Magisterarbeit, 2014
121 Seiten, Note: 14
1. Einleitung
2. Historischer Überblick über die türkische Republik und die türkische Verfassung
I. Staatsgründung
II. Zweiter Weltkrieg bis zum ersten Militärputsch
III. Eine neue Verfassung als Resultat des Militärputsches von 1960
IV. Die zweite „militärische Korrektur“
V. Das heutige Verfassungsrecht als Produkt eines erneuten Militärputsches
VI. Verfassungsrechtlicher Status-Quo–Die Verfassungsreform von 2010
3. Das türkische Strafrechtssystem
I. Entwicklung des türkischen Strafrechts
II. Reform des Strafrechts aus dem Jahr 2005
III. Kritik an der Strafrechtsreform
4. Art. 301 TStGB „ die Beleidigung des Türkentums“
I. Gegenüberstellung Art. 301 TStGB und Art. 159 a.F. TStGB
A) Von „Türkentum“ zur „türkischen Nation“
B) Herabsetzung des Strafmaßes und Zustimmung des Justizministers zur Verfahrenseröffnung
C) Kritische Meinungsäußerungen als Rechtfertigungsgrund
II. „Beleidigen“ bzw. „herabwürdigen“ als tatbestandliche Handlung
III. Zusammenfassung zum Art. 301 TStGB
5. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 301 TStGB
I. Einfluss der EMRK auf die türkische Rechtsordnung
II. Die Rolle der EMRK in den Strukturen der türkischen Rechtsordnung
a) Die EMRK auf Rang der Verfassung im türkischen Rechtssystem
b) Die EMRK zwischen Verfassung und Gesetz in der türkischen Rechtsordnung
c) Stellungnahme
d) Das türkische Verfassungsgericht und die EMRK
III. Rechtsprechung des EGMR zu Art. 301 TStGB
a) Der Fall des türkisch-armenischen Journalisten Hrant Dink
b) Der Fall des türkisch-deutschen Professors Altuğ Taner Akçam
c) Zusammenfassung der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 301 TStGB
6. Internationale Kritik an Art. 301 TStGB
I. Kritik der Europäischen Union
II. Amnesty International
III. Rechtfertigung durch den türkischen Staat
7. Vergleich mit dem deutschen Strafrecht
I. Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§90 StGB)
a) Struktur des Tatbestandes
b) Geschichte und Zweck des § 90 StGB
c) Praxisrelevanz des § 90 StGB
II. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§90a StGB)
a) Tatbestandsvoraussetzungen des § 90a StGB
b) Geschichte und Zweck des § 90a StGB
c) Praxisrelevanz von §90a StGB
III. Volksverhetzung (§130 StGB)
a) Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 StGB
aa) § 130 I StGB
bb) § 130 II StGB
cc) § 130 III StGB
dd) § 130 IV StGB
ee) § 130 V StGB und § 130 VI StGB
b) Geschichte und Zweck der Norm
c) Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB -> „Wunsiedel-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts
aa) Sachverhalt
bb) Verfassungsrechtliche Würdigung durch das Bundesverfassungsgericht
cc) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
dd) Stellungnahme zur Entscheidung des Gerichts
d) Praxisrelevanz des Volksverhetzungsparagraphen
IV. Auswertung des Rechtsvergleichs
8. Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Art. 301 TStGB
9. Schlussfazit
Die Arbeit verfolgt das Ziel, den türkischen Straftatbestand der „Beleidigung des Türkentums“ (Art. 301 TStGB) vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte, der türkischen Verfassungsentwicklung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kritisch zu analysieren. Dabei wird der Frage nachgegangen, inwieweit dieser Tatbestand mit den Anforderungen an Meinungsfreiheit und Bestimmtheit vereinbar ist und ob vergleichbare staatliche Schutzmechanismen im deutschen Strafrecht existieren.
A) Von „Türkentum“ zur „türkischen Nation“
Es fällt hier als erstes besonders auf, dass die aktuelle Fassung des Art. 301 TStGB nicht mehr vom Begriff des „Türkentums“ spricht, sondern jetzt die Beleidigung der „türkischen Nation“ unter Strafe stellt. Dies kann man als einen Versuch werten dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen und den Straftatbestand zu konkretisieren. Allerdings lässt auch der Begriff der „türkischen Nation“ weiter Raum für Spekulation, da nicht eindeutig geklärt, welchen Personenverband diese Bezugsgröße am Ende umfassen soll. Hier ist zu bedenken, dass ein gemeinsames „Türkentum“ aller türkischen Staatsbürger bereits aus ethnischen bzw. sprachlichen Gründen keine trennscharfe Bezugsgröße darstellt. Der Begriff des Türkentums müsste hier im Sinne der kemalistischen Staatsdoktrin interpretiert werden, so dass er für das Recht der Türkei eine Form der ideellen Integration des Staatsvolkes der Türkei darstellt.
