Bachelorarbeit, 2014
56 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
1.1 Die Relevanz von Bagatelldelikten in der Praxis und das öffentliche Interesse daran
1.2 Gang der Untersuchung
2. Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
2.1 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§626 BGB)
2.2 Arbeitsverhältnis als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis
2.3 Vertrauen im synallagmatischen Arbeitsverhältnis
2.4 Verdachtskündigung in Abgrenzung zur Tatkündigung
3. Bisherige Rechtsprechung des BAG zur Bagatellkündigung
3.1 Bienenstichfall im Jahr 1984
3.2 Kündigung eines ICE-Stewards im Jahr 1999
4. „Emmely“ – Entscheidung des BAG im Jahr 2010
5. Nach der „Emmely“ – Entscheidung
5.1 Erforderlichkeit einer Abmahnung
5.2 Zweistufenprinzip zur Beurteilung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
5.2.1 Wichtiger Grund „an sich“
5.2.1.1 Unbestimmter Rechtsbegriff
5.2.1.2 Vermögensdelikte als wichtiger Grund
5.2.2 Interessenabwägung
5.2.2.1 Prognoseprinzip und Verzicht auf Abmahnung
5.2.2.2 Umfassende Interessenabwägung
5.2.2.3 Verhältnismäßigkeit (ultima-ratio-Prinzip)
5.3 Entscheidung der Instanzgerichte nach der „Emmely“ – Entscheidung
5.4 Zwischenfazit
6. Kritik und Konsequenzen
6.1 Motive für eine Kündigung bei Bagatelldelikten
6.2 Zweistufenprinzip
6.3 Herausbildung einer Wertgrenze für Bagatelldelikte
6.4 Vertrauensstörung und Vertrauensverlust
6.5 Vertrauenskapital und bisherige Abmahnung
6.6 Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
7. Fazit
Die vorliegende Bachelorthesis untersucht die rechtlichen Folgen und Auswirkungen der sogenannten „Emmely“-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2010 auf die arbeitsrechtliche Praxis. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, wie Arbeitgeber mit Bagatelldelikten umgehen können, welche Rolle das Vertrauensverhältnis spielt und ob eine Einführung wertmäßiger Grenzen (Bagatellgrenzen) oder eine veränderte Handhabung von Abmahnungen in der Personalakte geboten ist.
2.4 Verdachtskündigung in Abgrenzung zur Tatkündigung
Die Verdachtskündigung wird aufgrund eines Verdachts ausgesprochen. Sie spielte im Fall „Emmely“ bis zur Entscheidung in der zweiten Instanz eine erhebliche Rolle. Der Verdacht einer strafbaren Handlung oder eines vertragswidrigen (pflichtwidrigen) Verhaltens des Arbeitnehmers stellt nach ständiger Rechtsprechung des BAG gegenüber dem Tatvorwurf einen eigenständigen Kündigungsgrund dar und ist insofern auf der ersten Stufe der Prüfung nach § 626 Abs. 1 BGB „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Bei einem erwiesenen Fehlverhalten ist die verhaltensbedingte Kündigung einschlägig. Bei einer Verdachtskündigung handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung, da ein Verschulden eines Arbeitnehmers nicht nachgewiesen ist, wie es für eine verhaltensbedingte Kündigung notwendig wäre. Es gilt die Beweislastumkehr, d.h., der Verdächtigte muss beweisen, dass er nicht getan hat, was ihm zu Last gelegt wird. Seine Unschuld muss er also beweisen.
Die Verdachtskündigung läuft darauf hinaus, dem Arbeitgeber die Kündigung zu erleichtern, da er weniger beweisen muss. Voraussetzung für eine außerordentliche Verdachtskündigung ist, dass objektive tatsächliche Anhaltspunkte einen dringenden Verdacht begründen. Es sind eben die Verdachtsmomente, die das schutzwürdige Vertrauen des Arbeitgebers in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstören und so die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Es werden Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verdachtskündigung in der Literatur mit unterschiedlichen Standpunkten geäußert. Vor allem ist strittig, ob eine Verdachtskündigung mit der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) vereinbar ist. Durchschlagend ist dieses Argument nicht, weil die Unschuldsvermutung der EMRK nur den Staat und seine Institutionen bindet und keine Wirkung zwischen Privatpersonen entfaltet.
