodische Vorgehensweise
1.4 Stand der Forschung
1.5 Aufbau der Arbeit
2 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
2.1 Abgrenzung nach UGB
2.1.1 Eigenschaften von Eigenkapital
2.1.2 Eigenschaften von Fremdkapital
2.2 Abgrenzung nach IFRS
2.2.1 Eigenschaften von Eigenkapital
2.2.2 Eigenschaften von Fremdkapital
2.3 Unterschiede zwischen UGB und IFRS
3 Hybride Finanzinstrumente
3.1 Grundlagen und Eigenschaften von hybriden Finanzinstrumenten
3.2 Einsatzmöglichkeiten zur Unternehmensfinanzierung
4 Bilanzielle Behandlung ausgewählter Finanzinstrumente
4.1 Stille Gesellschaft
4.1.1 Formen der stillen Gesellschaft und deren Eigenschaften
4.1.2 Bilanzierung nach UGB
4.1.3 Bilanzierung nach IFRS
4.2 Wandelanleihe
4.2.1 Charakterisierung und Eigenschaften
4.2.2 Bilanzierung nach UGB
4.2.3 Bilanzierung nach IFRS
4.3 Genussrechte
4.3.1 Charakterisierung und Eigenschaften
4.3.1.1 Inhaltliche Ausgestaltung
4.3.1.2 Ausgabe von Genussrechten
4.3.2 Bilanzierung nach UGB
4.3.3 Bilanzierung nach IFRS
5 Gegenüberstellung der drei Finanzinstrumente
5.1 Vergleich der Vor- und Nachteile
5.2 Unterschiede in der Bilanzierung
6 Zusammenfassung
7 Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Finanzierung spielt in einem Unternehmen eine wichtige Rolle und bietet unterschied- lichste Möglichkeiten der Geldbeschaffung. Es wird hierbei im Wesentlichen zwischen zwei Formen unterschieden: der Eigen- und der Fremdfinanzierung. Unter Eigenfinanzierung fallen beispielsweise Gesellschaftereinlagen und Aktien, welche in der Bilanz das Eigenkapital dar- stellen. Typische Charakteristika dieser Finanzierungsart sind die Gewinn- und Verlustbetei- ligung, die nachrangige Position im Konkursverfahren, aber auch ein mögliches Mitsprache- recht im Unternehmen. Fremdfinanzierung besteht hingegen aus Instrumenten wie Anleihen, einfachen Verbindlichkeiten und Krediten oder Darlehen. Diese spiegeln in der Bilanz das Fremdkapital wider und haben Merkmale wie die befristete Laufzeit, fixe Zahlungen und eine Vorzugsstellung beim Konkursverfahren. (vgl. Denk et al. 2010, S. 103 f.)
In Folge der dynamischen Entwicklung auf den Finanzmärkten wurden viele neue Finanzin- strumente geschaffen, um unterschiedlichste Formen der Kapitalbeschaffung zu ermöglichen und ideale Strukturen vorzufinden. Besonders sogenannte hybride Finanzinstrumente gewan- nen an Bedeutung. Diese haben eine Stellung zwischen Eigen- und Fremdkapital und weisen Eigenschaften beider Finanzierungsformen auf. Dadurch wird Unternehmen ermöglicht, die Vorteile beider Arten in einem Instrument zu verbinden und die finanzielle Struktur zu ver- bessern (vgl. L ü hn 2013, S. 25 f.).
Nun gilt die korrekte Zuteilung und Identifikation dieses Hybridkapitals oder Mezzaninkapitals als wichtig, da sie Auswirkung auf rechtliche Folgen, Auszahlungsansprüche und Haftungen hat, aber ebenso auf die Darstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Das Verhältnis Eigenkapital zu Fremdkapital gibt Aufschlüsse über die Liquidität und die Performance eines Unternehmens und liefert Investoren und Investorinnen wesentliche Daten zur Entscheidungsfindung. (vgl. L ü hn 2013, S. 25)
Für Unternehmen ergibt sich nun das Problem der korrekten Zuordnung und Bilanzierung dieser Instrumente. In dieser Bachelorarbeit wird Augenmerk auf drei bestimmte Finanzierungsinstrumente gelegt, da diese häufig genutzt werden und die Zuteilung je nach der inhaltlichen Ausgestaltung schwierig ist.
