Masterarbeit, 2017
74 Seiten, Note: 1,2
A. Einführung
I. Historischer Aufriss der Problemstellung
II. Aktualität
B. Grundsätze der steuerlichen Verlustberücksichtigung bei Körperschaften
C. Zusammenspiel von § 8c und § 8d KStG
I. § 8c KStG: Beschränkung des Verlustabzugs
II. § 8d KStG: Der fortführungsgebundene Verlustvortrag
III. Verhältnis von § 8d KStG zu § 8c KStG
D. Diskussion: Beseitigung der Verfassungswidrigkeit durch § 8d KStG?
I. BVerfG vom 29.3.2017 als Ausgangspunkt
1. Schutzbereich und Eingriff
2. Rechtfertigungsgründe
a) Anknüpfung an die Vorgängerregelung
b) Zweck der Missbrauchsbekämpfung
c) Wirtschaftliche Identität
d) Unternehmeridentität
3. Ergebnis zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG
4. Konsequenzen der Entscheidung
II. Verfassungsmäßigkeit von § 8d KStG?
1. Schutzbereich und Eingriff
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Prüfungsmaßstab
b) Potentiell geeignete Rechtfertigungsgründe
c) § 8d Abs. 1 KStG
aa) Missbrauchsverhinderungszweck, Identitätswahrung und Grenzen zulässiger Typisierung
bb) Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG
cc) Zwischenergebnis zur Verfassungsmäßigkeit von § 8d Abs. 1 KStG
d) Untergangstatbestände aus § 8d Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG
aa) Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs: § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KStG
bb) Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung: § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KStG
cc) Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs: § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KStG
dd) Mitunternehmer- und Organträgerschaft § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 5 und Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG
(1) Mitunternehmerschaft nach Beteiligungserwerb: § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KStG
(2) Organträgerschaft nach Beteiligungserwerb: § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 5 KStG
(3) Schädliches Ereignis vor Beteiligungserwerb: § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG
(4) Zwischenergebnis
ee) Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert: § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 6 KStG
e) Zeitliche Komponente des fortführungsgebundenen Verlustvortrags
3. Ergebnis der verfassungsrechtlichen Würdigung
III. Auswirkungen der Einführung des § 8d KStG auf die Verfassungswidrigkeit von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG
1. Verbindung zwischen den Normen
2. Reduzierende Wirkung von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG durch Ausnahmeregelungen
3. Konkretes Hineinwirken und verfassungsrechtliche Ausstrahlungswirkung von § 8d KStG
a) Konkretes Hineinwirken
b) Auswirkungen der verfassungsmäßigen Stellen von § 8d KStG auf dessen verfassungskonformen Ausstrahlungswirkungen
c) Auswirkungen der verfassungswidrigen Stellen von § 8d KStG auf dessen verfassungskonformen Ausstrahlungswirkungen
d) Ergebnis
E. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG nach der Einführung des § 8d KStG. Ziel ist es zu analysieren, ob die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuregelung den Anwendungsbereich des für verfassungswidrig erklärten § 8c Abs. 1 S. 1 KStG auf ein verfassungskonformes Maß reduziert und somit die identifizierten verfassungsrechtlichen Verstöße beseitigt werden konnten.
I. Historischer Aufriss der Problemstellung
Seit einem knappen Vierteljahrhundert sieht sich der Gesetzgeber der Herausforderung ausgesetzt, die missbräuchliche Nutzung von Verlusten infolge des (Teil-)Erwerbs einer Gesellschaft zu unterbinden. Diese missbräuchliche steuerliche Verlustnutzung ist unter dem Schlagwort des „Mantelkaufs“ in Literatur und Rechtsprechung bekannt. Im steuerlichen Kontext wird unter einem Mantelkauf eine Fallgestaltung verstanden, in der eine Gesellschaft erworben wird, die über keinen Geschäftsbetrieb und kein nennenswertes Betriebsvermögen, dafür aber über Verlustvorträge verfügt und maßgeblich aus Gründen der Verrechnung eben dieser Verluste mit eigenen Erträgen erworben wird. Die hinter dieser Verrechnung liegende Intention ist die (missbräuchliche) Reduzierung der Steuerlast. Die erste grundlegende Entscheidung des BFH zur Thematik des Mantelkaufs aus dem Jahr 1958 illustriert die Mantelkaufproblematik besonders deutlich. In der Entscheidung ging es um eine GmbH, die im Modebereich tätig war und über Jahre hinweg Verluste angehäuft und diese steuerrechtlich vorgetragen hatte. Über 80% der Anteile an dieser GmbH wurden schließlich von einem erfolgreichen Spirituosenunternehmer erworben. Der Unternehmer verpachtete sodann sein Unternehmen an die GmbH, sodass sich infolgedessen auch die GmbH ausschließlich dem ertragreichen Spirituosengeschäft widmete. Die aus dem Modegeschäft resultierenden vorgetragenen Verluste der GmbH sollten anschließend mit den Erträgen aus dem Spirituosenhandel verrechnet werden. Dieser missbräuchlichen Gestaltung schob der BFH jedoch einen Riegel vor.
