Masterarbeit, 2013
49 Seiten, Note: 5,0
§ 1 Einleitung
I. Ausgangslage
II. Fragestellung und Zielsetzung
III. Aufbau
IV. Der gemeinsame Hintergrund von LugÜ und EuGVVO
§ 2 Rechtshängigkeit
I. Begriff und Bedeutung
II. Beginn und Ende der Rechtshängigkeit
III. Wirkungen
IV. Die parallele Rechtshängigkeit
§ 3 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit im LugÜ
I. Voraussetzungen
a) Verschiedene Vertragsstaaten
b) Parteiidentität
c) Anspruchsidentität
d) Zuständigkeit als Voraussetzung?
II. Eintritt
III. Wirkung
IV. Zusammenfassung
§ 4 Bekannte Schwierigkeiten der Rechtshängigkeit
I. Forum Shopping und Forum Running
a) Forum Shopping
b) Forum Running
c) Kritik
II. Auslegung der Partei- und der Anspruchsidentität
a) Partei- und Anspruchsidentität
b) Kritik
III. Zuständigkeitsvereinbarungen
a) Begriff
b) Einschränkungen
c) Kritik
IV. Torpedo-Klagen
a) Begriff
b) Mögliche Motive
c) Mögliche Handhabung unter geltendem Recht
§ 5 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit nach nEuGVVO
I. Motive zur Revision
II. Voraussetzungen der Rechtshängigkeitssperre
a) Verschiedene Mitgliedsstaaten, Partei- und Anspruchsidentität
b) Zuständigkeit als Voraussetzung?
c) Verfahren in Drittstaaten
III. Eintritt
IV. Wirkungen der Rechtshängigkeit
V. Würdigung der neuen Bestimmungen
a) Bezüglich Torpedo-Klagen
b) Umfang der Prüfung von ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarungen
c) Mögliches Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit
d) Litispendenzregelung für hängige Verfahren in Drittstaaten
§ 6 Zusammenfassung und Ausblick
Die Arbeit analysiert die neuen Bestimmungen zur Rechtshängigkeit in der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung (nEuGVVO) im Vergleich zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), um zu prüfen, ob dadurch eine wirksame Einschränkung missbräuchlicher Prozesstaktiken, insbesondere von Torpedo-Klagen, erreicht wird.
IV. Torpedo-Klagen
Als „Torpedo-Klage“ werden Klagen von Parteien bezeichnet, die sich als mögliche Anspruchsschuldner betrachten und die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 Nr. 1 LugÜ gezielt nutzen, um eine befürchtete Klage des Gläubigers zu blockieren. Dabei kommt der Schuldner dem Gläubiger mit der Klage zuvor, um die Rechtshängigkeitssperre auszulösen.
Die blockierende Klage kann sowohl bei einem zuständigen wie auch bei einem nicht zuständigen Gericht eingereicht werden, denn die Rechtshängigkeitssperre von Art. 27 Nr. 1 LugÜ tritt unabhängig von dessen Zuständigkeit ein. Um eine Sachentscheidung möglichst lange zu verzögern, eignet sich ein nicht zuständiges Gericht in einem Forum mit überdurchschnittlicher Verfahrensdauer sogar besser. Zum einen dürfte schon bis zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit längere Zeit vergehen. Zum anderen wird das Gericht i.d.R. wegen der fehlenden Zuständigkeit nicht auf die Klage eintreten und keinen Entscheid in der Sache selber treffen. Erst danach kann das Zweitgericht über die eigene Zuständigkeit entscheiden bzw. das Verfahren in Angriff nehmen.
§ 1 Einleitung: Dieses Kapitel erläutert den Hintergrund der europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsregeln sowie die Motivation für die Neufassung der Brüssel-I-Verordnung.
§ 2 Rechtshängigkeit: Hier werden der Begriff, die Bedeutung sowie die allgemeinen Wirkungen und der Beginn der Rechtshängigkeit im schweizerischen und europäischen Kontext definiert.
§ 3 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit im LugÜ: Das Kapitel analysiert die spezifischen Voraussetzungen, den Eintritt und die Wirkungen der Rechtshängigkeitssperre innerhalb des Lugano-Übereinkommens.
§ 4 Bekannte Schwierigkeiten der Rechtshängigkeit: Eine detaillierte Untersuchung der Probleme durch Forum Shopping, Forum Running sowie die Entstehung und Handhabung von Torpedo-Klagen.
§ 5 Die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit nach nEuGVVO: Darstellung der Revision, der angepassten Rechtshängigkeitssperre sowie der neuen Regelungen für Gerichtsstandsvereinbarungen und Drittstaatverfahren.
§ 6 Zusammenfassung und Ausblick: Eine abschließende Synthese der Ergebnisse und eine Einschätzung der Auswirkungen der Neufassung auf das Lugano-Übereinkommen.
Rechtshängigkeit, Lugano-Übereinkommen, Brüssel-I-Verordnung, nEuGVVO, Litispendenz, Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, Forum Shopping, Forum Running, Torpedo-Klage, Drittstaatverfahren, Prozessrecht, internationale Zuständigkeit, Klageidentität, Rechtssicherheit.
Die Arbeit untersucht die Mechanismen der Rechtshängigkeit und deren Sperrwirkung im europäischen Zivilprozessrecht unter dem Lugano-Übereinkommen und der nEuGVVO, mit Fokus auf die Vermeidung von Parallelverfahren.
Die Arbeit behandelt die Bestimmungen zur Rechtshängigkeit, die Problematik missbräuchlicher Prozesstaktiken und die Auswirkungen der neuen EU-Verordnung 1215/2012.
Das Hauptziel ist es, aufzuzeigen, wie die Unterschiede zwischen dem LugÜ und der nEuGVVO die Rechtshängigkeit beeinflussen und ob die nEuGVVO effektiv gegen missbräuchliche Taktiken wie Torpedo-Klagen vorgehen kann.
Die Arbeit stützt sich auf eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzestexten, Rechtsprechung (insbesondere des EuGH) sowie der einschlägigen Fachliteratur und Kommentierung zum internationalen Zivilprozessrecht.
Der Hauptteil analysiert detailliert die Voraussetzungen für die Rechtshängigkeitssperre, die Funktionsweise von Forum Shopping und Torpedo-Klagen sowie die spezifischen Änderungen und neuen Instrumente der nEuGVVO.
Zentrale Begriffe sind Rechtshängigkeitssperre, Forum Shopping, Torpedo-Klage, Gerichtsstandsvereinbarungen und die internationale gerichtliche Zuständigkeit.
Eine Torpedo-Klage ist eine taktische Klage eines potenziellen Anspruchsschuldners, die gezielt bei einem langsamen Gericht erhoben wird, um die Rechtshängigkeitssperre auszulösen und eine Klage des eigentlichen Gläubigers vor einem anderen Forum zu blockieren.
Neu ist, dass die nEuGVVO nun Mechanismen vorsieht, um unter bestimmten Voraussetzungen auch identische oder teilidentische Verfahren, die in Drittstaaten anhängig sind, bei der Rechtshängigkeitssperre zu berücksichtigen.
Der Autor betont, dass die nEuGVVO Gerichtsstandsvereinbarungen stärkt, indem sie das Prioritätsprinzip unter bestimmten Umständen durchbricht, um zu verhindern, dass diese durch missbräuchliche Klagen vor anderen Gerichten unterlaufen werden.
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