So werden stille Gesellschaften häufig genutzt, um zusätzliches Kapital zu beschaffen, sowie um den eigenen Mitarbeitern Anreize zu schaffen und die Motivation zu steigern. Bei diesen gibt es nun unterschiedlichste Arten, wie die echte und die unechte stille Gesellschaft. Die unterschiedlichen Eigenschaften dieser beiden Arten wirken sich direkt auf die Bilanzierung aus. (vgl. Mittermair/Pichler 2008, S. 212 f.)
Die zweite ausgewählte Finanzierungsform, die Wandelanleihe, ermöglicht Unternehmen ihre Kapitalstruktur zu verbessern, sowie die Vorteile sowohl aus Eigenkapital als auch aus Fremdkapital zu ziehen. Da die Wandelanleihe während ihrer Laufzeit sowohl eine Anleihe, als auch später eine Aktie darstellt, ergibt sich die Fragestellung der korrekten Bilanzierung hinsichtlich des erstmaligen Ansatzes sowie nach Umwandlung die Folgebewertung. (vgl. Fritz-Schmied/Webernig 2015, S. 23)
Drittens werden Genussrechte erörtert. Da diese inhaltlich vom Unternehmen spezifisch ausgestaltet werden können, ergibt sich eine Vielzahl an unterschiedlichen Formen und Arten. Je nach den detaillierten Eigenschaften kann dieses Finanzinstrument zum Eigenkapital oder zum Fremdkapital zählen. (vgl. L ü hn 2013, S. 33-39)
Die korrekte Darstellung und Bilanzierung dieser drei Instrumente bereitet Unternehmen häufig Probleme, da durch die unterschiedlichen Regelungen der Handhabung dieser Finanzierungsformen nach nationalem Recht (UGB) und internationalem Recht (IFRS) die Entscheidung erschwert wird.
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital nach nationalem Recht (UGB) und nach internationalem Recht (IFRS) darzustellen, um eine klare Abgrenzung zu definieren. Mit dieser Ausarbeitung werden hybride Finanzinstrumente nun näher betrachtet und zugeordnet, sowie die bilanzielle Handhabung erörtert. Dies erfolgt hinsichtlich UGB und nach IFRS. Es wird in dieser Arbeit auf die drei wichtigsten hybriden Finanzierungsformen, die stille Gesellschaft, die Wandelanleihe und Genussrechte eingegangen, um eine kompakte Übersicht zu geben und die wesentlichsten Punkte herauszuheben.
In Folge dieser Zielsetzung ergeben sich auch die Forschungsfragen dieser Arbeit:
Welche Eigenschaften haben Eigen- und Fremdkapital nach UGB und IFRS und wie erfolgt die Zuteilung?
Wie werden hybride Finanzinstrumente nach UGB und nach IFRS in der Bilanz dargestellt und bewertet, mit Augenmerk auf stille Gesellschaften, Wandelanleihen und Genussrechte?
Die wissenschaftliche Methode besteht aus Literaturrecherche. Dazu werden diverse Biblio- theken und Online-Bibliotheken herangezogen. Die Verarbeitung und der Vergleich der Mei- nungen der Autoren und Autorinnen erfolgt durch Recherche von Büchern und Fachzeit- schriften. IFRS-Veröffentlichungen und Gesetzestexte werden ebenso in Betracht gezogen.
Diese Bachelorarbeit gibt eine klare Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, wodurch die Zuordnung von bestimmten Finanzinstrumenten erleichtert wird. Auch der praktische Nutzen bezieht sich auf die korrekte Darstellung und Bilanzierung der drei Finanzierungsinstrumente, da Unternehmen stets bestrebt sind, eine korrekte Buchführung zu etablieren.
