Bachelorarbeit, 2017
60 Seiten, Note: 2,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1 Einleitung
1.1 Zielsetzung
1.2 Methodik
2 Restschuldbefreiungsverfahren
2.1 Sinn und Zweck
2.2 Voraussetzungen
2.3 Zuständigkeit und Erteilung
2.4 Unzulässigkeit des Antrags
3 Versagung nach § 290 InsO
3.1 Voraussetzungen
3.2 § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO
3.3 § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
3.4 § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO
3.5 § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO
3.6 § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
3.7 § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
3.8 § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO
3.9 Rechtsmittel
4 Wohlverhaltensphase
4.1 Beginn und Ende
4.2 Gleichbehandlung der Gläubiger
4.2.1 § 294 Abs. 1 InsO
4.2.2 § 294 Abs. 2 InsO
4.2.3 § 294 Abs. 3 InsO
4.3 Obliegenheiten des Schuldners
4.3.1 § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
4.3.2 § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
4.3.3 § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
4.3.4 § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO
4.4 Selbständige Tätigkeit
4.5 Verstoß gegen Obliegenheiten
4.6 Insolvenzstraftaten
4.7 Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
4.8 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
4.9 Vorzeitige Beendigung
5 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
5.1 Fehlende Forderungsanmeldung
5.2 Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
5.3 Restschuldbefreiung nach 5 Jahren
5.4 Wirkung der Restschuldbefreiung
5.5 Ausgenommene Forderungen
5.6 Restschuldbefreiung im EU-Ausland
6 Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung
6.1 Voraussetzungen
6.2 Zuständigkeit
6.3 Anhörung und Rechtsmittel
7 Gläubigerstrategie
8 Schluss
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Versagung der Restschuldbefreiung im deutschen Insolvenzrecht systematisch darzulegen und für Gläubiger prozessuale Handlungsoptionen aufzuzeigen, um eine Restschuldbefreiung effektiv zu verhindern. Zusätzlich wird untersucht, unter welchen Umständen eine bereits erteilte Restschuldbefreiung für den Gläubiger dennoch vorteilhaft sein kann.
3.2 § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers durch Beschluss zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist. Hierbei kommt es nicht darauf auf an, ob ein Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und dem aktuellen Insolvenzverfahren besteht. Eine Versagung auf Grund anderer als der in § 290 InsO bezeichneten Straftaten sieht der Gesetzgeber nicht vor. Es reicht aus, wenn der Schuldner wegen Versuchs oder Fahrlässigkeit verurteilt wurde. Die Geltendmachung eines derartigen Versagungsgrundes wurde gegenüber der bis zum 30.06.2014 gültigen Fassung wesentlich erschwert.
Für frühere Verfahren gilt weiterhin die alte Fassung, in der weder eine Befristung von fünf Jahren, noch ein Mindeststrafmaß gefordert wird. Allerdings ist das Verwertungsverbot gem. § 51 Abs. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) für Altverfahren zu beachten, wonach dem Schuldner die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr weder vorgehalten noch zu seinem Nachteil verwertet werden darf, wenn eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden ist, oder zu tilgen ist. Die Restschuldbefreiung ist auch dann zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Verurteilung nach dem Eröffnungsantrag jedoch getilgt worden ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Verurteilung vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Rechtskraft erlangt hat. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt auch dann vor, wenn neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist. Sofern die Rechtskraft erst nach dem Schlusstermin, aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder später in der Wohlverhaltensphase bis zum Ende der Abtretungserklärung eintritt, findet § 297 InsO Anwendung.
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die historische und aktuelle Bedeutung des Restschuldbefreiungsverfahrens für natürliche Personen ein und definiert das Ziel der Arbeit, Handlungsoptionen für Gläubiger aufzuzeigen.
2 Restschuldbefreiungsverfahren: Das Kapitel erläutert den Sinn und Zweck des Verfahrens als Instrument des wirtschaftlichen Neustarts sowie die zentralen formalen Voraussetzungen und die Zuständigkeit.
3 Versagung nach § 290 InsO: Hier werden die einzelnen Versagungstatbestände detailliert analysiert, die es einem Gläubiger ermöglichen, die Erteilung der Restschuldbefreiung zu verhindern.
4 Wohlverhaltensphase: Dieses Kapitel behandelt die Pflichten und Obliegenheiten des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sowie die Einschränkungen für Gläubiger während dieser Zeit.
5 Entscheidung über die Restschuldbefreiung: Es werden die verschiedenen Szenarien und Voraussetzungen für die Erteilung oder vorzeitige Beendigung der Restschuldbefreiung, einschließlich der EU-weiten Anerkennung, dargestellt.
6 Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung: Das Kapitel beleuchtet die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine bereits bewilligte Restschuldbefreiung nachträglich wegen Obliegenheitsverletzungen widerrufen werden kann.
7 Gläubigerstrategie: Dieser Abschnitt bietet eine strategische Betrachtung für Gläubiger, wann es sinnvoll sein kann, trotz Versagungsgründen auf einen entsprechenden Antrag zu verzichten.
8 Schluss: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Bewertung der gesetzlichen Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gläubigerrechte.
Restschuldbefreiung, Insolvenzordnung, Versagungsgrund, Gläubigerstrategie, Wohlverhaltensphase, Obliegenheiten, Insolvenzstraftaten, Abtretungserklärung, § 290 InsO, § 295 InsO, Insolvenzverfahren, Forderungsanmeldung, Rechtssicherheit, Redlicher Schuldner, Zwangsvollstreckungsverbot
Die Arbeit untersucht das Verfahren der Restschuldbefreiung in Deutschland, insbesondere die Möglichkeiten der Gläubiger, dieses Verfahren durch Versagungsgründe zu beeinflussen oder zu verhindern.
Die Schwerpunkte liegen auf den gesetzlichen Versagungsgründen, den Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase und der strategischen Prozessführung durch Gläubiger.
Das Ziel ist es, verfahrensrechtliche Handlungsoptionen für Gläubiger aufzuzeigen, um die Restschuldbefreiung zu verhindern, und zu klären, unter welchen Bedingungen eine Restschuldbefreiung für den Gläubiger dennoch strategisch sinnvoll sein kann.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Auswertung der aktuellen Rechtsprechung und der einschlägigen juristischen Fachliteratur zum Insolvenzrecht.
Der Hauptteil analysiert detailliert die einzelnen Versagungstatbestände nach § 290 InsO, die Obliegenheiten des Schuldners im Rahmen der Wohlverhaltensphase sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Restschuldbefreiung.
Zentrale Begriffe sind Restschuldbefreiung, Versagungsgründe, Insolvenzverfahren, Gläubigerrechte, Obliegenheitsverletzung und Wohlverhaltensphase.
Es ist die Verpflichtung des Schuldners, während des Verfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich aktiv um eine solche zu bemühen, um zur Befriedigung der Gläubiger beizutragen.
Ein Widerruf kann erfolgen, wenn der Schuldner nachträglich festgestellte Obliegenheitsverletzungen begangen hat, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung geführt haben.
Es kann vorteilhafter sein, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, um sicherzustellen, dass deliktische Forderungen des Gläubigers von der Befreiung ausgenommen bleiben und in einem speziellen Vorbehaltsbereich vollstreckt werden können.
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