Bachelorarbeit, 2017
43 Seiten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Methodik
1.3 Brisanz und aktuelle Situation
2 Theoretische Grundlagen – Mezzanine-Kapital
2.1 Abgrenzung Eigenkapitalfinanzierung
2.2 Abgrenzung Fremdkapitalfinanzierung
2.3 Eigenschaften von Mezzanine-Finanzierung
2.3.1 Einbettung in die Bilanz
2.3.2 Vorteile
2.3.3 Nachteile
2.3.4 Einbettung in das Steuerrecht
2.3.5 Optimales Mezzanine-Kapital
2.4 Grundsätzliche (bilanz-) steuerrechtliche Einordnung
2.5 Arten von Mezzanine
2.5.1 Equity Mezzanine
2.5.2 Dept Mezzanine
2.5.3 Hybrid Mezzanine
2.5.4 Steuerliche Behandlung
3 Einordnung des Genussrechtskapitals
3.1 Begriffserklärung
3.2 Rechtsfragen
3.2.1 Genussrechtsvertrag
3.2.2 Darstellung in der Handelsbilanz
3.3 Genussrechte im Steuerbilanzrecht
3.3.1 Genussrechtstest Reichweite des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
3.3.1.1 Beteiligung am Gewinn
3.3.1.2 Beteiligung am Liquidationserlös
3.3.2 Beteiligungsähnliche Genussrechte
3.3.3 Obligationsähnliche Genussrechte
3.3.4 Kapitalzufuhr
3.3.5 Verlustvortragsuntergang
3.3.6 Zinsschranke
3.3.7 Maßgeblichkeitsprinzip
3.3.8 Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2016
3.3.8.1 Steuerbilanzieller Ausweis
3.3.8.2 Außerbilanzielle Korrekturen
3.3.8.2.1 Genussrechte mit Eigenkapitalcharakter
3.3.8.2.2 Genussrechte mit Fremdkapitalcharakter
3.3.8.3 Konsequenzen der aktuellen Behandlung
4 Zusammenfassung und Fazit
Die Arbeit untersucht kritisch die (bilanz-)steuerliche Behandlung von Genussrechten vor dem Hintergrund der Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2016. Das primäre Ziel ist die wissenschaftliche Analyse der Zulässigkeit dieser neuen Regelungen und die Prüfung, ob diese eine sachgerechte Einordnung von Mezzanine-Kapital darstellen.
3.3.8 Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2016
Bisher war die Sicht der Finanzverwaltung auf den § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ausgerichtet, die handelsrechtliche Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital spielte keine Rolle. Diese Ausgestaltung war für Genussrechte in einigen Fällen natürlich außerordentlich Vorteilhaft. Ein Eigenkapitalausweis nach HGB war möglich, dazu kam, dass ein Betriebsausgabenabzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung möglich war.
Diese Situation war der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Die Verfügung vom 12.5.2016 der OFD Nordrhein-Westfalen besagt nun Folgendes.
Ein Genussrecht welches nach IDW HFA 1/1994 als Eigenkapital eingestuft wurde, unterliegt dem § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG, welches ein Abzugsverbot für Ausschüttungen vorsieht. Für als Fremdkapital eingestufte Genussrechte ändert sich nichts. Dabei gilt der § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG welcher besagt, dass ein Abzug der Aufwendungen möglich ist.
Wird der Auffassung der OFD Nordrhein-Westfalen Folge geleistet so bedeutet dies, dass die steuerliche Behandlung direkt auf die Bilanzierungskriterien des IDW 1/1994 aufsetzen. Wird also das Genussrecht bilanziell dem Eigenkapital zugeordnet, bedeutet das steuerrechtlich eine außerbilanzielle Hinzurechnung. Dies stellte auch bereits die OFD Rheinland mit der Kurzinformation vom 14.12.2011 Nr. 56/2011 S. 189 fest. Demnach muss eine Korrektur außerhalb der Bilanz erfolgen. Im Ergebnis kommt die OFD Nordrhein-Westfalen dazu, nicht mehr auf den § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG abzustellen. Sondern den Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG zu verwenden. In diesem Satz werden Genussrechte zwar nicht explizit erwähnt, aber dieser sieht laut Verwaltung ein generelles Abzugsverbot von Ausschüttung auf Instrumente mit Eigenkapitalcharakter vor.
1 Einleitung: Einführung in die Thematik der Mezzanine-Finanzierung und Definition des Untersuchungsgegenstands sowie der Problemstellung durch die Verfügung der Finanzverwaltung.
2 Theoretische Grundlagen – Mezzanine-Kapital: Erläuterung der Finanzierungsformen, der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital sowie der verschiedenen Arten von Mezzanine-Finanzierungen.
3 Einordnung des Genussrechtskapitals: Detaillierte Analyse der handels- und steuerrechtlichen Behandlung von Genussrechten, insbesondere unter Berücksichtigung der IDW-Stellungnahme und der aktuellen Finanzverwaltungsanweisungen.
4 Zusammenfassung und Fazit: Kritische Würdigung der Verschärfung durch die OFD Nordrhein-Westfalen und Ausblick auf die rechtliche Haltbarkeit dieser Auffassung.
Mezzanine-Kapital, Genussrechte, Steuerbilanz, Handelsbilanz, § 8 Abs. 3 KStG, Finanzverwaltung, OFD Nordrhein-Westfalen, Eigenkapitalcharakter, Fremdkapitalcharakter, Zinsschranke, Maßgeblichkeitsprinzip, Betriebsausgaben, Ausschüttungen, Liquidationserlös, Gewinnbeteiligung.
Die Arbeit behandelt die steuerliche und bilanzielle Behandlung von Genussrechten und analysiert, wie diese Instrumente zwischen Eigen- und Fremdkapital einzuordnen sind.
Die zentralen Themen sind die Abgrenzung von Mezzanine-Kapital, die handelsrechtliche Qualifikation durch das IDW HFA 1/1994 und die steuerrechtliche Einordnung gemäß den aktuellen Vorgaben der Finanzverwaltung.
Ziel ist es, die rechtliche Zulässigkeit der Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2016 zu hinterfragen und zu prüfen, ob die Verschärfung des Abzugsverbots für Genussrechtsausschüttungen begründet ist.
Der Autor führt eine umfassende Literaturrecherche durch, analysiert gesetzliche Bestimmungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und prüft diese kritisch im Kontext der Verwaltungsanweisungen.
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretischen Grundlagen des Mezzanine-Kapitals und eine spezifische Einordnung des Genussrechtskapitals, wobei insbesondere steuerbilanzielle Korrekturvorschriften im Detail erläutert werden.
Wesentliche Begriffe sind Genussrechte, Mezzanine-Kapital, Steuerbilanz, § 8 KStG, Eigenkapitalcharakter und Finanzverwaltung.
Dieses Dokument ist die maßgebliche handelsrechtliche Vorgabe für die Bilanzierung von Genussrechten und dient als Basis, an der sich die Finanzverwaltung für ihre steuerliche Einstufung orientiert.
Die Verfügung sorgt für eine erhebliche Verschärfung, indem sie das Abzugsverbot für Ausschüttungen auf Genussrechte mit Eigenkapitalcharakter direkt über den § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG begründet, was laut Autor rechtlich nicht haltbar ist.
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