Da aktuell Finanzinstrumente eine wichtige Rolle in der Unternehmensfinanzierung spielen, gibt es regelmäßige Neuerscheinungen von Lehrmeinungen und Artikeln in Fachzeitschriften. Auch international gesehen gibt es stets neue Kommentare und Meinungen verschiedenster Autoren zu den IFRS-Regelungen. Ebenso werden die nationalen und internationalen Rege- lungen regelmäßig überarbeitet und an die wirtschaftlichen Bedingungen angepasst. In dieser Arbeit wird die aktuelle Rechtslage angewendet. Am 1.1.2018 tritt der neue IAS 9 in Kraft, dieser wird jedoch nicht berücksichtigt, da er derzeit noch nicht angewendet wird.
Zu Beginn werden die Charakteristika von Eigen- und Fremdkapital aufgezeigt, um in Folge die Unterschiede darzustellen und die Zuteilung von Finanzierungsformen klar erklären zu können. Dies geschieht sowohl in nationaler Hinsicht nach UGB sowie nach internationalen Regelungen nach IFRS. Anschließend werden hybride Finanzinstrumente erörtert und erklärt, sowie eine kurze Übersicht der Behandlung dieser nach UGB und IFRS. In Folge werden drei bedeutende Formen des Mezzaninkapitals näher betrachtet, die stille Gesellschaft, die Wan- delanleihe und Genussrechte, sowie deren Bilanzierung hinsichtlich erstmaligem Ansatz, der Folgebewertung und die Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung. Es wird in Folge eine Gegenüberstellung dieser drei Instrumente übersichtlich dargelegt, sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Formen erörtert. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der Arbeit.
Die korrekte Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital spielt eine wichtige Rolle hinsichtlich der korrekten Darstellung in der Bilanz. Es hat großen Einfluss auf bestimmte Kennzahlen für Investoren und Investorinnen, wie die Eigenkapitalquote oder die Liquidität, sowie die Stellung der Kapitalgeber und Kapitalgeberinnen bei einem Konkursverfahren. Die Zuordnung erfolgt nach UGB und IFRS unterschiedlich, daher werden in diesen Kapiteln die jeweiligen Abgrenzungskriterien näher erörtert.
Im Wesentlichen erfolgt die Abgrenzung nach UGB bezüglich den Kriterien der Laufzeit, der Rechte und der Erfolgsbeteiligung. Durch die AFRAC-Stellungnahme in 2014: „Sonderfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und vergleichbaren Finanzinstrumenten beim Emittenten.“ wurde klar definiert, unter welchen spezifischen Voraussetzungen ein Finanzinstrument dem Eigen- oder dem Fremdkapital zuzurechnen ist (vgl. AFRAC 2014).
Allgemein gesehen besteht das Eigenkapital aus sämtlichen Mitteln, welche von den Gesell- schaftern dem Unternehmen überlassen werden. Die Zufuhr kann einerseits von außen erfol- gen, durch Einlagen bei der Unternehmensgründung oder auch bei späterer Kapitalerhöhung, aber auch von innen durch einbehaltene, thesaurierte Gewinne. (vgl. Denk et al. 2010, S.103 f.) Das gesamte Eigenkapital dient zur Haftung für Unternehmensschulden und wird herange- zogen, um bei einer Liquidation oder einem Konkursverfahren Verluste abzudecken. Ebenso haben sie eine sekundäre Stellung bei der Kapitalrückzahlung. (vgl. Bitzyk/Steckel 2015, S. 60)
Kennzeichnende Eigenschaften von Eigenkapital nach UGB sind die Teilnahme am Gewinn und Verlust und ein bestimmter Grad an Kontroll- und Mitspracherechten. Auch ist Eigenkapital eine unbefristete Mittelüberlassung, also kann es nicht über eine beschränkte Zeit überlassen werden. (vgl. Denk et al. 2010, S. 103 f.)
