Masterarbeit, 2017
86 Seiten, Note: 2,0
1 Problemstellung
2 Grundlagen
2.1 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Maßnahme 7
2.2 Entstehung von Doppelbesteuerung bei Betriebsstätten im Ausland
3 Betriebsstätten nach Art. 5 DBA
3.1 Geschäftseinrichtung
3.2 Bau- und Montagetätigkeiten und in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten
3.2.1 Bau- und Montagetätigkeiten
3.2.2 Aufsichts- und Beratungstätigkeiten als Bauausführung
3.2.3 Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen
3.2.4 Einsetzung wesentlicher Ausrüstung
3.2.5 Hinzurechnung von Tätigkeiten verbundener Unternehmen
3.3 Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten vorbereitender Art
3.3.1 Negativkatalog
3.3.2 Antifragmentierungsregelung
3.4 Vertreterbetriebsstätte
3.4.1 Abhängige Vertreter
3.4.2 Unabhängige Vertreter
3.4.3 Anti-Organ-Klausel
3.5 Problematiken aufgrund der Änderungen des Art. 5 DBA und Analyse der Zielsetzung der OECD
3.5.1 Problematiken aufgrund der Änderungen des Art. 5 DBA
3.5.1.1Hinzurechnung von Tätigkeiten verbundener Unternehmen
3.5.1.2Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten vorbereitender Art
3.5.1.3Antifragmentierungsregelung
3.5.1.4Abhängige Vertreter
3.5.1.5Beschränkungen der Abkommensvergünstigungen
3.5.1.6Inkrafttreten der Regelungen
3.5.2 Analyse der Zielsetzung der OECD für die Betriebsstättendefinition
3.5.2.1Erweiterung der Betriebsstättendefinition
3.5.2.2Gestaltungsmöglichkeiten
4 Weiterführende Überlegungen bzgl. der Zurechnung der Betriebsstättengewinne
4.1 Gewinnzurechnung nach internationalen und nationalen Vorschriften
4.1.1 Gewinnzurechnung nach Art. 7 DBA
4.1.2 Gewinnermittlung nach nationalem Steuerrecht
4.2 Auswirkungen der Änderungen bei den Gewinnzurechnungen in Bezug auf die Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs
4.2.1 Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten vorbereitender Art
4.2.2 Abhängige Vertreter
5 Schlussbetrachtung
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen der "Base Erosion and Profit Shifting" (BEPS) Maßnahme 7 der OECD auf den Betriebsstättenbegriff nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Australien. Im Fokus steht dabei insbesondere die Frage, ob die neuen Regelungen zur Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs zu einer effektiveren Besteuerung am Ort der Wertschöpfung führen oder ob sie neue Problemfelder, wie etwa eine erhöhte Gefahr der Doppelbesteuerung oder administrativen Mehraufwand, schaffen.
3.1 Geschäftseinrichtung
Der Grundtatbestand einer Betriebsstätte ist in Art. 5 Abs. 1 DBA definiert. Demnach ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Ein Unternehmen muss nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA eine Geschäftstätigkeit ausüben. Für jeden im Abkommen nicht definierte Ausdruck wird gem. Art. 3 Abs. 2 DBA i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG auf das nationale Recht zurückgegriffen. Daher ist für die Geschäftstätigkeit entscheidend, ob die Tätigkeit zu originär gewerblichen Einkünften führt. Zudem zählen hierzu Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sowie freiberuflicher und selbstständiger Arbeit, da es hierzu keinen speziellen Art. in dem DBA gibt, der diese Einkunftsarten aufgreift.
Soweit eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, ist zu prüfen, ob eine Geschäftseinrichtung in diesen Zusammenhang gegeben ist. Typischerweise sind Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Anlagen als Geschäftseinrichtung zu klassifizieren. Weitergefasst kann jedoch jeder körperliche Gegenstand eine Geschäftseinrichtung darstellen. Immaterielle Gegenstände sind daher ausgeschlossen. Der Unternehmer muss nicht Eigentümer der Geschäftseinrichtung sein, sondern sie kann gemietet oder in sonstiger Weise zur Benutzung überlassen sein. Eine ausschließliche oder überwiegende Nutzung zu unternehmerischen Zwecken ist nicht erforderlich. Es muss dort lediglich ein Teil der unternehmerischen Tätigkeit ausgeübt werden.
