Masterarbeit, 2017
76 Seiten, Note: 1,7
1. Die öffentliche Hand im Fokus der Besteuerung
2. Betriebe gewerblicher Art als Besteuerungsgrundlage der JPöR
2.1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Eigenbetriebe
2.2. Die öffentliche Hand als Gläubiger und Schuldner der Steuern
2.3. Tätigkeiten der JPöR
2.3.1. BgA und die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der JPöR
2.3.2. Wirtschaftliche Betätigung im Rahmen der BgA
2.3.2.1. Einrichtung
2.3.2.2. Nachhaltige wirtschaftliche Betätigung
2.3.2.3. Erzielung von Einnahmen
2.3.2.4. Wirtschaftliche Bedeutsamkeit
2.3.3. Abgrenzung der BgA gegenüber anderen Tätigkeiten
2.3.3.1. Hoheitliche Tätigkeit
2.3.3.2. Land- und forstwirtschaftliche Betätigung
2.3.3.3. Vermögensverwaltung
2.3.3.3.1. Vermögensverwaltung als außerbetriebliche Sphäre der JPöR
2.3.3.3.2. Fälle der Vermögensverwaltung
2.3.3.3.3. Vermögensverwaltung und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
3. Daseinsvorsorge in Ertrag- und Umsatzsteuerrecht
3.1. Sachverhaltsdarstellung
3.2. Zusammenspiel verschiedener Eigenbetriebe im Ertragsteuerrecht
3.2.1. Gesonderte Einkommensermittlung der BgA
3.2.2. Umfang des Betriebsvermögens
3.2.3. Nutzungsmöglichkeiten von Verlusten einzelner BgA
3.2.3.1. Temporäre Verluste
3.2.3.2. Dauerdefizitäre Eigenbetriebe
3.2.3.3. Verlustverrechnung mehrerer BgA durch Zusammenfassung
3.2.3.4. Öffentlich-rechtliche Organschaft
3.2.4. Beziehungen des BgA zum Hoheitsbetrieb und anderen BgA
3.2.4.1. Überlassung von Wirtschaftsgütern
3.2.4.2. Finanzierung der Tätigkeiten von Hoheitsbetrieben und BgA
3.2.4.3. Gewinnabführungen zwischen Eigenbetrieb und Trägerkörperschaft
3.2.5. JPöR im Gewerbesteuerrecht
3.2.5.1. Gewerbesteuerpflicht des BgA und definitorische Abweichungen
3.2.5.2. Umfang des (zusammengefassten) Gewerbebetriebs
3.3. JPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer im Rahmen der Daseinsvorsorge
3.3.1. JPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer
3.3.1.1. Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG a.F.
3.3.1.2. Umsatzsteuer-Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union
3.3.1.2.1. Harmonisierungsgedanke des Art. 113 AEUV
3.3.1.2.2. Umsatzsteuerlicher Unternehmer nach UStG und MwStSystRL
3.3.1.2.3. Schaffung des § 2b UStG
3.3.2. Auswirkungen des Wechsels von § 2 Abs. 3 UStG a.F. auf § 2b UStG
3.3.3. Wahlmöglichkeit zwischen alter und neuer Rechtslage
3.3.3.1. Gründe für die weitere Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG a.F.
3.3.3.2. Nachträglicher Widerruf der Option
3.3.4. Auswirkungen des geringen Entgelts auf die Steuerbarkeit
3.3.5. Sporthallenüberlassung als Vertrag besonderer Art
4. Weiterer Handlungsbedarf für Gesetzgeber und Rechtsprechung
Die Arbeit untersucht die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Eigenbetrieben der öffentlichen Hand, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen. Ziel ist es, auf Basis der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen solche Betriebe als "Betrieb gewerblicher Art" (BgA) steuerpflichtig werden und wie sich die Besteuerungsregeln, insbesondere unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und des neuen § 2b UStG, auf die öffentliche Hand auswirken.