Nach der AFRAC-Stellungnahme müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt werden, um den Ausweis eines Finanzinstruments im Eigenkapital zu ermöglichen (vgl. AFRAC 2014, S. 3 f.):
Das Kapital nimmt eine nachrangige Stellung im Insolvenz- und Liquidationsverfahren ein, die Befriedigung erfolgt somit erst nach den Gläubigern. (vgl. AFRAC 2014, S. 3)
Es besteht keine befristete Kapitalüberlassung und ein Kündigungsrecht des Inhabers ist aus- geschlossen. Die Rückzahlung durch den Emittenten des Finanzinstruments kann nur erfol- gen, wenn bei einer Rückzahlung derselbe Betrag durch Eigenkapitalzufuhr von außen ersetzt wird, eine ordentliche Kapitalherabsetzung durchgeführt wird oder im selben Jahr der Rück- zahlung eine Umwandlung der Rücklagen in Stammkapital erfolgt. (vgl. AFRAC 2014, S. 3)
Die Vergütung ist erfolgsabhängig und Zahlungen erfolgen nur bei ausschüttungsfähigem Gewinn. Durch zu niedrigen Gewinn im Vorjahr kann eine Nachholung der Vergütung jedoch stattfinden und spricht nicht gegen die Zuordnung zum Eigenkapital. (vgl. AFRAC 2014, S. 3)
Die Teilnahme am Verlust muss in Höhe des zur Verfügung gestellten Kapitals erfolgen, der Zeitpunkt der Verlusttragung ist hierbei unbedeutend, so können beispielsweise zuerst alle anderen Eigenkapitalkomponenten zur Verlustdeckung herangezogen werden. (vgl. AFRAC 2014, S. 4)
Fremdkapital stellt in UGB eine Verbindlichkeit gegenüber Gläubigern dar und ist ein schuldrechtliches Verhältnis. Charakteristika von dieser Kapitalform sind die befristete und fixe Laufzeit und ein Rückzahlungsanspruch. Im Insolvenzfall wird Fremdkapital ebenso bevorzugt und zuerst befriedigt, jedoch bestehen keine Stimm- oder Kontrollrechte und auch keine Beteiligung an der Geschäftsführung. (vgl. Moser 2010, S. 20)
Ein Finanzinstrument ist dem Fremdkapital zuzuordnen, wenn keine Eigenkapitaleigenschaften laut Kapitel 2.1.1 vorliegen.
In IAS 32 werden die Bilanzierungsvorschriften für den Ausweis von Finanzinstrumenten, sowie in Folge die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital geregelt. (vgl. P ö schke 2011, S. 195 f.)
Bezüglich der Abgrenzung ist zu erwähnen, dass eine neue Klassifizierung des Finanzinstru- ments während der Laufzeit zulässig ist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Vertrag und die Konditionen geändert werden, oder wenn sich Umstände neu entwickelt haben. Hierum kann es sich bei einem Tod des Kapitalgebers oder der Kapitalgeberin handeln oder um mak- roökonomische Faktoren wie ein Anstieg der Zinsen. Bei dieser Ausweisänderung handelt es sich um eine Beendigung des aktuellen Finanzinstruments und einen Abschluss des neuen Instruments. (vgl. Freiberg 2014, S. 92)
Rein bilanziell gesehen ist das Eigenkapital die Differenz von Vermögensgegenständen und den Verbindlichkeiten. Für die Abgrenzung sind IAS 32 und IFRIC 2 zuständig und geben auch genaue, detaillierte Definitionen von Eigenkapital. Allgemein kann gesagt werden, dass Eigenkapital dann vorliegt, wenn das Unternehmen sich dauerhaft und einseitig jeder vertraglichen Zahlungsverpflichtung entziehen kann. (vgl. P ö schke 2011, S. 197)
Diese 5 Kriterien müssen von Finanzinstrumenten nach IAS 32.16A kumulativ erfüllt werden, um als Eigenkapital zu gelten (vgl. Zwirner/Reinholdt 2008, S. 327 f.):
- Bei Liquidation muss ein Anteil am Reinvermögen des Unternehmens eingeräumt wer- den, wobei dieser Anteil im Verhältnis zum einsetzten Kapital zu erfolgen hat. x Bei einem Konkursverfahren wird diese Kapitalform erst in der nachrangigsten Klasse befriedigt.
- Jegliche Finanzinstrumente im Eigenkapital müssen mit denselben Merkmalen bezüglich Kündbarkeit und Abfindung ausgestattet sein.
- Es dürfen keine weiteren Verpflichtungen neben den eben genannten bei einem Kündi- gungsfall bestehen.
- Die Vergütung ist erfolgsabhängig, sowohl am Gewinn als auch am Verlust.
