Bachelorarbeit, 2016
53 Seiten, Note: 2,0
1. Die zivilrechtlichen Freilassungen: Damit sind hier in erster Linie jene drei konventionellen Freilassungsformen gemeint, und zwar die manumissio vindicta, bei der ein Sklavenbesitzer im Rahmen eines Scheinprozesses nach der öffentlichen Erklärung des Endes der Unfreiheit seines Sklaven durch den adsertor libertatis keinen Einspruch geltend machte, also indirekt der Freilassung durch Schweigen zustimmte. Nach der manumissio testamento wurde der Sklavenstatus in der Regel mit dem Tod des Herren, der dies testamentarisch verfügt hat, beendet. Die dritte Möglichkeit nach dem ius civile bot sich den Sklaven beim lustrum durch Eintragung in die Zensusliste (manumissio censu); welche Rolle der Herr dabei spielte, ist nicht endgültig geklärt, dass er aber dieser Aufnahme in die Bürgerliste zustimmte, gilt als sehr wahrscheinlich.
2. Formlose und zum Schutz der Freiheit staatlich verordnete, sogenannte prätorische Freilassungen: Im Laufe der römischen Geschichte traten zu den schon in der Republik praktizierten zivilrechtlichen Freilassungen „die sogenannten prätorischen Formen“ hinzu, zu denen die manumissio per epistulam, inter amicos, in convivio oder per mensam sowie die noch ausführlicher zu besprechende manumissio in ecclesia zählen. Sie konnten mündlich bzw. schriftlich erfolgen. Als Sonderfall galt es, wenn Kaiser wie Claudius oder Vespasian, sei es, weil es sich um Sklaven handelte, die aus Alters- oder Krankheitsgründen ausgesetzt wurden, sei es, weil Sklavinnen widerrechtlich als Prostituierte verkauft wurden, die betroffenen Personen in die Freiheit entließen und dabei die Herrenrechte außer Kraft setzten. Bei diesen kaiserlichen Aktionen wurde gleichzeitig das ius Latinum verliehen. Offizielle staatliche Entlassungen aus dem Sklavenstand konnten auch ausgesprochen werden, wenn Unfreie bei den Behörden Anzeigen gegen Ehebrecher, Steuerhinterzieher und Majestätsbeleidiger erstatteten oder wenn Sklaven, die durch eine manumissio per testamentum Anspruch auf Freiheit hatten, diese dann aber nicht oder nicht zeitgerecht gewährt wurde. Schließlich wurde seit Iustinian auch verfügt, dass ausgesetzten Kindern die Freiheit zu konzedieren sei.
3. Als statuliberi und statuliberae galten unfreie Personen, denen die Freiheit unter bestimmten Konditionen oder für einen bestimmten, noch in der Zukunft liegenden Tag gewährt wurde. Sie konnten zwar verkauft oder testamentarisch vermacht werden, ihr Recht auf Freiheit wurde davon jedoch nicht tangiert oder durfte bei einem eventuellen Verkauf auch nicht verschwiegen werden.
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