3.1. Sachverhaltsdarstellung
Die Stadt N als Gebietskörperschaft (JPöR) ist Trägerkörperschaft mehrerer Eigenbetriebe, wobei jedoch der Eigenbetrieb „Schule“ im Mittelpunkt stehen soll. Aus Zwecken der Modernisierung der Schulen investieren Eigenbetrieb und Stadt u.a. in ein neues schulisches Hallenzentrum, bestehend aus mehreren Turn- und Sporthallen, die eine zuvor bestandene baufällige und momentan nicht mehr genutzte Sporthalle ersetzen sollen. Die einzelnen Sporthallen werden hierbei durch die städtischen Schulen im Rahmen des Schulsports genutzt. Damit für den Schulsport eingesetzte Sporthallen in den unterrichtsfreien Zeiten nicht ungenutzt leer stehen, können die neu errichteten, wie bereits auch die bestehenden Sporthallen nach Eintragung in einen Hallenbelegungsplan von der Bevölkerung genutzt werden, wofür die Stadt ein Entgelt erhebt. Die Belegung erfolgt hierbei durch einzelne natürliche Personen sowie insbesondere in der Wintersaison durch die örtlichen Vereine als Trainingsmöglichkeit in der kalten Jahreszeit. Ebenso können die Hallen für Veranstaltungen außerhalb des Sportes genutzt werden. Für die externe Nutzung erhebt die Stadt nach Entgeltordnung ein Entgelt in Höhe von 200€ pro Wochenstunde und Halle je Winter- bzw. Sommersaison, die insbesondere für die regelmäßige Nutzung durch Vereine gilt. Für die einmalige bzw. unregelmäßige Nutzung durch Einzelpersonen wird ein Entgelt von 2 € pro Stunde und Hallenteil erhoben. Das Entgelt für gewerbliche Veranstaltungen bemisst sich nach Art der Veranstaltung sowie der räumlichen und zeitlichen Nutzung. Sowohl das Entgelt für die regelmäßige Nutzung durch die Vereine als auch das Entgelt für die kurzfristige Nutzung durch Privatpersonen zur sportlichen Betätigung sind nicht kostendeckend. Lediglich bei einer regelmäßigen und ausschließlichen Überlassung an gewerbliche Veranstalter könnte ein kostendeckendes Entgelt erhoben werden, was jedoch nicht der Fall ist.
1. Die öffentliche Hand im Fokus der Besteuerung: Einführung in die Relevanz der Besteuerung öffentlicher Unternehmen und Darlegung der Zielsetzung, die steuerliche Behandlung der öffentlichen Hand zu systematisieren.
2. Betriebe gewerblicher Art als Besteuerungsgrundlage der JPöR: Systematische Erörterung der Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) sowie der Abgrenzungskriterien von hoheitlichen Tätigkeiten und der Vermögensverwaltung.
3. Daseinsvorsorge in Ertrag- und Umsatzsteuerrecht: Anwendung der theoretischen Grundlagen auf praxisrelevante Sachverhalte der Daseinsvorsorge, inklusive der Analyse von Verlustverrechnungen, Organschaften und der umsatzsteuerlichen Neuregelungen durch § 2b UStG.
4. Weiterer Handlungsbedarf für Gesetzgeber und Rechtsprechung: Kritische Würdigung der Ergebnisse und Aufzeigen von Punkten, an denen aufgrund von Privilegierungen oder Wettbewerbsverzerrungen weiterer Anpassungsbedarf bei Gesetzgebung und Rechtsprechung besteht.
Betrieb gewerblicher Art, BgA, Daseinsvorsorge, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Öffentliche Hand, JPöR, Steuerpflicht, Wettbewerbsneutralität, § 2b UStG, Vorsteuerabzug, Eigenbetrieb, Gewinnabführung, Steuerbarkeit, Steuerliche Behandlung.
Die Arbeit analysiert die ertrag- und umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für Betriebe der öffentlichen Hand, insbesondere für Eigenbetriebe, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen.
Im Fokus stehen die Definition des Betriebs gewerblicher Art (BgA), die steuerliche Einordnung der Vermögensverwaltung sowie die Auswirkungen der europäischen Umsatzsteuer-Harmonisierung und des neuen § 2b UStG auf die Tätigkeit von JPöR.
Es soll geklärt werden, ob und wie die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand der Besteuerung unterliegt, und ob die aktuelle steuerliche Behandlung (insbesondere unter Berücksichtigung von Wettbewerbsneutralität) konsistent umgesetzt wird.
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden Literaturanalyse sowie der Auswertung deutscher und europäischer finanzgerichtlicher Rechtsprechung, um den aktuellen Status und den potenziellen Wandel in der Besteuerung abzubilden.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Erläuterung der BgA-Kriterien, die spezifische Analyse von Daseinsvorsorge-Sachverhalten (z.B. Sporthallennutzung) sowie die Diskussion komplexer steuerlicher Zusammenhänge wie Organschaft und Verlustverrechnung.
Wichtige Begriffe sind BgA, Daseinsvorsorge, § 2b UStG, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Steuerliche Neutralität und Wettbewerbsverzerrung.
Diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob eine Tätigkeit der Besteuerung unterliegt oder nicht. Da der Gesetzgeber Wettbewerbsneutralität anstrebt, soll die öffentliche Hand bei wirtschaftlichen Betätigungen, die mit privaten Anbietern konkurrieren, steuerlich gleichgestellt werden.
Das europäische Recht, insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH, hat Deutschland dazu gezwungen, die bisherige weitreichende Verschonung der öffentlichen Hand (alte Rechtslage § 2 Abs. 3 UStG) aufzugeben und durch das neutralere System des § 2b UStG zu ersetzen.
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