Magisterarbeit, 2013
63 Seiten, Note: 11 Punkte
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Die Arbeit befasst sich mit dem Abschiebeschutz aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechts und des Europarechts, wobei die Einflüsse der EMRK berücksichtigt werden. Sie analysiert die historische Entwicklung des Abschiebeschutzes sowie den aktuellen rechtlichen Rahmen. Darüber hinaus wird die Anwendung des Abschiebeschutzes in der Praxis beleuchtet, insbesondere in Bezug auf das Asylverfahren, den vorläufigen Rechtsschutz und die familiäre Perspektive. Schließlich untersucht die Arbeit die europarechtliche Dimension des Abschiebeschutzes im Kontext des Dublin-II-Systems, der Rechtsprechung des EuGH und der Unionsbürgerschaft.
Die Arbeit befasst sich mit den zentralen Themen des Abschiebeschutzes im deutschen Verfassungsrecht und im Europarecht. Die wichtigsten Schlüsselwörter sind: Asylrecht, Abschiebungsschutz, Grundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention, Dublin-II-System, Unionsbürgerschaft, Asylverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, sichere Drittstaaten, Familienschutz.
Zentrale Grundlagen sind Art. 16a des Grundgesetzes (Asylrecht), das Aufenthaltsgesetz sowie internationale Abkommen wie die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Es regelt die Zuständigkeit für Asylverfahren in der EU. In der Regel ist der Staat für das Verfahren verantwortlich, über den der Asylsuchende zuerst in die EU eingereist ist.
Die EMRK, insbesondere Art. 3 (Verbot der Folter), verhindert Abschiebungen in Länder, in denen dem Individuum unmenschliche Behandlung droht. Sie bietet oft einen weitergehenden Schutz als das nationale Recht.
Wer aus einem sicheren Drittstaat (z.B. einem EU-Nachbarland) einreist, kann sich in Deutschland nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, da der Schutz bereits in diesem Staat hätte gesucht werden können.
Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie kann eine Abschiebung verhindern oder aufschieben, wenn dadurch die familiäre Lebensgemeinschaft unzumutbar getrennt würde.
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