Diplomarbeit, 2004
65 Seiten, Note: 9 Punkte im Examen
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. Analyse der historischen Entwicklung
I. Entwicklung des Grundrechtsschutzes der Europäischen Menschenrechtskonvention
II. Entwicklung der Grundrechte in der EG/EU
1. Anerkennung der Grundrechte durch den EuGH
2. Anerkennung der Rechtsprechung des EGMR
3. Keine EuGH-Grundrechtskontrolle von rein innerstaatlichem Recht
4. Bezugnahme auf die EMRK durch Primaärrecht
5.Die Sukzessionstheorie von Pescatore
B. Beitritt der EG zur EMRK nach gegenwärtiger Rechtslage
I. Das Gutachten 2/94 vom 28. März 1996
1. Statthaftigkeit des Gutachtenantrags
2. Zuständigkeit der EG für einen Beitritt zur EMRK
3. Rechtliche Bindung des Gutachtens 2/94
II. Kritik am Gutachten 2/94
1. Sinn und Zweck des Art. 308 EGV
2. Abgrenzung zum Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 EUV
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 308 EGV
a) Der Schutz der Menschenrechte als Ziel der Europäischen Gemeinschaft
b) Menschenrechte und Gemeinsamer Markt
b) Erforderlichkeit eines Tätigwerdens der EG
d) Die Verwirklichung des Zielanspruchs
e) Die Diskrepanz zwischen Zielanspruch und Zielverwirklichung
4. Rechtsfolge des Art. 308 EGV
3. Das Problem der Vertragsänderung
a) Änderung der Kompetenzverteilung zwischen EG und Mitgliedstaaten
b) Änderung des institutionellen Menschenrechtsschutzes
6. Erfordernis der Änderung der EMRK
C. Der Beitritt der EU zur EMRK
I. Der völkerrechtliche Status der EU
1. Die EU als internationale Organisation
2. Die Organe der Europäischen Union
a) Der europäische Rat
b) Rat, Kommission, Parlament und EuGH
3. Die äußere Rechtsfähigkeit der Europäischen Union
a) Grundvoraussetzungen
b) Die Außenvertretungskompetenz der EU
II. Auswirkungen eines Beitritts der EU auf die EG
1. Das Verhältnis zwischen EU und EG
2. Die Bindung der EG an einen Beitritt der EU zur EMRK
D. Ermöglichung eines EG-Beitritts zur EMRK durch Vertragsänderung nach Art. 48 EUV
I. Zuständigkeit für das Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 EUV
II. Verfahren der Vertragsänderung
III. Konsequenzen des Gutachtens 2/94 für einen Beitritt nach Vertragsänderung gem. Art. 48 EUV
E. Die aktuelle Entwicklung hinsichtlich eines Beitritts zur EMRK
F. Ergebnis
Die Arbeit untersucht die juristische Zulässigkeit und Notwendigkeit eines Beitritts der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. der Europäischen Union (EU) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dabei wird insbesondere analysiert, ob ein solcher Beitritt nach geltendem Gemeinschaftsrecht möglich ist oder eine formelle Vertragsänderung erfordert, unter kritischer Würdigung des EuGH-Gutachtens 2/94.
1. Anerkennung der Grundrechte durch den EuGH
Anfangs hat sich der EuGH jedoch geweigert, die Vereinbarkeit des Handelns der Gemeinschaft mit den durch die nationalen Verfassungen garantierten Grundrechte zu prüfen, so beispielsweise in der Stork-Entscheidung 1959, in der er hervorhob, dass sich die Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Handlungen ausschließlich nach den Normen des Gemeinschaftsrechts selbst bestimme und dass das auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten gestützte Vorbringen nicht zu prüfen sei. Diese Haltung führte jedoch gerade beim Bundesverfassungsgericht zu einer ablehnenden Reaktion, indem dieses klarstellte, dass es EG-Rechtsvorschriften anhand deutscher Grundrechte prüfen würde, solange der EuGH keinen vergleichbaren Grundrechtsstandard zum Maßstab nimmt. Dies wiederum veranlasste den EuGH zu der Sorge, dass der Vorrang und die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts gefährdet würde, so dass er 1970 erstmals bekräftigte, dass die Beachtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der EuGH zu sichern hat. Diese Entwicklung klang inzident schon ein Jahr vorher in der Entscheidung Stauder gegen Stadt Ulm an. Allerdings macht der EuGH dabei deutlich, dass die Gewährleistung dieser Grundrechte zwar von den "gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten" getragen sein muss, sich aber auch in die Struktur und die Ziele der Gemeinschaft einzufügen hat.
