Bachelorarbeit, 2017
50 Seiten, Note: 1,3
1 Einleitung
2 Rechtsstand bis 31. Dezember 2017
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht des Investmentfonds
2.3 Transparente Investmentfonds
2.3.1 Ausschüttungen
2.3.2 Ausschüttungsgleiche Erträge
2.3.3 Substanzausschüttungen
2.3.4 Zwischengewinne
2.3.5 Werbungskostenallokation
2.3.6 Ertragsausgleich
2.4 Intransparente Investmentfonds
2.5 Veräußerungsgewinne
2.5.1 Berücksichtigung von Zwischengewinnen
2.5.2 Minderung um ausschüttungsgleiche Erträge
2.5.3 Minderung um Erträge aus intransparenten Investmentfonds
2.5.4 Auf Alt-Papiere entfallende ausgeschüttete Gewinne
2.5.5 Berücksichtigung von Substanzausschüttungen
2.5.6 Immobiliengewinne
2.6 Exkurs: Spezial-Investmentfonds
3 Rechtsstand ab 1. Januar 2018
3.1 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
3.1.1 Fiktive Veräußerung
3.1.2 Besonderheiten für Anteile, die vor dem 01. Januar 2009 angeschafft wurden
3.2 Anwendungsbereich
3.3 Besteuerung auf Fondsebene
3.3.1 Körperschaftsteuerpflicht von Investmentfonds
3.3.2 Gewerbesteuerpflicht von Investmentfonds
3.4 Besteuerung auf Anlegerebene
3.4.1 Grundsatz
3.4.2 Vorabpauschale
3.4.3 Veräußerung von Investmentfonds-Anteilen
3.5 Teilfreistellung für Anleger
3.5.1 Aktienfonds
3.5.2 Mischfonds
3.5.3 Immobilienfonds
3.5.4 Besonderheiten bei Investitionen in Zielfonds
3.5.5 Fehlende Angaben in Anlagebedingungen
3.5.6 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
3.6 Exkurs: Spezial-Investmentfonds
4 Konkrete Änderungen für Privatanleger
4.1 Anwendungsbereich
4.2 Körperschaft- und Gewerbesteuer
4.3 Abkehr vom Transparenzprinzip
4.4 Einführung Vorabpauschale
4.5 Entlastung durch Teilfreistellung
4.6 Substanzausschüttungen als Teil der Ausschüttung
4.7 Veräußerungen
4.8 Kappung steuerlicher Bestandsschutz für Altanlagen, Einführung Freibetrag
4.9 10-jährige Haltefrist bei ausländischen Immobilien
4.10 Niedrigerer administrativer Aufwand auf Fondsebene
4.11 Konsequenzen bei Abschaffung der Abgeltungsteuer
5 Kritik an Teilfreistellungssätzen
5.1 Ausweis in Anlagebedingungen
5.2 Berücksichtigung bei Dachfonds
5.3 Vorteil für Anlagen in bestimmten Ländern
6 Zusammenfassung
Die Arbeit analysiert die steuerlichen Auswirkungen der Investmentsteuerreform 2018 auf private Investmentfonds-Anleger in Deutschland, wobei der Fokus auf den Änderungen zwischen dem alten Rechtsstand und der neuen Gesetzeslage sowie der Bewertung der resultierenden administrativen und finanziellen Konsequenzen liegt.
3.1.1 Fiktive Veräußerung
Anteile an Investmentfonds oder an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der Fassung bis zum 31. Dezember 2017 aber auch Organismen, auf die das Investmentsteuergesetz ab dem 1. Januar 2018 erstmals Anwendung findet, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 fiktiv als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 fiktiv als wiederangeschafft. Veräußerungs und Anschaffungspreis stellt der letzte im Jahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis dar. Falls kein Rücknahmepreis festgesetzt wurde, tritt der Börsen- oder Marktpreis an dessen Stelle. Diese Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion sorgt für einen einheitlichen Übergang auf den neuen Rechtstand für Anleger in Investmentfonds. Hierdurch kommt es jedoch nicht zu einer sofortigen Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns. Vielmehr soll die Veräußerungsfiktion dafür sorgen, dass die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum zwischen Anschaffung und Übergangszeitpunkt für alle Anleger einheitlich nach den zum 31. Dezember 2017 geltenden Regeln zu ermitteln ist. Dabei sind Wertveränderungen oder Ausschüttungen, die erst nach dem 31. Dezember 2017 eintreten, bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns außer Betracht zu lassen.
