Masterarbeit, 2017
62 Seiten, Note: 7 Punkte (Befriedigend)
A. Einleitung
B. Entschädigungsansprüche aus § 172 Abs. 1 InsO
I. Grundlagen zu § 172 Abs. 1 InsO
1. Nutzungsrecht am Absonderungsgut
2. Entscheidungskompetenz des Verwalters
3. Abbedingen des Nutzungsrecht
4. Unterschied zwischen Verwerten und Nutzen
5. Bestimmungsmäßiger Gebrauch
6. Inbesitzhalten ohne Nutzung
7. Überlassen an Dritte
8. Liegenlassen
9. Gänzlicher Verbrauch
10. Analoge Anwendung auf Aussonderungsgüter
11. Immaterialgüterrechte
12. Verlust des Verwertungsrechts beim Aussonderungsgläubiger
13. Beweislast / Mitteilungspflicht / Informationsrecht
II. Zeitlicher Beginn des Nutzungsrechts
III. Wertverlust § 172 Abs. 1 InsO kumulativ zu Nutzungsentschädigung
1. Kumulation
2. Erhalt der Sicherheit
IV. Berechnen des Wertverlustausgleichs
1. Tatsächliche Wertminderung
2. Prognoseentscheidung
3. Höhe der Zahlung nach Prognose
4. Sachverständigengutachten
a. Gemeinsame Bestellung
b. Niedrige Prognose
c. Lösung ohne Gutachten
d. Lösung mittels anderer Methoden
e. Schätzung nach § 287 ZPO
5. Weitere Berechnungsfaktoren
6. Keine Sicherungsbeeinträchtigung
7. Deckungslücke, Sicherheitsmarge, Kostenbeiträge
V. Entschädigungsfreie Nutzung des Sicherungsguts
1. Kein Wertverlust
2. Übersicherung
3. Vorrangige Belastungen
4. Ersatzbeschaffung
5. Zugang nach Eröffnung
VI. Beginn und Ende der Zahlungsverpflichtung
1. Beginn der Zahlungsverpflichtung
a. Erstmalige Nutzung
b. Sinnvolle Zahlungsintervalle
c. Haftungsfalle Masseunzulänglichkeit
d. Kein Aufschub bis Verwertung
2. Ende der Zahlungsverpflichtung
a. Beendigung der Nutzung
b. Vollständigem Wertverlust
c. Befriedigung
d. Wegfall des Verwertungsrecht
e. Verwertung des Sicherungsguts
f. Höchstbetrag Verwertung
g. Ersatzbeschaffung
VII. Ausgleichszahlung ist Masseverbindlichkeit
1. Massekosten
2. Zahlungsintervalle
3. Nichtaufnahme/ Einstellung der Zahlung
C. Entschädigungsansprüche nach einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO
I. Grundlagen
1. Status Quo im Insolvenzeröffnungsverfahren
2. Inhaltliche Darstellung des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO
II. Anordnungsvoraussetzungen § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO
1. Anordnungsgebot
2. Fortführungsprognose
3. Keine Pauschalanordnung
4. Beschwerderecht
III. Gegenstände nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO
1. Aus- und Absonderungsgegenstände
2. Gemietete Immobilien
3. Ausnahmen
4. § 30 d Abs. 4 ZGB
IV. Forderungseinzug nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO
V. Entschädigungsregelungen im Rahmen einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO
1. Grundlagen
2. Nutzungsausfallentschädigung / Zins
a. Verweisung auf § 169 InsO
b. Beginn der Zinszahlungspflicht
3. Zinsansprüche von Aus- und Absonderungsgläubigern
a. Zins beim Absonderungsberechtigten
b. Zins beim Aussonderungsberechtigten
4. Wertverlustersatz
a. Wertverlustberechnung
b. Absonderungsgläubiger
c. Aussonderungsberechtigter
VI. Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit?
1. Grundlage
2. Vorläufig schwacher Insolvenzverwalter
3. Vorläufig starker Insolvenzverwalter
4. Nicht ausgeglichene Entschädigungsansprüche
D. Sonderverfahren
E. Fazit
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Anforderungen und den Umfang von Entschädigungsansprüchen bei der Nutzung von Aus- und Absonderungsgütern im vorläufigen bzw. eröffneten Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter. Das primäre Ziel ist es, die systematischen Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Regelungen in § 172 InsO sowie § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO aufzuarbeiten und Lösungen für die schwierige Wertermittlung und Entschädigungspraxis darzulegen.
10. Analoge Anwendung auf Aussonderungsgüter
Während § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO die Anwendbarkeit auf Aussonderungsgüter explizit im Gesetzeswortlaut anführt und gestattet, gibt es zur Anwendbarkeit des § 172 Abs. 1 InsO auf Aussonderungsrechte gegenläufige Meinungen. Einerseits wird eine analoge Anwendung befürwortet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Aussonderungsgegenstände mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt nach § 107 Abs. 2 InsO bis zum Berichtstermin aufgrund des Wahlrechts des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO ohnehin nicht ausgesondert werden. Solange können weder der gesicherte Gläubiger noch der Insolvenzverwalter den Gegenstand sinnvoll einsetzen. Im Sinne aller Gläubiger, ungesichert und gesichert, wäre die Nutzung jedoch die möglicherweise bessere Alternative, solange damit eine Massemehrung einhergeht und der Aussonderungsgläubiger durch Wertverlustausgleich Befriedigung findet.
