Bachelorarbeit, 2016
56 Seiten, Note: 1,3
Die vorliegende Arbeit analysiert das Verhältnis zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht im Kontext von Verwechslungs- und Irreführungsschutz. Dabei werden die zentralen Vorschriften des MarkenG und des UWG sowie die Rechtsprechung des BGH und des EuGH untersucht.
Die Einleitung gibt einen Überblick über die Fragestellung der Arbeit und stellt die Relevanz des Themas im Kontext der Rechtsprechung dar. Kapitel II analysiert die zentralen Vorschriften des MarkenG und des UWG und vergleicht deren Anwendungsbereiche. In Kapitel III wird die Vorrangthese des MarkenG im Verhältnis zum UWG untersucht. Kapitel IV befasst sich mit den Auswirkungen der Anspruchskonkurrenz auf den Verwechslungs- und Irreführungsschutz. Die Abgrenzung des § 5 Abs. 2 UWG zu anderen lauterkeitsrechtlichen Vorschriften wird in Kapitel V beleuchtet. Kapitel VI thematisiert das Verhältnis von Irreführungs- und Verwechslungsschutz. Kapitel VII untersucht die Wertungswidersprüche zwischen Marken- und Lauterkeitsrecht.
MarkenG, UWG, Verwechslungsschutz, Irreführungsschutz, Vorrangthese, Anspruchskonkurrenz, Wertungswidersprüche, Markenrecht, Lauterkeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Kennzeichenrecht, Rechtsprechung, BGH, EuGH.
Das MarkenG schützt das individuelle Recht des Inhabers an seinem Kennzeichen, während das UWG (Lauterkeitsrecht) den fairen Wettbewerb und den Schutz der Allgemeinheit vor Irreführung bezweckt.
Die Vorrangthese besagte früher, dass das Markenrecht als spezielleres Gesetz das allgemeine Wettbewerbsrecht verdrängt. Diese Sichtweise wurde jedoch weitgehend zugunsten einer Anspruchskonkurrenz aufgegeben.
Verwechslungsgefahr besteht, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Gemäß § 5 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die betriebliche Herkunft enthalten.
Dies sind Namen von Orten oder Landschaften, die zur Kennzeichnung der Herkunft einer Ware dienen (z.B. „Lübecker Marzipan“) und ebenfalls unter den Schutz des MarkenG fallen.
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