Fachbuch, 2017
76 Seiten, Note: 1,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1. EINLEITUNG
1.1. ALLGEMEINES
1.2. FORMALE DARSTELLUNG
2. UNTERNEHMENSBERATUNG
2.1. ENTWICKLUNG DER UNTERNEHMENSBERATUNG
2.2. DEFINITION DER UNTERNEHMENSBERATUNG
2.3. BERUFSBILD UND BERUFSVORAUSSETZUNGEN
2.4. BEFÄHIGUNGSNACHWEIS IN ÖSTERREICH
2.5. AUFGABEN UND BEFUGNISSE
2.6. NORMEN UND STANDARDS
2.7. BERATUNGSGEBIETE
2.8. BERATUNGSARTEN UND -UMFANG
2.9. RAHMENBEDINGUNGEN, SCHADENSNEIGUNG
2.10. DER UNTERNEHMENSBERATER ALS SACHVERSTÄNDIGER
2.11. ABGRENZUNG ZU VERWANDTEN DIENSTLEISTUNGEN
3. VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN BERATENDER TÄTIGKEIT
3.1. ALLGEMEINES
3.2. WERKVERTRAG
3.2.1. Allgemeines
3.2.2. Hauptleistungspflichten
3.2.3. Nebenleistungspflichten, Schutzpflichten
3.3. (FREIER) DIENSTVERTRAG
3.3.1. Allgemeines
3.3.2. Hauptleistungspflichten
3.3.3. Nebenleistungspflichten, Schutzpflichten
3.4. GESCHÄFTSBESORGUNGSVERTRAG, MANDATSVERTRAG (CONSULTING AGENT)
3.5. TYPENKOMBINATIONSVERTRAG
3.6. ABGRENZUNG UND STELLUNG DER VERTRAGSTYPEN ZUEINANDER
4. GRUNDLAGEN DES HAFTUNGSRECHTS
4.1. ALLGEMEINES
4.2. VERTRAGLICHE LEISTUNGSPFLICHTEN
4.3. SCHADEN
4.3.1. Allgemeines
4.3.2. Vermögensschäden
4.3.3. Negatives und positives Interesse
4.4. KAUSALITÄT
4.4.1. Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz)
4.4.2. Haftungsausfüllende Kausalität (Adäquanz)
4.5. VERSCHULDEN
4.6. RECHTSWIDRIGKEIT
4.7. HAFTUNGSMINDERUNG DURCH PFLICHTVERSTÖßE DES KLIENTEN (MITVERSCHULDEN)
4.8. BEWEISLAST
4.9. SCHADENSHÖHE UND RECHTSDURCHSETZUNG
4.10. VERJÄHRUNG
5. CULPA IN CONTRAHENDO
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1. ALLGEMEINES
6.2. DIE MÄNGELARTEN
6.3. SCHADENSERSATZ STATT GEWÄHRLEISTUNG
6.4. MANGELFOLGESCHÄDEN
6.5. VERJÄHRUNG
7. HAFTUNG FÜR RAT UND AUSKUNFT
7.1. DEFINITION VON RAT UND AUSKUNFT
7.2. DIE HAFTUNG
8. HAFTUNG FÜR MITARBEITER, GEHILFEN UND SUBSTITUTEN
8.1. ALLGEMEINES
8.2. ERFÜLLUNGSGEHILFE
8.3. BESORGUNGSGEHILFE
8.4. VERRICHTUNGSGEHILFE
8.5. SUBSTITUT/SUBSTITUTION
9. HAFTUNG FÜR DRITTSCHÄDEN
9.1. ALLGEMEINES
9.2. SCHUTZWIRKUNG GEGENÜBER DRITTEN
10. HAFTUNGSRECHTLICHE SONDERTHEMEN
10.1. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND –BESCHRÄNKUNGEN
10.1.1. Individualrechtliche Haftungsbeschränkungen
10.1.2. Haftungsbeschränkungen in AGB
10.1.3. „Institutionelle“ Haftungsbeschränkung
10.2. BESONDERHEITEN BEI DER BERATUNG INSOLVENZGEFÄHRDETER ODER INSOLVENTER UNTERNEHMEN
11. ZUSAMMENFASSUNG
Das Hauptziel dieser Arbeit ist die rechtliche Analyse der Leistungspflichten und Haftungsrisiken für Unternehmensberater in Deutschland und Österreich. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, wie Berater ihre persönliche Haftung durch vertragliche Gestaltung, Versicherungen oder organisatorische Maßnahmen begrenzen können, wobei insbesondere die Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Rechtsordnungen untersucht werden.
2.1. Entwicklung der Unternehmensberatung
Die Entwicklung der Unternehmensberatung begann Ende des 19. Jahrhunderts mit der zunehmenden Mechanisierung der Produktion. Mit der damit einhergehenden Umgestaltung der Produktionsabläufe traten neue Fragen und Probleme auf, für die es noch keine Lösungsmodelle gab. Betriebsingenieure in den USA versuchten über die Entwicklung des „Scientific Management“ diese Schwierigkeiten zu überwinden und verkauften die von ihnen entworfenen Konzepte an die Unternehmen. Das sensationelle Aufbruchsjahr 1886, in dem Unternehmen gegründet wurden, die noch heute Weltgeltung haben, wie Sears Roebuck, The Coca Cola Company, Upjohn, Johnson & Johnson, um nur einige der bekanntesten zu nennen, ist auch als Geburtsjahr der Unternehmensberatung festzumachen.