A. Einführung: Das Kapitel führt in die Problematik der Verlustnutzung bei Körperschaften ein und beleuchtet den historischen Kontext sowie die Aktualität des Themas infolge der BVerfG-Entscheidung von 2017.
B. Grundsätze der steuerlichen Verlustberücksichtigung bei Körperschaften: Hier wird das System der Verlustberücksichtigung bei Kapitalgesellschaften erläutert, insbesondere unter Berücksichtigung des Trennungsprinzips und der Verlustabzugsmöglichkeiten.
C. Zusammenspiel von § 8c und § 8d KStG: Dieses Kapitel analysiert die Wirkungsweisen von § 8c KStG als Beschränkungsnorm und § 8d KStG als Ausnahmeregelung zur Vermeidung von Mantelkäufen.
D. Diskussion: Beseitigung der Verfassungswidrigkeit durch § 8d KStG?: Dies ist der Hauptteil, der kritisch diskutiert, ob § 8d KStG die festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG heilen kann, wobei sowohl die Eignung als auch die Problematik der Untergangstatbestände untersucht werden.
E. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass § 8d KStG zwar grundsätzlich zur Verlustnutzung beiträgt, aber aufgrund seiner überschießenden Tendenzen und Unklarheiten keine vollumfängliche verfassungsrechtliche Heilung bewirkt.
Körperschaftsteuer, Verlustnutzung, Mantelkauf, § 8c KStG, § 8d KStG, Verfassungswidrigkeit, fortführungsgebundener Verlustvortrag, wirtschaftliche Identität, BVerfG, Missbrauchsbekämpfung, Anteilseignerwechsel, Steuerrecht, Typisierung, Bestimmtheitsgebot, Geschäftsbetrieb
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verlustnutzungsbeschränkungen für Körperschaften (§ 8c KStG) nach Einführung des § 8d KStG. Es wird geprüft, ob die neue Regelung als "Heilung" für die vom BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit dienen kann.
Zentral sind die historische Entwicklung der Mantelkauf-Problematik, das System der körperschaftsteuerlichen Verlustverrechnung sowie die verfassungsrechtliche Kritik an den Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung und deren mögliche Korrektur durch den Gesetzgeber.
Das primäre Ziel ist die Beantwortung der Frage, ob der durch § 8d KStG eingeführte fortführungsgebundene Verlustvortrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und den Anwendungsbereich des für unvereinbar erklärten § 8c KStG auf ein zulässiges Maß reduziert.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzestexten, Gesetzesmaterialien und der umfassenden Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG und BFH, sowie der steuerrechtlichen Fachliteratur basiert.
Der Hauptteil befasst sich mit der Prüfung des Schutzbereichs und der Eingriffe in Grundrechte, der Analyse der Rechtfertigungsgründe sowie einer detaillierten Auseinandersetzung mit der Verfassungsmäßigkeit des § 8d KStG und seiner einzelnen Untergangstatbestände.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie "Mantelkauf", "Verlustuntergang", "wirtschaftliche Identität", "Verfassungswidrigkeit" sowie die spezifischen Paragraphen § 8c und § 8d KStG charakterisiert.
Der Begriff ist zentral für § 8d KStG. Die Arbeit zeigt auf, dass der unbestimmte Rechtsbegriff zwar verfassungsrechtliche Fragen zum Bestimmtheitsgebot aufwirft, aber durch die Legaldefinition und die gefestigte Rechtsprechung des BFH als auslegbar und damit hinreichend bestimmt angesehen werden kann.
Die Kritik richtet sich vor allem gegen die überschießende Tendenz der Untergangstatbestände. Diese erfassen oft Sachverhalte, die keinen missbräuchlichen Hintergrund haben, und führen zu einer unternehmerischen Verzerrung, die dem eigentlichen Ziel der Neuregelung entgegensteht.
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