Masterarbeit, 2014
62 Seiten, Note: 1,3
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Die Masterarbeit befasst sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den sogenannten „Goldenen Aktien“, welche die Freizügigkeit von Kapital und die Niederlassungsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt einschränken können. Ziel ist es, die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH in diesem Bereich zu analysieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen für „Goldene Aktien“ zu beleuchten.
Die Einleitung führt in die Thematik der „Goldenen Aktien“ ein und erläutert den Forschungsgegenstand und die Zielsetzung der Arbeit. Der Hauptteil befasst sich zunächst mit dem Begriff der „Goldenen Aktien“ und ihren verschiedenen Ausgestaltungen. Anschließend werden die relevanten Grundfreiheiten des EU-Rechts, insbesondere die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit, vorgestellt. Kapitel III analysiert die Rechtsprechung des EuGH in den „Golden Shares“-Fällen und beleuchtet dabei die Einordnung von „Goldenen Aktien“ als staatliche Maßnahme, die Diskriminierung und Beschränkung sowie die Rechtfertigungsgrundlagen. Kapitel IV behandelt die Einschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf Tatbestandsebene, wobei die genaue Bestimmung des Verpflichtetenkreises und die Einschränkung des umfassenden Beschränkungsverbots im Vordergrund stehen. Abschließend wird im Schluss ein Resümee der Ergebnisse gezogen und ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungen gegeben.
Goldene Aktien, Grundfreiheiten, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, EuGH-Rechtsprechung, Staatliche Maßnahme, Diskriminierung, Beschränkung, Rechtfertigung, Verhältnismäßigkeit, Tatbestandsebene, Verpflichtetenkreis, Beschränkungsverbots
Sonderaktien, die dem Staat auch nach einer Privatisierung spezielle Kontroll- und Vetorechte in strategisch wichtigen Unternehmen einräumen.
Sie verstoßen häufig gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit im EU-Binnenmarkt, da sie Investoren abschrecken können.
Margaret Thatcher gilt als Erfinderin, da sie diese Instrumente während der großen Privatisierungswellen in Großbritannien ab 1979 verstärkt einsetzte.
Der EuGH urteilte mehrfach gegen Deutschland, da das VW-Gesetz dem Land Niedersachsen Sonderrechte einräumte, die als unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gewertet wurden.
Ja, aber nur unter strengen Bedingungen der Verhältnismäßigkeit und wenn sie zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie die Versorgungssicherheit, schützen.
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