Bachelorarbeit, 2016
35 Seiten, Note: 1,7
2. LEGASTHENIE UND LESE-RECHTSCHREIBSCHWIERIGKEITEN
2.1 DEFINITIONEN DER BEGRIFFE „LEGASTHENIE“ UND „LESE-RECHTSCHREIBSCHWIERIGKEITEN“ UND IHRE MÖGLICHEN URSACHEN
2.2 DIAGNOSEVERFAHREN UND FÖRDERMÖGLICHKEITEN FÜR EINE LEGASTHENIE UND FÜR LESE-RECHTSCHREIBSCHWIERIGKEITEN
2.3 ZUSAMMENFASSUNG
3. SCHÜLER MIT BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN IM LESEN UND RECHTSCHREIBEN
3.1 PROZENTUALER ANTEIL AN SCHÜLER MIT BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN IM LESEN UND RECHTSCHREIBEN
3.2 BILDUNGSVERLÄUFE DER SCHÜLER MIT BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN IM LESEN UND RECHTSCHREIBEN
3.3 GRUNDSÄTZE DER KMK ZUR FÖRDERUNG VON SCHÜLERN MIT BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN IM LESEN UND RECHTSCHREIBEN
4. VERGLEICH DER BUNDESLÄNDER BRANDENBURG UND BAYERN
4.1 VERGLEICH DER DEFINITIONEN UND DER MÖGLICHEN URSACHEN
4.2 VERGLEICH DER DIAGNOSEVERFAHREN
4.3 VERGLEICH DER FÖRDERMAßNAHMEN
4.3.1 Grundsätze der Förderung
4.3.2 Besondere Fördermaßnahmen bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten
4.4 VERGLEICH DER LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEWERTUNG
5. AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE
Die vorliegende Arbeit untersucht den administrativen Umgang mit Schülern mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) in den Bundesländern Brandenburg und Bayern. Ziel ist es, die unterschiedlichen Definitionsansätze, Diagnoseverfahren, Fördermaßnahmen sowie Regelungen zur Leistungsfeststellung und -bewertung zu analysieren und zu vergleichen, um Konsequenzen für die betroffenen Schüler zu identifizieren.
2.1 Definitionen der Begriffe „Legasthenie“ und „Lese-Rechtschreibschwierigkeiten“ und ihre möglichen Ursachen
Der Begriff „Legasthenie“ ist auf Ranschburg zurückzuführen, der 1928 zwischen der ‚eigentlichen infantilen Leseblindheit’ und der ‚eigentlichen Lese- und Schreibschwäche (Legasthenie)’ unterschied (vgl. Scheerer-Neumann 2001, S. 44f.). Die „eigentliche infantile Leseblindheit“ stellte hierbei die „Fälle extremen Leseversagens“ (ebd., S. 45) dar. Ranschburg definiert dieses Leseversagen als einen „isolierten Defekt“ (ebd.), der „durch physiologische oder anatomische Abweichungen in der Großhirnrinde“ (ebd.) verursacht wurde.
Die „eigentliche Lese- und Schreibschwäche (Legasthenie)“ verstand er dagegen als ein „Versagen geringeren Schweregrades, das bei allen Intelligenzgraden auftreten kann (…)“ (ebd.) und durch „eine Entwicklungsverzögerung (…) in der geistigen Entwicklung des Kindes“ (ebd.) bedingt wurde. Ranschburg verwendete diese Begriffe ohne einen Bezug zur Intelligenz. „Heute wird Legasthenie (…) nicht nur über eine Minderleistung im Lesen und Rechtschreiben definiert, vielmehr muss gleichzeitig eine Diskrepanz zur relativ höheren Intelligenz und/ oder zu den übrigen Schulleistungen gegeben sein“ (Scheerer-Neumann 2015, S. 23f.).