Die ersten Pioniere der Branche, wie Frederick Taylor, Henry Gantt und Arthur D. Little konzentrierten sich Ende des 19. Jahrhunderts und nach der Wende zum 20. Jahrhundert vor allem auf Know-how-Transfer von der Wissenschaft in die Praxis und die Steigerung der operativen Effizienz in den Klientenunternehmen. Die dabei von ihnen entwickelten Methoden und Verfahren, wie z.B. die Arbeitszeit- und Arbeitsablaufstudien hatten starken Einfluss auf die, erst wesentlich später entstehende, Wissenschaft der Betriebswirtschaftslehre.
Kaufmännische Beratung wurde bis zum Jahre 1929 hauptsächlich von den amerikanischen Banken angeboten. Nach dem Börsencrash war es Banken verboten, ihre Kunden in kaufmännischen Problemstellungen zu beraten.
Eine zweite Generation von Consulting-Pionieren trat zwischen 1910 und 1940 auf. Edwin Booz gründete sein Unternehmen „Business Research Services“ 1914, James O. McKinsey startete 1926 mit McKinsey & Company.
In diesen Unternehmen entstanden Methoden wie Budgetierung, divisionalisierte Organisation, leistungsorientierte Entlohnungssysteme und Prognosemethoden.
1. EINLEITUNG: Das Kapitel führt in die Problematik der Beraterhaftung ein und erläutert die formale Vorgehensweise der Masterarbeit im Kontext der Rechtsordnungen von Deutschland und Österreich.
2. UNTERNEHMENSBERATUNG: Es wird die historische Entwicklung, Definition und das Berufsbild der Unternehmensberatung beschrieben, inklusive der länderspezifischen Zugangsregeln und Normen.
3. VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN BERATENDER TÄTIGKEIT: Dieses Kapitel analysiert die verschiedenen Vertragstypen wie Werk- und Dienstvertrag sowie deren Eignung für Beratungsleistungen.
4. GRUNDLAGEN DES HAFTUNGSRECHTS: Es werden die zentralen Haftungskriterien wie Schaden, Kausalität, Verschulden und Rechtswidrigkeit im Zivilrecht erläutert.
5. CULPA IN CONTRAHENDO: Hier wird die vorvertragliche Haftung und die Entstehung von Schutzpflichten bei Vertragsanbahnungen behandelt.
6. GEWÄHRLEISTUNG: Das Kapitel befasst sich mit den Rechtsfolgen mangelhafter Leistungen, den Mängelarten und dem Schadensersatz statt Gewährleistung.
7. HAFTUNG FÜR RAT UND AUSKUNFT: Die Voraussetzungen und Grenzen der Haftung bei der Erteilung von Auskünften und Empfehlungen werden hier dargestellt.
8. HAFTUNG FÜR MITARBEITER, GEHILFEN UND SUBSTITUTEN: Es werden die verschiedenen Gehilfenhaftungsmodelle und die Zurechnung von Verschulden erläutert.
9. HAFTUNG FÜR DRITTSCHÄDEN: Dieses Kapitel analysiert die vertragliche Schutzwirkung zugunsten Dritter und die damit verbundenen Haftungskonstruktionen.
10. HAFTUNGSRECHTLICHE SONDERTHEMEN: Abschließend werden Haftungsbeschränkungen in AGB sowie die spezifische Problematik der Beratung in Insolvenzsituationen behandelt.
11. ZUSAMMENFASSUNG: Die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit werden gebündelt und die Notwendigkeit einer präzisen Vertragsgestaltung betont.
Unternehmensberatung, Beraterhaftung, Werkvertrag, Dienstvertrag, Sorgfaltspflicht, Schadenersatz, Kausalität, Gewährleistung, Drittschutz, Verschulden, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, AGB, Haftungsbeschränkung, Rechtspflicht
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensberater in Deutschland und Österreich, mit einem besonderen Fokus auf die Haftungsrisiken und Pflichten bei der Erbringung von Beratungsleistungen.
Zentrale Themen sind die vertraglichen Grundlagen (z.B. Werk- vs. Dienstvertrag), Haftungsgrundsätze, Gewährleistungsrechte, die Haftung für Gehilfen sowie spezifische Sonderrisiken bei der Beratung in der Insolvenz.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie Berater ihre rechtliche Haftung durch klare Vertragsgestaltung und Risikomanagement begrenzen können und welche Unterschiede in den Rechtssystemen von Deutschland und Österreich hierbei relevant sind.
Die Arbeit nutzt eine rechtsvergleichende und analytische Methode, indem sie die gesetzlichen Bestimmungen und die herrschende Rechtsprechung beider Länder gegenüberstellt und auf ihre Anwendbarkeit auf die Unternehmensberatung prüft.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Vertragstypen, die Herleitung von Schadensersatzansprüchen, die Beweislastverteilung sowie die Analyse der Haftung für Dritte und Gehilfen.
Wichtige Begriffe sind Unternehmensberatung, Haftung, Sorgfaltspflicht, Schadensersatz, Werkvertrag, Gewährleistung und rechtsvergleichende Analyse zwischen Deutschland und Österreich.
Beim Werkvertrag schuldet der Berater den Erfolg der Analyse oder des Gutachtens, beim freien Dienstvertrag hingegen primär die bloße Tätigkeit und das sorgfältige Bemühen.
In der Insolvenzberatung kommen spezifische strafrechtliche Risiken hinzu, insbesondere die Gefahr der Beitragstäterschaft zu Insolvenzdelikten, wenn der Berater maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.
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