Eigenkapital liegt dann vor, wenn keine vertragliche Rückzahlungsplicht besteht, wie bei- spielsweise die Anleihenrückzahlung zum Laufzeitende oder die Kredittilgung. Außerdem handelt es sich um Eigenkapital, wenn kein Kündigungsrecht vorliegt, also wenn eine vorzei- tige Auflösung des Finanzinstruments nicht möglich ist. (vgl. Beyhs et al. 2015, S. 136 f.) Unter bestimmten Bedingungen kann es sich bei Vorhandensein eines Kündigungsrechts trotzdem um Eigenkapital halten. Diese Sonderfälle werden im IAS 32 unter „Puttable Finan- cial Instruments and Obligations Arising on Liquidation“ dezidiert angegeben. (vgl. Stauber 2009, S. 87) In IAS 32.16A ist angegeben, welche Kriterien kumulativ erfüllt werden müssen, dass kündbare Instrumente („puttable instruments“) unter Eigenkapital fallen. (vgl. L ü den- bach et al. 2014, S. 1028-1031):
- Eine Beteiligung am Liquidationsergebnis muss proportional sein, also entsprechend dem Anteil an der Gesellschaft.
- Die Nachrangigkeit im Liquidationsverfahren gegenüber anderen Finanzinstrumenten und Gläubigern muss vertraglich geregelt sein.
- Alle kündbaren Finanzinstrumente im Eigenkapital müssen identische Merkmale vorwei- sen.
- Keine weiteren Zahlungsverpflichtungen, außer der Rückzahlung aufgrund der Kündi- gung liegen vor.
- Eine Angemessene Beteiligung am Unternehmenserfolg, hinsichtlich Gewinn- und Ver- lustbeteiligung, Unternehmenswert und stillen Reserven ist geregelt.
Eine Verbindlichkeit, also Fremdkapital, liegt vor, wenn eine vertragliche Zahlungsverpflichtung vorhanden ist. Hierbei ist es unbedeutend zu welchem Zeitpunkt oder unter welchen Bedingungen die Zahlungspflicht erfolgt. Im Gegensatz zu UGB spielt die Verlustteilnahme kein Kriterium in der Abgrenzung. (vgl. P ö schke 2011, S. 197)
Es handelt sich jedenfalls dann um Fremdkapital, wenn das Finanzinstrument keine Eigenkapitalcharaktere laut Kapitel 2.2.1 vorliegen.
Finanzinstrumente stellen nach IFRS Fremdkapital dar, wenn:
- Eine Rückzahlungspflicht besteht, wobei diese von Bedingungen abhängen kann, welche vom Unternehmen nicht beeinflussbar sind. So kann beispielsweise die Rückzahlung er- folgen, wenn ein bestimmter Zinssatz überschritten wird. (vgl. Hirschb ö ck et al. 2012, S. 103 f.) Auch die Rückzahlungsverpflichtung durch Ausnutzen des Kündigungsrechts führt zu einem Ausweis im Fremdkapital (vgl. Schaber et al. 2011, S. 587). Das Vorhan- densein eines Haftungsverhältnisses führt nicht zu einer Klassifizierung als Eigenkapital, wenn eine Zahlungsverpflichtung vorliegt (vgl. L ü denbach et al. 2014, S. 1017). x Instrumente mit einem Kündigungsrecht ausgestattet sind (vgl. Beyhs et al. 2015, S. 136 f.). Es gibt jedoch Ausnahmen, unter welchen diese Finanzinstrumente zum Eigenkapital zu zählen sind (vgl. Kapitel 2.2.1).
- Die Rückzahlung durch Eigenkapitalinstrumente erfolgt, und die Anzahl der Instrumente von dem beizulegenden Zeitwert abhängt. Ist die Anzahl der Instrumente jedoch von An- fang an fixiert, liegt kein Fremdkapital vor. (vgl. Hirschb ö ck et al. 2012, S. 103 f.) Ein Beispiel hierzu ist die Wandelanleihe (vgl. Kapitel 4.2).
