Examensarbeit, 2016
46 Seiten, Note: 9,5
I. Einleitung
II. Bezugnahmeklauseln
1. Rechtscharakter
2. Bezugnahmeobjekt
3. Erscheinungsformen
a) Umfang der Verweisung
b) Statische Bezugnahme
c) Dynamische Bezugnahme
aa) Kleine dynamische Klauseln
bb) Große Dynamische Klauseln
cc) Art der Dynamik
d) Konstitutive oder deklaratorische Bezugnahme
4. Zustandekommen der Bezugnahme
5. Auslegung von Bezugnahmeklauseln
a) Allgemeine Auslegungsregeln
aa) Wortlaut
bb) Teleologische Auslegung
cc) Ergänzende Auslegung
b) Alte Rechtsprechung
c) Neue Rechtsprechung
d) EuGH-Urteil vom 9.3.2006
e) Zusammenfassung
6. Entdynamisierung
a) Änderungsvertrag
b) Einseitige Lösung
c) Störung der Geschäftsgrundlage
d) Änderungskündigung
e) Auswertung
III. Dynamische Bezugnahmeklauseln und AGB-Kontrolle
1. Kontrolle des Bezugnahmeobjekts
a) Globalverweisung
b) Einzel- und Teilverweisungen
c) Branchenfremder Tarifvertrag
d) Ergebnis
2. Kontrolle der Bezugnahmeklausel
a) Überraschungsverbot, §305c I BGB
b) Unklarheitenregel, §305c II BGB
c) Inhaltskontrolle
aa) Eröffnung der Inhaltskontrolle, §307 III BGB
bb) Transparenzgebot, §307 I 2 BGB
cc) Ergebnis
3. Fazit
IV. Wegfall/Veränderung der Tarifbindung
1. Verbandsaustritt
a) Kleine dynamische Klauseln
b) Große dynamische Klauseln
2. Verbandseintritt
3. Verbandswechsel
4. Betriebsübergang
a) Große dynamische Bezugnahmeklauseln
b) Kleine dynamische Bezugnahmeklauseln
aa) Gleichstellungsabreden
bb) Unbedingt zeitdynamische Klauseln
c) Rechtsprechung des EuGH zum Betriebsübergang
aa) Rechtssache Werhof
bb) Rechtssache Scattolon
cc) Rechtssache Alemo-Herron
dd) Rechtssache Österreichischer Gewerkschaftsbund
ee) Fazit
d) Zusammenfassung
V. Fazit und Ausblick
Die Arbeit untersucht die rechtliche Problematik dynamischer Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge im deutschen Arbeitsrecht, insbesondere unter dem Einfluss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Kontext von Betriebsübergängen. Ziel ist es zu analysieren, ob und wie diese Klauseln nach einem Betriebsübergang ihre dynamische Wirkung behalten können und inwieweit dies mit europarechtlichen Vorgaben und der negativen Koalitionsfreiheit vereinbar ist.
1. Rechtscharakter
Eine tarifrechtliche Tarifbindung entsteht durch die Bezugnahme nicht, es sei denn die Parteien sind gleichzeitig tarifgebunden.7 Vielmehr werden die tariflichen Regelungen durch sie Teil des Arbeitsvertrages.8 Es handelt sich hierbei demnach um eine schuldrechtliche Abrede, durch die das Arbeitsverhältnis lediglich schuldvertraglich gestaltet wird.9
Anders war dies nur zur Zeit der Weimarer Republik, in der bei einer „Berufung“ auf das Tarifwerk regemäßig eine unmittelbare Tarifbindung, gemäß §1 II TVVO zur Anwendung kam.10 Während der Zeit der TVVO gab es bereits einen Streit darüber, welcher Wirkung der „Berufung“ zukomme. Die herrschende Meinung sah bereits damals die Tarifnormen in der Berufung dabei nur als privatrechtlichen Teil des Arbeitsvertrages an und sagte ihnen nicht die selbe Wirkung zu, wie eine echten Tarifgebundenheit. Für diese Auslegungsweise sprach schon damals nicht zuletzt der Wortlaut der Berufung.11
I. Einleitung: Die Einleitung führt in die weite Verbreitung von Bezugnahmeklauseln in deutschen Arbeitsverhältnissen ein und skizziert die daraus resultierenden Unklarheiten in Rechtsprechung und Literatur.