Linder war „(e)ine frühe Vertreterin der Diskrepanzdefinition“ (ebd. S.24) und prägte mit ihrer Legastheniedefinition die Begriffsbildung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Scheerer-Neumann 2001, S. 45):
„Unter Legasthenie verstehen wir eine spezielle, aus dem Rahmen der übrigen Leistungen fallende Schwäche im Erlernen des Lesens (und indirekt auch des selbstständigen fehlerfreien Schreibens) bei sonst intakter – oder im Verhältnis zur Lesefertigkeit – relativ guter Intelligenz. Von Legasthenikern sprechen wir also nur, wenn ein Kind ungefähr normale Intelligenz unter normalen Schulverhältnissen und trotz aller Bemühungen der Erwachsenen das Lesen (oder Schreiben) nicht oder nur mit größter Anstrengung erlernen kann, während in den übrigen Fächern keine auffallenden Probleme vorhanden sind“ (Linder 1951, zit. nach Matthys-Egle 1996, S. 65).
2. LEGASTHENIE UND LESE-RECHTSCHREIBSCHWIERIGKEITEN: Dieses Kapitel erläutert die theoretischen Grundlagen der verschiedenen Definitionsansätze, insbesondere die Diskrepanzdefinition gegenüber der leistungsbezogenen Definition, sowie deren mögliche Ursachen.
3. SCHÜLER MIT BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN IM LESEN UND RECHTSCHREIBEN: Hier werden der prozentuale Anteil betroffener Schüler, Bildungswege in den beiden Ländern sowie die KMK-Grundsätze zur Förderung dargestellt.
4. VERGLEICH DER BUNDESLÄNDER BRANDENBURG UND BAYERN: Das Hauptkapitel vergleicht detailliert Definitionen, Diagnoseverfahren, Fördermaßnahmen sowie Leistungsbewertungen der beiden Bundesländer anhand ihrer administrativen Schriften.
5. AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE: In diesem Kapitel werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Systeme zusammenfassend bewertet und die Diskrepanzdefinition kritisch hinterfragt.
Legasthenie, Lese-Rechtschreibschwierigkeiten, LRS, Diskrepanzdefinition, Förderdiagnostik, Brandenburg, Bayern, KMK, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Schriftspracherwerb, Bildungswege, Leistungsbewertung, Schulförderung, Intelligenztest.
Die Arbeit befasst sich mit den administrativen Regelungen und dem praktischen Umgang mit LRS-Schülern im Vergleich der Bundesländer Brandenburg und Bayern.
Die Arbeit behandelt Definitionsunterschiede, Diagnoseverfahren, Fördermaßnahmen im Schulalltag sowie Bestimmungen zu Nachteilsausgleichen und Leistungsbewertungen.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie unterschiedliche Definitionsansätze (z.B. Diskrepanzdefinition in Bayern vs. leistungsbezogene Definition in Brandenburg) die pädagogische Förderung und Privilegien der Schüler beeinflussen.
Es handelt sich um einen komparativen Vergleich auf Basis der administrativen Schriften, Verwaltungsvorschriften und KMK-Beschlüsse der beiden Bundesländer.
Der Hauptteil analysiert spezifisch die Unterschiede in den Diagnoseverfahren (z.B. Einbezug medizinischer Gutachten), die Fördermaßnahmen im Unterricht sowie die rechtlichen Grundlagen für Notenschutz und Nachteilsausgleich.
Schlüsselbegriffe sind Legasthenie, Lese-Rechtschreibschwierigkeiten, Diskrepanzdefinition, Förderdiagnostik und Nachteilsausgleich.
In Bayern spielt bei der Legasthenie-Diagnose oft ein Intelligenztest sowie die Einbeziehung medizinischer Fachkräfte eine große Rolle, während Brandenburg sich stärker auf pädagogische Förderdiagnostik durch die Deutschlehrkräfte fokussiert.
Die Diskrepanzdefinition kann dazu führen, dass Schüler mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten, bei denen keine ausreichende Differenz zur Intelligenz gemessen wird, von bestimmten Fördermaßnahmen oder Privilegien ausgeschlossen werden.
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