Bachelorarbeit, 2017
34 Seiten, Note: 13,0
A. Einführung
B. Fragestellung
C. Begriff der Versammlung
D. Entwicklung des Versammlungsgeschehens
I. Bundesweit
II. Berlin
E. Aktuelle Situation des Versammlungsrechts
I. Rechtslage VersG des Bundes
1.) Anmeldung von Versammlungen
2.) Rechtsfolgen der Nichtanmeldung
3.) Kooperation zwischen dem Veranstalter und der Versammlungsbehörde
4.) Auflagen und Versammlungsverbot
5.) Anwendung von allgemeinem Gefahrenabwehrrecht
6.) Bild- und Tonaufnahmen der Polizei
7.) Versammlungsrechtliche Verbote und Auflagen aus dem VersG
8.) Rechtsfolgen bei Verstößen nach §§ 17 a VersG
II. Rechtslage in Berlin
F. Folgen für Berlin
G. Die Anforderungen an ein Versammlungsgesetz für Berlin
1.) Name des neuen Versammlungsgesetzes
2.) Definition und Begriffsbestimmung
3.) Spontan- und Eilversammlungen
4.) Anmeldung von Versammlungen
5.) Kooperation zwischen Veranstalter und Behörden
6.) Auflagen und Beschränkungen
7.) Eingriffsbefugnisse in die Versammlung
a.) Maßnahmen nach einem Berliner VersG
b.) Anwendung von allgemeinem Gefahrenabwehrrecht
8.) Versammlungsrechtliche Auflagen und Beschränkungen
a. Vermummung
b. Schutzwaffen
9.) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Berliner VersG
H. Fazit
Ziel dieser Arbeit ist es, die Notwendigkeit eines eigenen Landesversammlungsgesetzes für Berlin kritisch zu hinterfragen und aufzuzeigen, da das geltende Bundesversammlungsgesetz in weiten Teilen veraltet ist und den Anforderungen moderner Versammlungen nicht mehr gerecht wird. Die Forschungsfrage lautet: „Benötigt Berlin, als Hauptstadt der Versammlungen, ein eigenes Landesversammlungsgesetz?“
D. Entwicklung des Versammlungsgesetzes
Das Versammlungsgeschehen im Nachkriegsdeutschland war stark geprägt durch die Einflüsse der Parteien. Politische Beteiligung fand noch nicht auf den Straßen statt. Die Wahrnehmung der in Art. 8 I GG gewährten Versammlungsfreiheit wurde überwiegend durch zentralistisch organisierte Kundgebungen wahrgenommen. Mit dem Ende der 1950er Jahre fand eine Politisierung der Bevölkerung statt. Versammlungen auf den Straßen nahmen zu. Ab 1967 begann die Phase der sog. Großdemonstrationen. Die Studentenproteste und Proteste der außerparlamentarischen Opposition, abgelöst von der Anti-Atomkraft-Bewegung mit Großdemonstrationen in Brokdorf, Hannover und Bonn sowie den Protesten gegen den Nato-Doppelbeschluss zur Stationierung von „Pershing – II“ Raketen auf deutschem Boden. Die Phase endete zu Beginn der 1990er Jahre. Der Spaßfaktor gerät in den Vordergrund und die Politisierung der Bevölkerung scheint abzunehmen. Fußballspiele und Straßenparaden wie die „Loveparade“ oder der „Christopher-Street-Day“ bestimmen die Versammlungs- und Veranstaltungslagen. Das Versammlungsgeschehen wird in großen Teilen des Bundesgebietes aus rechtsextremen Aufmärschen und den Gegenprotesten aus dem „linken Lager“ bestimmt. Seit dem Jahr 2000 stehen Schülerproteste, das Thema Arbeit und die G-7/G-8 Gipfel im Vordergrund. Durch die Proteste gegen Stuttgart 21 wurde die Partizipation des Bürgers an politischen Entscheidungen erneut in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt und der Begriff des „Wutbürgers“ wurde zum Wort des Jahres 2010 gewählt. Mit dem Beginn der PEGIDA-Versammlungen in Dresden und die Ausbreitung über das Bundesgebiet sowie die dazugehörigen Gegenproteste hat eine neue Welle von Versammlungen begonnen, die regelmäßig mehrere zehntausende Bürgerinnen und Bürger öffentlichkeitswirksam auf die Straßen bringt.
