Diplomarbeit, 2005
90 Seiten, Note: 2,3
Diese Diplomarbeit befasst sich mit den besonderen Rechtsproblemen, die beim Aufbau eines Dienstleistungsfranchisesystems aus der Sicht des Franchisegebers entstehen. Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen, die bei der Gestaltung eines Franchisesystems für Dienstleistungen auftreten.
Die Arbeit beginnt mit einer Einführung in den Begriff des Franchising und seinen verschiedenen Typen, insbesondere im Hinblick auf das Dienstleistungsfranchising. Anschließend werden die wichtigsten Schritte beim Aufbau eines Dienstleistungsfranchisesystems analysiert, von der Entwicklung der Geschäftsidee bis zur Auswahl der Franchisenehmer.
Das Systemhandbuch, das den Franchisenehmern die wichtigsten Informationen und Richtlinien vermittelt, wird in Kapitel C im Detail betrachtet. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Know-how-Begriff und dessen Verankerung als immaterieller Vermögensgegenstand gewidmet.
Kapitel D konzentriert sich auf den Franchisevertrag und die damit verbundenen Rechtsprobleme. Hier werden die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers, der Know-how-Transfer durch Schulungen, die Kontrollrechte des Franchisegebers und der Datenschutz im Franchisesystem ausführlich behandelt.
Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und einem Ausblick auf zukünftige Entwicklungen im Bereich des Dienstleistungsfranchising.
Franchise, Dienstleistungsfranchising, Know-how, Systemhandbuch, Franchisevertrag, Kontrollrechte, Datenschutz, immaterielles Eigentum, rechtliche Rahmenbedingungen, Franchisegeber, Franchisenehmer.
Es ist eine Form des Franchisings, bei der eine Dienstleistung (statt eines Produkts) dezentral unter einem einheitlichen Systemkonzept vertrieben wird.
Der Transfer von erprobtem, geheimem und wesentlichem Wissen ist der Kern jedes Franchisesystems und muss rechtlich geschützt werden.
Es dokumentiert das gesamte Organisations- und Marketingkonzept sowie die Richtlinien für Corporate Design und Corporate Behaviour.
Um das „Agency-Problem“ und „Free-Riding“ zu vermeiden, muss der Franchisegeber die Qualität der Dienstleistungserbringung beim Partner kontrollieren können.
Ja, die Weitergabe von Kundendaten zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber unterliegt strengen rechtlichen Regelungen.
Dienstleistungen sind immateriell, Produktion und Absatz erfolgen oft simultan (Uno-actu-Prinzip), und der Kunde ist als externer Faktor beteiligt.
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