Bachelorarbeit, 2018
80 Seiten, Note: 1,0
Die vorliegende Bachelorarbeit befasst sich mit der Frage, ob der § 8d KStG in der Lage ist, die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu heilen. Die Arbeit untersucht die Entwicklung der Verlustabzugsregelungen für Körperschaften und analysiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c KStG. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Anforderungen an den Gesetzgeber, die durch das Urteil des BVerfG entstanden sind.
Die Einleitung stellt die Thematik der Arbeit vor und skizziert den Aufbau. Kapitel 2 gibt einen Überblick über die Verlustabzugsregelungen für Körperschaften, insbesondere die Entwicklung der Verlustabzugsbeschränkungen, die Einführung des § 8c KStG und die nachträglichen Änderungen bis hin zur Einführung des § 8d KStG. Das dritte Kapitel beleuchtet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Es werden der Sachverhalt, die Urteilsbegründung und die Anforderungen an den Gesetzgeber dargestellt. Kapitel 4 untersucht die Vereinbarkeit des § 8d KStG mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht. Es werden die Rechtsstaatlichkeit, der Gleichheitsgrundsatz, die Eigentumsgarantie und die Anforderungen an den Gesetzgeber aus dem Urteil des BVerfG betrachtet. Das Fazit fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen und diskutiert mögliche Konsequenzen.
Verlustabzugsregelungen, Körperschaftsteuergesetz, Verfassungswidrigkeit, Bundesverfassungsgericht, § 8c KStG, § 8d KStG, Rechtsstaatlichkeit, Gleichheitsgrundsatz, Eigentumsgarantie, Unionsrecht.
Das Gericht sah einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, da die Norm den Verlustabzug bei Anteilsübertragungen pauschal einschränkte, ohne sachlich rechtfertigende Gründe für die Ungleichbehandlung.
§ 8d KStG wurde eingeführt, um den Verlustvortrag trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs zu erhalten, sofern derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird (fortführungsgebundener Verlustvortrag).
Die Arbeit diskutiert kritisch, ob die Einführung von § 8d ausreicht, um die verfassungsrechtlichen Mängel von § 8c zu beseitigen, insbesondere im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Folgerichtigkeitsprinzip.
Dazu gehören ein Antrag des Steuerpflichtigen, die ausschließliche Fortführung desselben Geschäftsbetriebs seit Gründung oder über einen Zeitraum von drei Jahren und das Ausbleiben schädlicher Ereignisse (wie Branchenwechsel).
Die Arbeit untersucht auch, ob die Regelungen des § 8d KStG mit den europarechtlichen Vorgaben, etwa im Bereich des Beihilferechts, vereinbar sind.
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