Masterarbeit, 2017
75 Seiten, Note: 3,0
Vorwort
A. Entwicklungsetappen des Rechtsinstituts Zeitarbeit
I. Emanzipation von der Arbeitnehmerüberlassung und starke Reglementierung
II. Sukzessive Lockerung der Beschränkungen
III. Erstes Gleichstellungskonzept
IV. Weitgehende Liberalisierung
V. Zunehmende Reglementierung
B. Equal Pay
I. Gleicher Lohn für gleich gute Arbeit
II. Rückführung auf die Kernfunktion der Leiharbeit
1. Zieltauglichkeit
2. Vereinbarkeit des §8 I mit höherrangigem Recht aus der Sicht der „Rückführungsfunktion“
a) §8 I und die Tarifautonomie
b) §8 I und die Berufsfreiheit
c) §8 I und das Demokratie- bzw. Rechtsstaatprinzip
d) §8 I und das Gleichheitsgrundrecht
3. Auf einen Punkt gebracht
III. Gleichstellungsgrundsatz und Kernfunktion der Leiharbeit
IV. Arbeitsentgeltbegriff des §8 I
C. Abweichung vom Equal Pay durch Tarifverträge
I. Innenschranken der Tarifmacht
1. Tariffähigkeit
a) Allgemeine Fragen
b) Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
2. Tarifzuständigkeit
a) Allgemeine Fragen
b) Tarifzuständigkeit einer Spitzenorganisation
c) Tarifzuständigkeit einer Tarifgemeinschaft
3. Unmittelbare Geltung
4. Geltung infolge arbeitsvertraglicher Bezugnahme
II. Außenschranken der Tarifmacht
1. Mindeststundenentgelt
2. „Drehtür-“ bzw. „Schlecker-Klausel“
3. Begrenzte Ausschlussfrist und tarifliches Equal Pay
4. Verbot eines Kettenverleihs
D. Schlusswort
Die vorliegende Arbeit untersucht die historische Entwicklung und die rechtliche Ausgestaltung des Equal-Pay-Grundsatzes in der Arbeitnehmerüberlassung. Dabei wird analysiert, inwieweit dieser Grundsatz geeignet ist, die Zeitarbeit auf ihre Kernfunktion der zeitlich begrenzten Bedarfsdeckung zurückzuführen und ob die gesetzlichen Regelungen sowie tarifvertragliche Abweichungsmöglichkeiten den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten.
II. Rückführung auf die Kernfunktion der Leiharbeit
Der rechtshistorische Umriss hat gezeigt, dass Arbeitnehmerüberlassung als ein arbeitsrechtliches Institut in einer Abgrenzung zur Arbeitsvermittlung entstanden ist. Der Übergang zwischen ihnen ist fließend, die Abgrenzung ist wertend und folgt der Schwerpunkt- bzw. der Einordnungstheorie. Insbesondere die Dauer des auswärtigen Arbeitseinsatzes eignet sich gut als Abgrenzungskriterium, weil sie eine messbare Größe ist und man davon ausgehen kann, dass mit ihr der Grad der Integration in die fremde Arbeitsorganisation zunimmt. Folglich entwickelte die Rechtsordnung die Vermutungsregel des §1 II AÜG a.F., die sich nach der Dauer eines Fremdeinsatzes orientierte. Mit der sukzessiven Verschiebung der zeitlichen Grenze in §1 II AÜG a.F. – bis hin zu ihrer vollständigen Aufhebung im Jahr 2003 – wuchs jedoch die Grauzone, in der von einem klassischen Zeitarbeitsverhältnis nicht mehr, von einer eindeutigen Vermittlung noch nicht gesprochen werden konnte. In dieser Grauzone wächst ein Leihmitarbeiter wirtschaftlich und sozial gesehen immer mehr aus seiner Rolle einer „outsourcten“ Arbeitskraft in die Rolle eines festen Mitarbeiters des Einsatzbetriebes hinein; spiegelbildlich wird ein Personaldienstleister aus einem Verleiher zu einem „outsourcten“ Arbeitgeber, der gegen ein Entgelt lediglich die Lohnabrechnung durchführt und das Beschäftigungsrisiko übernimmt, während der Betriebsinhaber immer mehr in die Rolle des sozialen Arbeitgebers schlüpft. Wenn ein klassisches Outsourcing von Arbeitskräften im vorübergehenden Bedarfsfall nicht mehr stattfindet, sondern vielmehr die Arbeitgeberfunktionen ausgelagert werden, so ist es nicht nur ein Gebot der sozialen Fairness, „outgesourcte“ Arbeitgeber in die betrieblichen Entgeltstrukturen genauso zu integrieren, wie die Leiharbeitnehmer in die dortige Arbeitsorganisation integriert sind. Ihre Integration hat auch die arbeitsmarktpolitische Aufgabe, einer Zersplitterung des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken, damit nicht zwei verschiedene Arbeitnehmergruppen in einem Unterbietungswettbewerb um dieselben Arbeitsplätze miteinander konkurrieren. §8 I erfüllt diese Integrationsaufgabe und macht Arbeitnehmerüberlassung als dauerhaftes Geschäftsmodell wirtschaftlich unattraktiv.