Strittig ist, ob der Unternehmer über die Geschäftseinrichtung Verfügungsmacht haben muss. Nach Frotscher und Mössner werde eine Betriebsstätte nur begründet, wenn der Unternehmer über die Geschäftseinrichtung oder Anlage nicht nur vorübergehend verfügen kann. Dem Steuerpflichtigen müsse es somit möglich sein, die Einrichtung nach den Bedürfnissen des Unternehmens zu nutzen und die erforderlichen Entscheidungen treffen zu können. Wassermeyer/Kaeser vertreten hingegen die Ansicht, dass sich dies weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Art. 5 DBA ableiten lasse. Nach dem Wortlaut verlange die Vorschrift nur, dass die Tätigkeit eines Unternehmens mit Ständigkeit zumindest teilweise in einer festen Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer oder das Unternehmen Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung haben muss.
1 Problemstellung: Einleitung in die Neuregelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Australien unter Berücksichtigung von BEPS-Maßnahmen.
2 Grundlagen: Einführung in das BEPS-Projekt der OECD sowie die allgemeinen Ursachen und Mechanismen von Doppelbesteuerung bei ausländischen Betriebsstätten.
3 Betriebsstätten nach Art. 5 DBA: Umfassende Untersuchung der Tatbestandsmerkmale einer Betriebsstätte, insbesondere der Geschäftseinrichtung, Bau- und Montagetätigkeiten sowie Vertreterbetriebsstätten.
4 Weiterführende Überlegungen bzgl. der Zurechnung der Betriebsstättengewinne: Analyse der Gewinnzurechnungsregeln (AOA) und deren Auswirkungen bei Anwendung des erweiterten Betriebsstättenbegriffs.
5 Schlussbetrachtung: Fazit der Untersuchung mit der Einschätzung, ob die BEPS-Umsetzung ihre Ziele erreicht oder neue Risiken für Steuerpflichtige birgt.
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Die Arbeit befasst sich mit den Auswirkungen der BEPS-Maßnahme 7 der OECD auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien, insbesondere im Hinblick auf eine erweiterte Betriebsstättendefinition.
Die zentralen Schwerpunkte liegen auf der Auslegung der Betriebsstättendefinition, der Zurechnung von Unternehmensgewinnen im Rahmen des AOA und den praktischen Folgen für Unternehmen bei der Vermeidung von Steuervermeidung.
Es soll untersucht werden, ob die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen zur Verhinderung künstlicher Betriebsstättenvermeidung effektiv ist und welche praktischen Probleme oder Risiken der Doppelbesteuerung dabei entstehen können.
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende juristische Analyse bestehender DBA-Vorschriften, OECD-Kommentare sowie ergänzende nationale Steuergesetze (insb. AO und AStG) und einschlägige Literatur.
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Prüfung von Betriebsstättentatbeständen (Geschäftseinrichtung, Bau/Montage, Vertreter) und die anschließende Problemanalyse zur Gewinnzurechnung nach den Regeln des AOA.
Wesentliche Begriffe sind Betriebsstätte, BEPS 7, Gewinnzurechnung, Doppelbesteuerung, AOA und Vertreterbetriebsstätte.
Da das neue DBA zwischen Deutschland und Australien das erste ist, welches BEPS 7 explizit umsetzt, ergeben sich erhebliche Unterschiede in den Fristen und Kriterien zur Betriebsstättenbegründung im Vergleich zum alten Abkommen.
Diese Regelung soll verhindern, dass operative Tätigkeiten künstlich auf verschiedene Konzerngesellschaften aufgeteilt werden, nur um für jede einzelne Gesellschaft den Status als Hilfstätigkeit und damit die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.
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