Diese Darstellung gibt eine klare Übersicht über die Differenzen zwischen den Abgrenzungs- kriterien von Eigen- und Fremdkapital nach österreichischem Recht nach UGB und nach den internationalen Regelungen nach IFRS. Es ist hervorzuheben, dass Finanzinstrumente alle hier aufgelisteten Eigenschaften von Eigenkapital beinhalten müssen, um unter diesem aus- gewiesen werden zu können. Sobald ein Kriterium nicht erfüllt wird, ist die Zuordnung zum Fremdkapital verpflichtend.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhand dieser Übersicht kann festgestellt werden, dass es Differenzen zwischen UGB und IFRS gibt. So können Finanzinstrumente mit einem Kündigungsrecht unter bestimmten Kriterien zum Eigenkapital im IFRS gelten, nach UGB ist jedes Instrument mit Kündigungsrecht jedoch im Fremdkapital auszuweisen. Bei einer Rückzahlungsverpflichtung sind sämtliche Kapitalformen im IFRS im Fremdkapital anzugeben, im UGB gibt es hinsichtlich dieses Kriteriums keine Abgrenzung. Diese und weitere aus der Übersicht identifizierbare Differenzen der Abgrenzungskriterien von Eigen- und Fremdkapital nach UGB und IFRS müssen von Unternehmen in Betracht gezogen werden, um bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Finanzinstrumente nach beiden Regelungen auch den gewünschten Effekt zu erreichen. Ist beispielsweise der Ausweis im Eigenkapital aus Gründen des besseren Ratings erforderlich, so müssen sämtliche Kriterien nach UGB und IFRS gegeben sein.
Unter hybriden Finanzinstrumenten versteht man Kapitalformen, welche sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter haben. Eine weitere Bezeichnung für diese Kapitalform ist das Mezzaninkapital (vgl. Mittermair/Pichler 2008, S. 210). Bei diesen Instrumenten handelt es sich meist um schuldrechtliche Titel, häufig versehen mit erfolgsabhängiger Zahlung, einem Anteil am Verlust und einer besonderen Stellung im Konkursverfahren (vgl. Eberhartin- ger/Pummerer 2009, S. 707).
Zumeist wird hybrides Kapital als ergänzende Finanzierung zu Eigen-und Fremdkapital eingesetzt, jedoch ist auch die Finanzierung einzig durch Mezzaninkapital denkbar und anwendbar. (vgl. Leitinger 2005, S. 50)
Das Mezzaninkapital wird in zwei Hauptformen unterschieden, je nachdem ob das Instrument dem Eigen- oder dem Fremdkapital zuzurechnen ist. Einerseits gibt es das Equity Mezzanine Capital oder das strukturierte Eigenkapital. All diese Instrumente haben Eigenkapitalcharakter und sind dem Eigenkapital zuzurechnen. Hierbei hat der Käufer des Instruments oft eine Mitunternehmerstellung und ist beteiligt am Gewinn und am Verlust. Andererseits aber gibt es das Debt Mezzanine Capital oder das strukturierte Fremdkapital. Dieses weist Fremdkapitaleigenschaften auf und hat Charakteristika wie fixe Zahlungen oder erfolgsabhängige Zinsen. (vgl. Mittermair/Pichler 2008, S. 210)
In IFRS werden diese zusammengesetzten Finanzinstrumente im IAS 32 bezüglich der korrekten Darstellung und im IAS 39 bezüglich der Bewertung näher geregelt.
In UGB wurden zu bestimmten hybriden Formen Stellungnahmen verfasst. So gab AFRAC eine Stellungnahme zur richtigen Bilanzierung von Wandelanleihen (vgl. AFRAC 2014) und die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Stellungnahme zur richtigen Behandlung von Genussrechten (vgl. KFS/RL 13 2015) ab.
Hybridkapital ermöglicht es Unternehmen die Vorteile von Eigen- und Fremdkapital zu vereinen und in einem Instrument zu verbinden (vgl. Moser 2010, S. 22 f.):
- In schwachen Jahren können Zahlungen wie Tilgungen oder Zinsen unterlassen und auf stärkere Jahre verschoben werden. Somit wird auch der Cash-Flow gestärkt und das Jah- resergebnis positiv beeinflusst.
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