Weiterhin werden Zweifel an der Vereinbarkeit einer Verdachtskündigung mit der Berufsfreiheit des Arbeitsnehmers aus Art. 12 GG vorgetragen. Dieser Schutz des Art. 12 GG gilt nicht nur für den Arbeitnehmer, dessen Interesse am Erhalt seines Arbeitsplatzes liegt, sondern in gleiche Weise auch für die Berufsfreiheit des Arbeitgebers und deckt dessen Interesse an der Kündigung eines Arbeitnehmers, wenn das Vertrauensverhältnis für eine zukünftige Zusammenarbeit nicht gegeben ist.
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik von Bagatelldelikten im Arbeitsverhältnis ein und skizziert das öffentliche Interesse sowie den Aufbau der Untersuchung.
2. Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB, einschließlich der Konzepte von Vertrauen und Verdachtskündigung.
3. Bisherige Rechtsprechung des BAG zur Bagatellkündigung: Hier werden die historischen Grundsatzentscheidungen wie der „Bienenstichfall“ und die Kündigung eines ICE-Stewards analysiert, die die harte Linie der Rechtsprechung vor der „Emmely“-Entscheidung prägten.
4. „Emmely“ – Entscheidung des BAG im Jahr 2010: Dieses Kapitel stellt den Fall der Kassiererin Barbara Emme dar und analysiert die Kehrtwende des BAG, das die Kündigung trotz eines wichtigen Grundes aufgrund der Verhältnismäßigkeit als rechtswidrig einstufte.
5. Nach der „Emmely“ – Entscheidung: Dieser zentrale Teil untersucht die Folgen für die Praxis, insbesondere die Bedeutung der Abmahnung, das zweistufige Prüfungsschema und die neue Gewichtung in der Interessenabwägung.
6. Kritik und Konsequenzen: Hier werden die Motive für Kündigungen bei Bagatelldelikten hinterfragt, die Umstrittenheit des Zweistufenprinzips diskutiert und die Argumente gegen eine starre Wertgrenze sowie die Bedeutung des Vertrauenskapitals erörtert.
7. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass trotz der „Emmely“-Entscheidung weiterhin Rechtsunsicherheit besteht und keine starren Regeln oder Wertgrenzen die klassische Einzelfallentscheidung vollständig ersetzen können.
Bagatellkündigung, Emmely-Entscheidung, außerordentliche Kündigung, § 626 BGB, Vertrauensverhältnis, Abmahnung, Interessenabwägung, Verhältnismäßigkeit, Verdachtskündigung, Vertrauenskapital, Bagatellgrenze, Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, verhaltensbedingte Kündigung, Eigentumsdelikte.
Die Arbeit befasst sich mit der Zulässigkeit von fristlosen, außerordentlichen Kündigungen bei sogenannten Bagatelldelikten, also geringfügigen Verfehlungen von Arbeitnehmern wie Diebstahl oder Unterschlagung von Sachen mit geringem Wert.
Zentral sind die dogmatischen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung, die Rolle der Abmahnung als milderes Mittel, die Bedeutung des Vertrauens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Rechtsprechung zu dieser Thematik vor und nach der „Emmely“-Entscheidung.
Das Ziel ist es, die Auswirkungen der BAG-Entscheidung zum Fall „Emmely“ zu analysieren und zu klären, welche Anforderungen nun an Kündigungen in Bagatellfällen gestellt werden und ob rechtssichere Prognosen für die Praxis möglich sind.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Gesetzesnormen (insbesondere § 626 BGB), der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der kritischen Auseinandersetzung mit der arbeitsrechtlichen Fachliteratur.
Im Hauptteil werden das Zweistufenprinzip zur Prüfung einer Kündigung, die Notwendigkeit von Abmahnungen, die Interessenabwägung sowie verschiedene Instanzurteile analysiert, die nach 2010 zur Thematik ergangen sind.
Zu den prägenden Begriffen gehören „Emmely“, Bagatellkündigung, Vertrauenskapital, Verhältnismäßigkeit, außerordentliche Kündigung und Interessenabwägung.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass sich eine starre wertmäßige Grenze (wie z.B. 50 Euro) im Arbeitsrecht nicht durchsetzen wird, da sie den notwendigen Entscheidungsspielraum der Gerichte einengen würde und viele dogmatische Argumente dagegen sprechen.
Das Konzept des Vertrauenskapitals dient als Instrument in der Interessenabwägung: Je länger ein Arbeitnehmer beanstandungsfrei im Betrieb tätig war, desto mehr „Vorrat an Vertrauen“ hat er aufgebaut, was bei einmaligen geringfügigen Verstößen eine Kündigung unverhältnismäßig erscheinen lassen kann.
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