Besteuerungszeitpunkt der fiktiven Veräußerungsgewinne ist erst der Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung. Dabei ist zu beachten, dass auch die Steuersätze und das anzuwendende Steuerfestsetzungsverfahren zum tatsächlichen Veräußerungszeitpunkt Anwendung finden. Eine vorzeitige Realisierung auf Antrag ist nicht vorgesehen.
1 Einleitung: Die Einleitung erläutert die Beweggründe des Gesetzgebers für die Reform, insbesondere zur Behebung europarechtlicher Diskriminierungen und Vereinfachung des Steuerrechts.
2 Rechtsstand bis 31. Dezember 2017: Dieses Kapitel beschreibt das bisherige Transparenzprinzip und die detaillierten Regelungen zur Besteuerung von Investmenterträgen vor der Reform.
3 Rechtsstand ab 1. Januar 2018: Hier werden die neuen Rahmenbedingungen, die fiktive Veräußerung, die Besteuerung auf Fondsebene und die Einführung der Teilfreistellung erläutert.
4 Konkrete Änderungen für Privatanleger: Dieses Kapitel beleuchtet die direkten Auswirkungen der neuen Gesetzeslage auf Privatanleger, wie die Vorabpauschale und die Kappung des Bestandsschutzes.
5 Kritik an Teilfreistellungssätzen: Die kritische Analyse befasst sich mit Herausforderungen bei der praktischen Anwendung, insbesondere bei Dachfonds und dem Ausweis in Anlagebedingungen.
6 Zusammenfassung: Das Fazit fasst die wesentlichen Vereinfachungen und die teilweise entstandene Mehrbelastung für Anleger zusammen.
Investmentsteuerreform 2018, Privatanleger, Investmentfonds, Vorabpauschale, Teilfreistellung, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Transparenzprinzip, Bestandsschutz, Veräußerungsgewinn, Immobilienfonds, Aktienfonds, Mischfonds, Kapitalertragsteuer, Fondsbesteuerung
Die Reform zielt primär auf die Vereinfachung des Steuerrechts, den Abbau von administrativen Aufwänden auf Fondsebene sowie die Beseitigung europarechtlicher Wettbewerbsnachteile ab.
Die Reform vollzog eine Abkehr vom bisherigen Transparenzprinzip hin zu einer Besteuerung auf Fondsebene in Kombination mit einer systemweiten Teilfreistellung auf Anlegerebene.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche pauschale Besteuerung von Thesaurierungserträgen, die greift, wenn die tatsächlichen Ausschüttungen eines Fonds hinter einem gesetzlich definierten Basisertrag (Marktverzinsung) zurückbleiben.
Durch sogenannte Teilfreistellungssätze werden Anteile der Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne pauschal von der Steuer befreit, um die Körperschaftsteuerbelastung des Fonds auf Anlegerebene auszugleichen.
Diese unterliegen einer Kappung des Bestandsschutzes. Wertsteigerungen bis Ende 2017 bleiben steuerfrei, während für spätere Wertsteigerungen ein Freibetrag von 100.000 Euro gilt.
Auf Fondsebene sinkt der administrative Aufwand erheblich, da komplexe Kennzahlen entfallen. Im Gegenzug steigt der Aufwand für Depotbanken, die nun die Vorabpauschalen und fiktiven Veräußerungen ermitteln müssen.
Die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne nach zehn Jahren Haltedauer entfällt für ausländische Immobilien, wodurch diese Gewinne nunmehr voll steuerpflichtig werden.
Wenn Anlagebedingungen nicht präzise formuliert sind, können Kleinanleger Schwierigkeiten haben, die Teilfreistellung in der Praxis nachzuweisen, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
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