1. Einleitung: Die Arbeit stellt die Motivation für die Untersuchung des Art. 301 TStGB dar, der als hochumstrittenes „Beleidigungsdelikt“ in der türkischen Rechtsprechung und internationalen Medien wahrgenommen wird.
2. Historischer Überblick über die türkische Republik und die türkische Verfassung: Dieses Kapitel zeichnet die Entstehung der modernen Türkei, die Rolle Atatürks und die Auswirkungen militärischer Interventionen auf das heutige Verfassungsrecht nach.
3. Das türkische Strafrechtssystem: Es wird die Entwicklung des Strafrechts von der osmanischen Zeit über die Orientierung an europäischen Vorbildern (insb. Italien) bis zur großen Reform 2005 beleuchtet.
4. Art. 301 TStGB „ die Beleidigung des Türkentums“: Dieses Kapitel analysiert detailliert den Wortlaut, die Reformgeschichte und die inhaltlichen Schwächen des Art. 301 TStGB hinsichtlich seiner Unbestimmtheit.
5. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 301 TStGB: Die Untersuchung konzentriert sich auf die Bedeutung der EMRK für die Türkei und die wegweisenden EGMR-Urteile, die den Tatbestand als unvereinbar mit Art. 10 EMRK kritisieren.
6. Internationale Kritik an Art. 301 TStGB: Es wird dokumentiert, wie internationale Institutionen wie die EU und NGOs wie Amnesty International den Paragrafen als Mittel zur Einschränkung der Meinungsfreiheit kritisieren.
7. Vergleich mit dem deutschen Strafrecht: Durch einen Rechtsvergleich mit den §§ 90, 90a und 130 StGB wird aufgezeigt, dass es auch in Deutschland vergleichbare staatliche Schutzdelikte gibt, diese jedoch eine völlig andere Praxisrelevanz und verfassungsrechtliche Einbettung aufweisen.
8. Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Art. 301 TStGB: Der Autor bewertet die Vereinbarkeit von Art. 301 TStGB mit menschenrechtlichen Standards und fordert eine restriktivere Auslegung.
9. Schlussfazit: Das Fazit stellt fest, dass der Tatbestand in der aktuellen Form politisch missbraucht werden kann und die türkischen Gerichte zu einer EGMR-konformen Auslegung verpflichtet sind.
Art. 301 TStGB, Türkische Nation, Meinungsfreiheit, EMRK, EGMR, Strafrecht, Hrant Dink, Rechtsvergleich, Bestimmtheitsgebot, Staatsschutz, Volksverhetzung, Reform, Verfassungsrecht, Rechtssicherheit, Menschenrechte.
Die Arbeit analysiert den umstrittenen Artikel 301 des türkischen Strafgesetzbuches („Beleidigung des Türkentums“) hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit.
Zentrale Themen sind die türkische Verfassungsgeschichte, die Entwicklung des türkischen Strafrechts, die Rechtsprechung des EGMR zur Meinungsfreiheit und der Vergleich mit analogen deutschen Straftatbeständen.
Das Ziel ist es, die Entstehungsgeschichte, die problematische Anwendung und die internationale Kritik an Art. 301 TStGB wissenschaftlich aufzuarbeiten und durch einen Rechtsvergleich neue Perspektiven zu gewinnen.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die deskriptive historische Elemente mit einer rechtsvergleichenden Untersuchung sowie einer detaillierten Auswertung der EGMR-Rechtsprechung verbindet.
Der Hauptteil behandelt die historische Entwicklung der Türkei, die Reformen des türkischen Strafrechts, eine detaillierte Analyse von Art. 301 TStGB, die juristische Bewertung durch den EGMR sowie eine vergleichende Betrachtung der deutschen Paragrafen 90, 90a und 130 StGB.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Art. 301 TStGB, Meinungsfreiheit, EGMR, EMRK und Rechtsvergleich charakterisiert.
Der Fall Hrant Dink ist ein zentrales Beispiel, anhand dessen der EGMR die Verletzung der Meinungsfreiheit durch Art. 301 TStGB und das staatliche Versagen beim Schutz des Lebens eines Journalisten verurteilt hat.
Sie dient als Referenzpunkt im Rechtsvergleich, da sie zeigt, wie das deutsche Bundesverfassungsgericht mit der Einschränkbarkeit der Meinungsfreiheit bei extremen politischen Äußerungen umgeht und somit Parallelen zur türkischen Problematik aufwirft.
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