A. Entwicklungsetappen des Rechtsinstituts Zeitarbeit: Beschreibt die historische Entwicklung von der Arbeitsvermittlung hin zu einer eigenständigen, jedoch wechselnd reglementierten Form der Zeitarbeit.
B. Equal Pay: Analysiert den Gleichstellungsgrundsatz, dessen Zielsetzung und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Eingriffe in die Privatautonomie.
C. Abweichung vom Equal Pay durch Tarifverträge: Erläutert die Schranken der Tarifmacht, die Probleme der Tarifzuständigkeit und die Auswirkungen von Tarifverträgen auf die Arbeitsbedingungen.
D. Schlusswort: Führt aus, dass das Ziel des Equal Pay in der Praxis bisher nicht erreicht wurde und hinterfragt die Wirksamkeit der gesetzlichen Reformen.
Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Equal Pay, Equal Treatment, AÜG, Tarifautonomie, Leiharbeitsrichtlinie, Gleichstellungsgrundsatz, Tarifzuständigkeit, Tariffähigkeit, Arbeitsentgelt, Beschäftigungsförderung, Tarifverträge, Mindestlohn, Gesamtschutz.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Analyse der Zeitarbeit in Deutschland, insbesondere mit dem Equal-Pay-Grundsatz und dessen Umsetzung sowie den Möglichkeiten, durch Tarifverträge davon abzuweichen.
Die zentralen Themen umfassen die Geschichte der Zeitarbeit, die verfassungsrechtliche Bewertung von Gleichstellungsansprüchen und die Rolle der Tarifautonomie bei der Gestaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Das Ziel ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen des AÜG das Ziel erreichen, Zeitarbeit auf ihre Kernfunktion der temporären Bedarfsdeckung zu begrenzen und soziale Standards zu sichern.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzestexten, Gesetzesbegründungen, einschlägiger Literatur und der aktuellen Rechtsprechung des BAG und BVerfG basiert.
Der Hauptteil beleuchtet detailliert den Equal-Pay-Grundsatz, die Grenzen der Tarifmacht bei Abweichungen sowie die Herausforderungen bei der Bestimmung von Tarifzuständigkeit und Tariffähigkeit in diesem Sektor.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Arbeitnehmerüberlassung, Equal Pay, AÜG, Tarifautonomie und Gleichstellungsgrundsatz charakterisiert.
Die Arbeit kritisiert, dass viele Tarifabschlüsse in der Zeitarbeit zu einer Absenkung des Lohnniveaus geführt haben und die Tarifautonomie teilweise genutzt wurde, um Löhne zu verbilligen, statt soziale Standards zu setzen.
Sie soll verhindern, dass Unternehmen ihre Stammmitarbeiter entlassen, um sie kurz darauf über Zeitarbeitsfirmen zu schlechteren Konditionen an demselben Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
Die Autorin äußert Zweifel an der Wirksamkeit dieser Maßnahme, da sie als arbeitsplatzbezogene Schranke unzureichend sei und Umgehungen weiterhin möglich bleiben.
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