Gegen die analoge Anwendung sprechen sich z. B. Büchler/Scholz aus. Allerdings dann doch, wenn durch Erfüllungswahl oder Neuabschluss auch ein Nutzungsvertrag mit dem Aussonderungsberechtigten zustande kommt.
Die analoge Anwendung auch ablehnend Wegener. Seiner Ansicht nach bestünden schon Zweifel hinsichtlich einer planwidrigen Regelungslücke. Der einfache Eigentumsvorbehalt sei über § 107 InsO erfasst. Bei Mietsachen gelte der Mietvertrag. Während bei Absonderungsgütern die Zugehörigkeit zur Masse gegeben sei, bestünde diese bei Aussonderungsgütern nicht. Insofern sei die Interessenlage nicht identisch. Das Ziel, die Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin zusammen zu halten, werde auch auf anderem Weg ermöglicht. Letztlich ergäben sich Probleme zur Berechnung des Wertverlusts bei Nutzung und späterer Erfüllungswahl und der damit einhergehenden Kaufpreisforderung.
A. Einleitung: Diese Einleitung skizziert die Problematik von Entschädigungsansprüchen bei der Nutzung von Sicherungsgütern und grenzt die Anwendungsbereiche von § 172 InsO und § 21 InsO voneinander ab.
B. Entschädigungsansprüche aus § 172 Abs. 1 InsO: Hier werden die Grundlagen des Nutzungsrechts des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren, die Abgrenzung von Nutzung und Verwertung sowie die Berechnungsmethoden des Wertverlustausgleichs detailliert dargelegt.
C. Entschädigungsansprüche nach einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO: Dieses Kapitel behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der gerichtlich angeordneten Nutzungsrechte im Eröffnungsverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung von Aussonderungsrechten und der Forderungseinziehung.
D. Sonderverfahren: Kurze Erläuterung, dass die allgemeinen Grundsätze auch bei speziellen Verfahren wie der Eigenverwaltung oder dem Schutzschirmverfahren Anwendung finden können, jedoch modifiziert werden.
E. Fazit: Das Fazit fasst das Ringen zwischen den Interessen des Insolvenzverwalters und der Gläubiger zusammen und plädiert für eine rechtliche Neugestaltung der Regelungen zu Aussonderungsrechten.
F. Literaturverzeichnis: Ein Verzeichnis der verwendeten juristischen Kommentare, Fachartikel und Gerichtsentscheidungen.
Insolvenzrecht, § 172 InsO, § 21 InsO, Nutzungsrecht, Wertverlustausgleich, Absonderungsgut, Aussonderungsgut, Insolvenzverwalter, Masseverbindlichkeit, Gläubigerschutz, Betriebsfortführung, Wertermittlung, Sicherungszession, Prognoseentscheidung, Masseunzulänglichkeit.
Die Arbeit analysiert die rechtliche Situation und die Entschädigungsansprüche von Gläubigern, deren Sicherungsgüter (Aus- und Absonderungsgüter) vom Insolvenzverwalter zur Fortführung des Unternehmens genutzt werden.
Zentrale Themen sind der Nutzungsbegriff in der Insolvenzordnung, die Berechnung des Wertverlusts bei Nutzung durch den Verwalter, der Unterschied zwischen Zinsansprüchen und Wertersatz sowie die Anordnungsvoraussetzungen für Eingriffe in Gläubigerrechte im Eröffnungsverfahren.
Ziel ist es zu klären, wie die Entschädigungsregeln aus § 172 InsO auf das vorläufige Eröffnungsverfahren (§ 21 InsO) übertragen werden können und ob diese analog auch für Aussonderungsgläubiger gelten.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die eine dogmatische Aufarbeitung der einschlägigen InsO-Vorschriften unter Auswertung von Rechtsprechung und führender juristischer Literatur vornimmt.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des endgültigen Insolvenzverfahrens (§ 172 InsO) und die spezifische Analyse des Eröffnungsverfahrens (§ 21 InsO), inklusive der Problematiken der Wertermittlung, der Gutachtenerstellung und der Einziehung von Forderungen.
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Insolvenzrecht, Nutzungsentschädigung, Wertverlustausgleich, Aus- und Absonderungsgüter sowie die Masseverbindlichkeit.
Die Wertermittlung stellt eine Prognoseentscheidung dar, bei der der Verwalter zwischen verschiedenen Bewertungsmethoden wählen muss, wobei ihm bei Fehlentscheidungen sowohl Haftungsrisiken drohen als auch die Gefahr, die Masse durch Gutachterkosten unnötig zu belasten.
Aussonderungsgläubiger haben ein Eigentumsrecht an der Sache, das nicht zur Insolvenzmasse gehört, während Absonderungsgläubiger (z.B. Pfandgläubiger) lediglich ein gesichertes Verwertungsrecht an Gegenständen der Insolvenzmasse besitzen.
Eine Entschädigung entfällt unter anderem dann, wenn kein messbarer Wertverlust eintritt, eine Übersicherung vorliegt oder vorrangige wertausschöpfende Belastungen bestehen, die eine Befriedigung des Gläubigers ohnehin unwahrscheinlich machen.
Wenn der Verwalter während des Verfahrens Nutzungsschädigungen verursacht, ohne für entsprechenden Ausgleich zu sorgen, kann er bei unzureichender Masse persönlich für diese Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.
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