Vier Jahre später nimmt der Europäische Gerichtshof erstmals auch Bezug auf internationale Menschenrechtsverträge. In der Entscheidung Nold bekräftigt der EuGH, "dass die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, die er zu wahren hat, und dass er bei der Gewährleistung dieser Rechte von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen hat. [...] Auch die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes zu berücksichtigen sind."
A. Analyse der historischen Entwicklung: Dieses Kapitel zeichnet den Prozess der Etablierung des Grundrechtsschutzes in der EG/EU nach, beginnend mit der Rechtsprechung des EuGH und der sukzessiven Integration der EMRK-Grundsätze in das Gemeinschaftsrecht.
B. Beitritt der EG zur EMRK nach gegenwärtiger Rechtslage: Der Fokus liegt auf der kritischen Untersuchung des negativen Gutachtens 2/94 des EuGH und der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Art. 308 EGV für einen Beitritt trotz der ablehnenden Haltung des Gerichts hätten bejaht werden können.
C. Der Beitritt der EU zur EMRK: Hier wird der völkerrechtliche Status der EU als internationale Organisation analysiert sowie die Auswirkungen erörtert, die ein Beitritt der EU auf die rechtlich selbstständige EG hätte.
D. Ermöglichung eines EG-Beitritts zur EMRK durch Vertragsänderung nach Art. 48 EUV: Das Kapitel behandelt die formalen Anforderungen an eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV und bewertet die Konsequenzen des Gutachtens 2/94 für diesen Weg.
E. Die aktuelle Entwicklung hinsichtlich eines Beitritts zur EMRK: Ein Überblick über die Bemühungen des EU-Verfassungskonvents und die Bedeutung der Grundrechtscharta für den Menschenrechtsschutz.
F. Ergebnis: Abschließende Bewertung, dass ein Beitritt der EG/EU zur EMRK weiterhin als sinnvolle und notwendige Ergänzung für einen effektiven Grundrechtsschutz anzusehen ist.
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Die Arbeit analysiert die juristische Problematik und die Voraussetzungen eines Beitritts der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. der Europäischen Union (EU) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Die zentralen Felder umfassen die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes im Gemeinschaftsrecht, die Analyse des EuGH-Gutachtens 2/94, die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit der EU sowie die Verfahren einer notwendigen Vertragsänderung.
Das Ziel ist zu prüfen, ob der Beitritt zur EMRK rechtlich möglich und als Ergänzung zum bestehenden Grundrechtsschutz innerhalb der EU sinnvoll ist.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung der EuGH-Rechtsprechung, des Primärrechts (EGV/EUV) sowie der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in eine kritische Würdigung des Gutachtens 2/94, eine Untersuchung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 308 EGV sowie die Prüfung der Möglichkeiten eines Beitritts durch formelle Vertragsänderungen nach Art. 48 EUV.
Wesentliche Begriffe sind EG, EMRK, Gutachten 2/94, Grundrechtsschutz, Vertragsänderung nach Art. 48 EUV und völkerrechtliche Völkerrechtssubjektivität der EU.
Der Autor argumentiert, dass der EuGH eine Antwort auf die Frage nach der Zielsetzung des Menschenrechtsschutzes im Rahmen der Gemeinschaft bewusst vermied und die Entscheidung aufgrund der Nicht-Berücksichtigung der bereits erfolgten Akzeptanz der Menschenrechte in der Praxis widersprüchlich erscheint.
Der Autor stellt fest, dass die Charta (zum Zeitpunkt der Arbeit) noch keine Rechtsverbindlichkeit besaß und somit ein Beitritt zur EMRK weiterhin notwendig bleibt, um eine unabhängige, außenstehende Instanz (EGMR) zur Kontrolle der Menschenrechte zu etablieren.
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