Bachelorarbeit, 2018
80 Seiten, Note: 1,0
1 Einleitung
2 Verlustabzugsregelungen für Körperschaften
2.1 Verlustabzugsmöglichkeiten nach § 10d EStG
2.2 Verlustabzugsbeschränkungen
2.2.1 Entwicklung bis zum 31.12.2007
2.2.2 Einführung des § 8c KStG zum 01.01.2008
2.2.3 Nachträgliche Erweiterungen zu § 8c KStG
2.2.4 Einführung § 8d KStG zum 01.01.2016
2.2.4.1 Anwendungsbereich und Ziele
2.2.4.2 Tatbestandsmerkmale und schädliche Ereignisse
2.2.4.2.1 Schädlicher Beteiligungserwerb
2.2.4.2.2 Antrag
2.2.4.2.3 Selber Geschäftsbetrieb im Beobachtungszeitraum I
2.2.4.2.4 Kein schädliches Ereignis im Beobachtungszeitraum II
2.2.4.3 Rechtsfolge und Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrages
3 Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG
3.1 Sachverhalt
3.2 Urteilsbegründung
3.3 Anforderungen an den Gesetzgeber
4 Ist § 8d KStG in der Lage die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen?
4.1 Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz
4.1.1 Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
4.1.1.1 Bestimmtheitsgrundsatz
4.1.1.1.1 Zeitpunkt und Rücknahmemöglichkeit der Antragstellung
4.1.1.1.2 Der Begriff „Geschäftsbetrieb“
4.1.1.1.3 Einstellung oder Ruhendstellung eines „wesentlichen“ Teils des Geschäftsbetriebes
4.1.1.1.4 Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebes entsprechend des „Branchenwechsels“
4.1.1.1.5 Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebes
4.1.1.1.6 Entwicklung des fortführungsgebundenen Verlustvortrages
4.1.1.1.7 Auswirkung auf die Gewerbesteuer
4.1.1.2 Folgerichtigkeitsprinzip
4.1.1.3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
4.1.2 Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
4.1.3 Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG
4.2 Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Unionsrecht
4.3 Was müsste an § 8d KStG geändert werden, damit er § 8c KStG heilt?
5 Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob die Einführung des § 8d KStG geeignet ist, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Norm des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen. Hierbei wird analysiert, ob die neue Regelung verfassungskonform ausgestaltet ist und ob sie die Anforderungen an eine sachgerechte Verlustverrechnung erfüllt.
2.2.4.2.1 Schädlicher Beteiligungserwerb
Das Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs ist die Zugangsvoraussetzung für § 8d KStG. Das bedeutet, um § 8d KStG in Anspruch nehmen zu können muss ein anteiliger oder vollständiger Untergang von Verlusten drohen. Die Definition eines schädlichen Beteiligungserwerbs findet sich in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG und wurde in Kapitel 2.2.2 behandelt. Liegt eine Ausnahme von § 8c KStG vor, wie die Stille-Reserven-Klausel oder die Konzernklausel, muss unterschieden werden, ob es sich noch um den Tatbestand eines schädlichen Beteiligungserwerbs handelt. Kein schädlicher Beteiligungserwerb liegt bei der Inanspruchnahme der Konzernklausel vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG „ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn...“. Somit eröffnet der Anwendungsbereich des § 8d KStG nicht. Ein anderer Fall ergibt sich bei Vorliegen der Stillen-Reserve-Klausel, da hier noch ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Sie hat lediglich eine Auswirkung auf die Rechtsfolge, die Verhinderung des Verlustuntergangs. Somit kann § 8d KStG angewendet werden. Jedoch können die Stille-Reserven-Klausel und § 8d KStG nicht gleichzeitig greifen, da eine Anwendung von § 8d KStG zu einer Nichtanwendung von § 8c KStG führt. Liegen nicht genügend stille Reserven vor, um gänzlich vor einem Verlustuntergang zu schützen, kann der restliche Verlust nicht im Rahmen des § 8d KStG fortgeführt werden. Der Steuerpflichtige muss sich also zwischen den beiden Normen entscheiden. Sobald die Sanierungsklausel wieder offiziell in Kraft tritt, ist § 8d KStG in einem hiervon betroffenen Fall nicht anzuwenden, da es sich hier, wie bei der Konzernklausel, nicht mehr um einen schädlichen Beteiligungserwerb handelt.
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die verfassungsrechtliche Problematik um § 8c KStG nach dem BVerfG-Beschluss und leitet zur Fragestellung der Heilung durch § 8d KStG über.
2 Verlustabzugsregelungen für Körperschaften: Dieses Kapitel erläutert die Grundlagen des Verlustabzugs bei Körperschaften und beschreibt die historische Entwicklung der Verlustabzugsbeschränkungen bis hin zur Einführung des § 8d KStG.
3 Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG: Hier werden der Sachverhalt und die Urteilsgründe des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, welche die Ungleichbehandlung bei Körperschaften bemängelten.
4 Ist § 8d KStG in der Lage die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen?: Das Hauptkapitel prüft die Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht anhand zahlreicher Tatbestandsmerkmale und Auslegungsfragen.
5 Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass die strengen Anforderungen des § 8d KStG zwar eine Neuerung darstellen, jedoch verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der praktischen Anwendung und der Missbrauchs-Typisierungen bestehen bleiben.
Körperschaftsteuer, Verlustabzug, § 8c KStG, § 8d KStG, Verfassungswidrigkeit, Beteiligungserwerb, Sanierungsklausel, Konzernklausel, Geschäftsbetrieb, Stille Reserven, Grundgesetz, Rechtsstaatsprinzip, Gleichheitssatz, Unionsrecht, Steuergestaltung
Die Arbeit untersucht, ob die durch den Gesetzgeber eingeführte Regelung des § 8d KStG die verfassungsrechtlichen Mängel der ursprünglichen Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG beseitigen kann.
Zentrale Themen sind die Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften, die verfassungsrechtliche Bewertung von Typisierungen im Steuerrecht sowie die beihilferechtliche Konformität der Neuregelung.
Das primäre Ziel ist es, zu prüfen, ob § 8d KStG in der Lage ist, die Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG zu heilen, indem eine fortführungsgebundene Verlustverrechnung ermöglicht wird.
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden Analyse der einschlägigen Gesetzestexte, der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG und EuGH sowie einer umfangreichen Auswertung der steuerwissenschaftlichen Fachliteratur.
Im Hauptteil erfolgt eine detaillierte Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 8d KStG, wie der Antragstellung, der Definition des Geschäftsbetriebes und der Auswirkungen schädlicher Ereignisse auf den Verlustvortrag.
Wichtige Schlagworte sind Verlustabzug, Verfassungswidrigkeit, § 8c KStG, § 8d KStG, Geschäftsbetrieb und Gleichheitsgrundsatz.
Die Antragstellung ist problematisch, da der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Steuererklärung oft noch nicht absehen kann, ob die Anwendung der Norm tatsächlich zu einem steuerlichen Vorteil führt oder durch spätere Ereignisse (schädliche Ereignisse) wieder entwertet wird.
Der Begriff ist der zentrale Anknüpfungspunkt der Norm, jedoch gesetzlich nicht abschließend definiert. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da die Finanzverwaltung und die Literatur unterschiedliche qualitative Kriterien heranziehen.
Der Autor weist darauf hin, dass § 8d KStG so ausgestaltet sein muss, dass er nicht als unzulässige staatliche Beihilfe eingestuft wird, was insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des EuGH an die Selektivität von Steuervorteilen eine hohe Hürde darstellt.
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