Diplomarbeit, 2004
65 Seiten, Note: 9 Punkte im Examen
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Möglichkeit eines Beitritts der Europäischen Gemeinschaft (EG) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dabei werden die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EG und der EMRK sowie die rechtlichen Implikationen eines möglichen Beitritts beleuchtet.
Im ersten Kapitel wird die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EG und der EMRK analysiert. Dabei wird die Bedeutung der EMRK als internationales Sicherungssystem für Menschenrechte sowie die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beleuchtet. Des Weiteren wird die Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EG anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrachtet.
Kapitel B befasst sich mit dem Gutachten 2/94 des EuGH, das die Möglichkeit eines EG-Beitritts zur EMRK ablehnt. Das Gutachten wird kritisch gewürdigt, wobei die Statthaftigkeit des Gutachtenantrags, die Zuständigkeit der EG für einen Beitritt sowie die rechtliche Bindung des Gutachtens analysiert werden.
In Kapitel C wird der Beitritt der EU zur EMRK und seine rechtlichen Auswirkungen auf die EG untersucht. Hierbei wird der völkerrechtliche Status der EU sowie die Frage der äußeren Rechtsfähigkeit der Europäischen Union erörtert.
Kapitel D befasst sich mit der Möglichkeit eines EG-Beitritts zur EMRK durch eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV. Das Verfahren der Vertragsänderung wird dargestellt und die Konsequenzen des Gutachtens 2/94 für einen Beitritt nach Vertragsänderung werden diskutiert.
Die Arbeit widmet sich zentralen Themen wie dem Schutz der Menschenrechte, dem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Union (EU), der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem Gutachten 2/94 und dem völkerrechtlichen Status der EU. Im Fokus stehen die rechtlichen Aspekte eines möglichen EG-Beitritts und die Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung der EG und EU.
Mit zunehmender Integration greift die EG/EU tiefer in die Rechte der Bürger ein. Ein Beitritt zur EMRK würde eine externe Kontrolle durch den EGMR ermöglichen und den Grundrechtsschutz stärken.
Der EuGH stellte 1996 fest, dass die EG nach damaligem Stand keine Kompetenz zum Beitritt zur EMRK hatte, da dies eine wesentliche Änderung des Verfassungsgefüges bedeuten würde.
Der EuGH hat Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze anerkannt, wobei er sich an den Verfassungen der Mitgliedstaaten und an der EMRK orientiert.
Über das Verfahren der Vertragsänderung nach Art. 48 EUV können die Mitgliedstaaten die rechtliche Grundlage schaffen, die für einen Beitritt zur EMRK notwendig ist.
Der EuGH wacht über das EU-Recht, während der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) die Einhaltung der Menschenrechtskonvention durch die Unterzeichnerstaaten überwacht.
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