Bachelorarbeit, 2017
86 Seiten, Note: 1,0
A. Einführung in die Thematik
I. Bestand und ökonomischer Wert körperschaftsteuerlicher Verluste
II. Grundlagen zur Verlustberücksichtigung
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben
2. Anwendung der Vorschriften des EStG
III. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
B. Verlustvortrag und -rücktrag nach §§ 10d EStG, 10a GewStG
I. Grundaussage der Vorschriften
II. Verfassungsrechtliche Bedenken
III. Rücktrag körperschaftsteuerlicher Verluste
IV. Vortrag körperschaftsteuerlicher Verluste
1. Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags
2. Mindestgewinnbesteuerung
V. Vortrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge
C. Kein Verlustübergang bei Umwandlungen i.S.d. UmwStG
D. Verlustbehandlung bei der Organschaft
E. Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG
I. Regelungsziel des Gesetzgebers
II. Grundaussage der Vorschrift
III. Verfassungswidrigkeit des § 8c S.1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 S.1 KStG)
IV. Der schädliche Beteiligungserwerb als Grundtatbestand
1. Erwerber
2. Übertragungsgegenstand
3. Übertragungsvorgang
4. Betrachtungszeitraum
V. Rechtsfolge
1. Anteilseignerwechsel am Ende des VZ
2. Unterjähriger Anteilseignerwechsel
VI. Wirtschaftliche Auswirkungen
VII. Abwendung des Verlustuntergangs
1. Konzernklausel
2. Stille-Reserven-Klausel
3. Sanierungsklausel
F. Kein Verlustuntergang i.S.d. § 8c KStG durch § 8d KStG
I. Gesetzliche Grundlagen zur Anwendung
1. Regelungsziel des Gesetzgebers
2. Grundaussage der Vorschrift
3. Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken
4. Anwendungsvoraussetzungen
a) Schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG
b) Antragstellung
c) Erfüllungskriterien im Beobachtungszeitraum
i. Nachweis des unveränderten Geschäftsbetriebs
ii. Nichteintritt schädlicher Ereignisse i.S.d. § 8d Abs. 2 KStG
iii. Negation Stellung als Organträger
iv. Negation Beteiligung an einer MU
d) Negation Betriebsein- bzw. Ruhendstellung vor 1.1.2016
5. Rechtsfolge
a) Nichtanwendung des § 8c KStG
b) Umqualifizierung der Verlustvorträge
6. Einschränkung der Anwendung
7. Verhältnis fortführungsgebundener Verlustvorträge zu nachfolgenden sBE
II. Untergang von Verlusten durch Ereignisse i.S.v. § 8d Abs. 2 KStG
1. Einstellung Geschäftsbetrieb
2. Ruhendstellung Geschäftsbetrieb
3. Andersartige Zweckbestimmung
4. Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs
5. Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
6. Einnahme Organträgerstellung
7. Übertragung von Wirtschaftsgütern unterhalb des gemeinen Wertes
III. Abwendung des Verlustuntergangs durch Stille-Reserven-Klausel
IV. Abwägung des Antragswahlrechts unter Einbeziehung von § 8c KStG
1. Eingeschränkte Vorteilhaftigkeit im Vergleich zu einem totalen Verlustuntergang nach § 8c KStG
2. Risiko einer Schlechterstellung im Vergleich zu einem quotalen Verlustuntergang nach § 8c KStG
G. Schlussbetrachtung und Ausblick
Die Arbeit analysiert das komplexe System der Verlustverrechnung bei Körperschaften unter Berücksichtigung aktueller gesetzlicher Änderungen, insbesondere im Kontext von § 8c KStG und der Neuregelung durch § 8d KStG, um zu beurteilen, inwieweit diese Regelungen steuerliche Investitionshindernisse für Unternehmen abbauen können.
I. Regelungsziel des Gesetzgebers
Die Norm des § 8c KStG soll steuerlich missbräuchliche Mantelkäufe unterbinden. Der sog. Mantelkauf ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Investor eine Körperschaft mit oder gerade wegen ihrer steuerlichen Verlustvorträge erwirbt. I.d.R. ändert der Investor den Geschäftsgegenstand, führt der Körperschaft neues BV hinzu und beginnt eine neue wirtschaftliche Tätigkeit. Er nutzt diesen „Verlustmantel“, um unter der neu entstandenen Gesellschaft erzielte Gewinne mit vorhandenen Verlustvorträgen zu verrechnen. Dabei besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beim Erwerb der Körperschaft mit übergegangenen Verlustvorträgen und den mit der neuen Tätigkeit erzielten Gewinnen. Diese Gestaltung wird als steuerlich missbräuchlich angesehen, da die wirtschaftliche Identität des Steuerpflichtigen, der die Verluste verzeichnete, nicht mit der desjenigen übereinstimmt, der die Verluste verrechnen möchte.