II. Bezugnahmeklauseln: Dieses Kapitel definiert den Rechtscharakter und die verschiedenen Erscheinungsformen von Bezugnahmeklauseln, beleuchtet das Zustandekommen und analysiert die historische sowie aktuelle Auslegungspraxis des BAG sowie relevante EuGH-Urteile.
III. Dynamische Bezugnahmeklauseln und AGB-Kontrolle: Hier wird die Kontrollfähigkeit von Bezugnahmeklauseln an den Maßstäben der AGB-Kontrolle (Transparenzgebot, Überraschungsverbot) untersucht und aufgezeigt, dass diese Klauseln zwar kontrollfähig sind, ihrer Wirksamkeit in der Regel jedoch keine großen Hürden entgegenstehen.
IV. Wegfall/Veränderung der Tarifbindung: Dieses Kernkapitel behandelt die rechtlichen Folgen bei Verbandsaustritt, Verbandseintritt, Verbandswechsel und insbesondere beim Betriebsübergang unter intensiver Auseinandersetzung mit der EuGH-Rechtsprechung.
V. Fazit und Ausblick: Das Fazit stellt die andauernde Unsicherheit in der deutschen Rechtslage fest, die durch die Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung des BAG und des EuGH geprägt ist, und verweist auf die laufenden Bemühungen um eine Klärung durch Vorabentscheidungsverfahren.
Bezugnahmeklauseln, Tarifvertrag, Arbeitsrecht, Dynamische Verweisung, Betriebsübergang, Europäischer Gerichtshof, BAG, AGB-Kontrolle, Gleichstellungsabrede, Tarifbindung, Betriebsübergangsrichtlinie, Koalitionsfreiheit, Tarifwechsel, Schuldrechtsreform, Ewigkeitsbindung
Die Arbeit analysiert die rechtliche Einordnung von dynamischen Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die Arbeitnehmer an tarifvertragliche Regelungen binden, ohne dass eine unmittelbare Tarifgebundenheit vorliegt.
Die Arbeit fokussiert auf die Auslegung dieser Klauseln durch das BAG, ihre Kontrolle als AGB sowie deren Fortgeltung und Dynamik bei Veränderungen der betrieblichen Situation, insbesondere im Fall des Betriebsübergangs.
Die Forschungsfrage konzentriert sich darauf, ob die vom BAG angenommene "konstitutive Ewigkeitsbindung" bei dynamischen Klauseln nach einem Betriebsübergang europarechtskonform ist und wie sich die Rechtsprechung des EuGH dazu verhält.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die vorwiegend die dogmatische Analyse von Gesetzestexten (BGB, TVG), der aktuellen Rechtsprechung des BAG und des EuGH sowie die Auswertung einschlägiger arbeitsrechtlicher Fachliteratur nutzt.
Der Hauptteil gliedert sich in eine systematische Darstellung der Klauselarten, eine Prüfung ihrer AGB-rechtlichen Kontrolle und eine detaillierte Untersuchung der verschiedenen Szenarien bei Wegfall oder Veränderung der Tarifbindung.
Die zentralen Schlagworte sind Bezugnahmeklauseln, dynamische Verweisung, Betriebsübergang, Europäischer Gerichtshof, BAG-Rechtsprechung und AGB-Kontrolle.
Die Gleichstellungsabrede war ein Interpretationsmodell des BAG, nach dem dynamische Klauseln den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer dem tarifgebundenen gleichstellen sollten, was bei Tarifwechseln oder Betriebsübergängen zur "Entdynamisierung" führte.
Das Urteil stellt die bisherige, vom BAG vertretene Auffassung infrage, dass die Dynamik von Klauseln bei Betriebsübergang zwingend fortbestehen müsse, und betont stattdessen die unternehmerische Freiheit des Erwerbers.
Das BAG versucht weitestgehend an seiner restriktiven Auslegung festzuhalten, hat jedoch angesichts der anhaltenden Konflikte mit dem EuGH Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet, um die Vereinbarkeit seiner Auslegung mit Unionsrecht zu klären.
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