A. Einführung: Darstellung des veralteten Versammlungsgesetzes des Bundes und der daraus resultierenden Problematiken sowie der besonderen Situation in Berlin.
B. Fragestellung: Zentrale Forschungsfrage nach der Notwendigkeit eines eigenen Berliner Landesversammlungsgesetzes.
C. Begriff der Versammlung: Definition des Versammlungsbegriffs aus verfassungsrechtlicher Sicht und Klärung der Abgrenzung zu allgemeinen Veranstaltungen.
D. Entwicklung des Versammlungsgeschehens: Historischer Überblick über die Wandlung des Versammlungsgeschehens auf Bundesebene und spezifisch in Berlin.
E. Aktuelle Situation des Versammlungsrechts: Detaillierte Analyse des Versammlungsrechts unter Berücksichtigung von Anmeldepflichten, Kooperationsgeboten und Eingriffsbefugnissen.
F. Folgen für Berlin: Darstellung der komplexen Rechtslage in Berlin durch das Nebeneinander von Bundesrecht, Landesrecht und Rechtsprechung.
G. Die Anforderungen an ein Versammlungsgesetz für Berlin: Konkrete Vorschläge für die inhaltliche Gestaltung eines modernen Berliner Versammlungsgesetzes.
H. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Notwendigkeit einer neuen gesetzlichen Regelung für Berlin.
Versammlungsrecht, Versammlungsfreiheit, Grundgesetz, Berlin, Landesversammlungsgesetz, Versammlung, Aufzug, Versammlungsbehörde, Polizei, Anmeldepflicht, Brokdorf-Beschluss, Kooperationsgebot, Gefahrenabwehr, Vermummungsverbot, Grundrechte
Die Arbeit untersucht die rechtliche Situation des Versammlungsrechts in Berlin und evaluiert, ob das geltende Bundesversammlungsgesetz noch zeitgemäß für die deutsche Hauptstadt ist.
Die Schwerpunkte liegen auf der Entwicklung des Versammlungsgeschehens, den Defiziten des alten Bundesgesetzes, der spezifischen Berliner Rechtslage und den Anforderungen an eine neue, moderne Gesetzgebung.
Die zentrale Frage lautet: Benötigt Berlin, als Hauptstadt der Versammlungen, ein eigenes Landesversammlungsgesetz?
Es erfolgt eine Analyse der geltenden Gesetzeslage, ein Vergleich mit der aktuellen Rechtsprechung und eine Erörterung anhand von Expertenentwürfen zur Entwicklung eines neuen Gesetzesentwurfs.
Der Hauptteil befasst sich mit der detaillierten Betrachtung von Anmeldeverfahren, Eingriffsbefugnissen der Polizei, den Verboten von Vermummung und Schutzwaffen sowie der Kooperation zwischen Veranstaltern und Behörden.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Versammlungsfreiheit, Grundgesetz, polizeiliche Eingriffsbefugnisse, Gefahrenabwehr und Gesetzgebungs-Kompetenz.
Aufgrund seiner Rolle als Bundeshauptstadt und Regierungssitz finden in Berlin bundesweit die meisten Versammlungen statt, was ein spezifisch angepasstes Versammlungsrecht besonders dringlich macht.
Das Gesetz gilt als veraltet, ist in Teilen nicht mehr wortlautkonform mit der aktuellen Rechtsprechung (z.B. Brokdorf-Beschluss) und enthält keine spezifischen Regelungen für neue Versammlungsarten wie Eil- oder Spontanversammlungen.
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