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die alte Regelung zur Mantelkaufproblematik nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. aufgegeben. Dieser zu folge knüpfte der Verlustabzug einer Körperschaft an die wirtschaftliche Identität der Körperschaft an. Ein Verlust der wirtschaftlichen Identität wurde angenommen, wenn ein Anteilswechsel von mehr als 50 % stattfand und die Gesellschaft mit überwiegend neuem BV weitergeführt wurde. Die Norm führte in der Praxis zu erheblichen Problemen und wurde durch § 8c KStG ersetzt, welcher eine einfachere und zielgenauere Durchführung intendierte. Anknüpfungspunkt ist nun ausschließlich der Anteilseignerwechsel. Die Norm des § 8c KStG basiert auf dem Gedanken, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners ändert.
A. Einführung in die Thematik: Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die hohe Bedeutung und das Volumen körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge sowie die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Verlustberücksichtigung.
B. Verlustvortrag und -rücktrag nach §§ 10d EStG, 10a GewStG: Hier werden die allgemeinen Regeln für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag sowie die Einschränkungen durch die Mindestgewinnbesteuerung erläutert.
C. Kein Verlustübergang bei Umwandlungen i.S.d. UmwStG: Dieses Kapitel verdeutlicht, dass bei Umwandlungsvorgängen Verluste grundsätzlich nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.
D. Verlustbehandlung bei der Organschaft: Der Fokus liegt hier auf der Verlustverrechnung im Organkreis, bei der Verluste der Organgesellschaften "eingefroren" werden und nur beim Organträger geltend gemacht werden können.
E. Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG: Dieses Kapitel behandelt die zweistufige Beschränkung des Verlustabzugs bei einem schädlichen Beteiligungserwerb (sBE) und die dazugehörigen Ausnahmeklauseln.
F. Kein Verlustuntergang i.S.d. § 8c KStG durch § 8d KStG: Dieser zentrale Teil analysiert die Ausnahmeregelung des § 8d KStG, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiternutzung von Verlusten trotz sBE ermöglicht, sowie die damit verbundenen Anwendungsprobleme.
G. Schlussbetrachtung und Ausblick: Das Fazit kritisiert die hohe Komplexität und die restriktive Auslegung des "unveränderten Geschäftsbetriebs", die den positiven Intentionen des Gesetzgebers für Start-ups entgegenstehen könnte.
Verlustverrechnung, Körperschaftsteuer, Verlustvortrag, Mindestgewinnbesteuerung, § 8c KStG, § 8d KStG, Anteilseignerwechsel, schädlicher Beteiligungserwerb, fortführungsgebundener Verlustvortrag, Geschäftsbetrieb, Organschaft, Umwandlungssteuergesetz, Sanierungsklausel, Mantelkauf, Steuermissbrauch.
Die Bachelorarbeit befasst sich mit der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften in Deutschland und untersucht die Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung sowie deren Ausnahmetatbestände.
Die Schwerpunkte liegen auf dem Verlustabzug nach EStG/GewStG, der Beschränkung durch den schädlichen Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) und der neuen Vorschrift zur Verlustrettung durch § 8d KStG.
Das Ziel ist es, ein Gesamtbild der aktuellen Verlustverrechnungsvorschriften zu vermitteln und kritisch zu hinterfragen, ob insbesondere die neue Regelung des § 8d KStG die Finanzierungssituation von Start-ups und innovativen Unternehmen tatsächlich verbessert.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche und steuerrechtliche Analyse, die auf der Auswertung aktueller Gesetze, BMF-Schreiben, Urteilen des Bundesverfassungsgerichts sowie der einschlägigen Fachliteratur basiert.
Der Hauptteil analysiert die Systematik des Verlustvortrags und -rücktrags, die spezifischen Beschränkungen bei Anteilseignerwechseln (§ 8c KStG) und die detaillierten Voraussetzungen sowie Anwendungsprobleme von § 8d KStG bei Erhalt von Verlusten.
Zentrale Begriffe sind Verlustverrechnung, § 8c KStG, § 8d KStG, schädlicher Beteiligungserwerb (sBE), fortführungsgebundener Verlustvortrag, Mantelkauf und steuerliche Verlustbeschränkungen.
Er ist das zentrale, aber unbestimmte Kriterium für die Erhaltung der Verluste. Die Arbeit zeigt auf, dass dieses Merkmal in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt und möglicherweise innovationshemmend wirken kann.
Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Ein Antrag kann vorteilhaft sein, um bei einem totalen Verlustuntergang nach § 8c KStG Verluste zu retten, birgt jedoch das Risiko, bei Eintritt weiterer schädlicher Ereignisse später eine noch höhere Verlustmenge zu verlieren.
Da Start-ups ihre Geschäftsmodelle häufig anpassen ("Pivots"), gefährdet das Erfordernis des "unveränderten Geschäftsbetriebs" den Verlustabzug, obwohl genau diese Flexibilität für das Überleben und Wachstum junger Unternehmen essenziell ist.
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