Diplomarbeit, 2005
72 Seiten, Note: 10,5
1. Einführung
1.1 Das Internet – vom Ursprung bis heute
1.1.1 Der Anfang: das ARPANET
1.1.2 Vom ARPANET zum Internet
1.1.3 Das Internet und seine Bedeutung heute
1.2 Neugestaltung der Webseite der Gemeinde Appenweier
1.2.1 Gründe für eine Neugestaltung
1.2.2 Rechtliche Fragen – das Ziel dieser Arbeit
2. Domainrechtliche Fragen
2.1 Domains – Definition und Aufbau
2.1.1 Vergabe von Top Level Domains
2.1.2 Domainvergabe in Deutschland
2.1.3 Die Domainvergabe – eine kritische Anmerkung
2.2 Domain-Namensschutz der Gemeinden
2.3 Namensschutz im § 12 BGB
2.3.1 Definition des Namens i.S.v. § 12 BGB
2.3.2 Schutzbereich des § 12 BGB
2.3.3 Der Domain-Name als Schutzobjekt des § 12 BGB
2.3.4 Der Domain-Namen bei Gemeinden
2.3.5 heidelberg.de
2.3.6 Verletzungshandlungen des § 12 BGB
2.3.6.1 Die Namensleugnung
2.3.6.2 Die Namensanmaßung
2.3.6.3 Die Rechtsfolgen
2.3.6.4 Domainregistrierung – ein unbefugter Namensgebrauch?
2.3.7 Ein Sonderfall: die Gleichnamigkeit
2.3.8 Namensschutz unter anderen Top Level Domains
3. Urheberrechtliche Fragen
3.1 Die wichtigsten Begriffe des Urheberrechts
3.1.1 Das Werk
3.1.2 Der Urheber
3.2 Schutz von Webseiten
3.2.1 Schutz einer Webseite in ihrer Gesamtheit
3.2.1.1 Webseite als neue Werkart
3.2.1.2 Webseite als Werk der bildenden Künste
3.2.1.3 Webseite als Computerprogramm
3.2.1.4 Webseite als Datenbankwerk
3.2.2 Schutz der einzelnen Bestandteile einer Webseite
3.2.2.1 Die Idee
3.2.2.2 Texte
3.2.2.3 Grafiken und Bilder
3.2.2.4 Sound und Melodien
3.3 Urheberpersönlichkeitsrechte
3.3.1 Veröffentlichungsrecht
3.3.2 Anerkennung der Urheberschaft
3.3.3 Schutz vor Entstellungen
3.4 Verwertungsrechte
3.4.1 Das allgemeine Verwertungsrecht
3.4.2 Das Vervielfältigungsrecht
3.4.3 Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
3.5 Nutzungsrechte
3.5.1 Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis
3.5.1.1 Rechtsgrundlage: § 43 UrhG
3.5.1.2 Rechtsgrundlage: § 69b UrhG
3.5.1.3 Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis: Umfang
3.5.1.4 Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis: Vergütung
3.5.2. Nutzungsrechte bei Webseitenerstellung durch Dritte
3.6. Schranken des Urheberrechts im Internet
3.6.1 Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
3.6.1.1 Vervielfältigung zum privaten Gebrauch
3.6.1.2 Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
3.6.1.3 Vervielfältigung von kleinen Teilen erschienener Werke
3.6.1.4 Vervielfältigung zu Unterrichts- und Prüfungszwecken
3.6.2 Vorübergehende Vervielfältigung
3.6.3 Zitierfreiheit
3.6.4 Zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes
4. Haftung für Links
4.1 Technische Betrachtung von Links
4.2 Rechtliche Problematik von Links
4.3 Haftungsausschluss/Disclaimer
4.4 Disclaimer – eine kritische Anmerkung
5. Fazit
Die vorliegende Diplomarbeit entwickelt einen rechtlichen Leitfaden für Gemeinden zur Erstellung und Pflege einer eigenen Webpräsenz. Das primäre Ziel ist es, den Verantwortlichen in der öffentlichen Verwaltung die notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, um rechtssicher im Internet zu agieren und die Risiken bei der Content-Erstellung sowie bei der Verlinkung zu minimieren.
2.3.4 Der Domain-Namen bei Gemeinden
Wie im vorhergehenden Kapitel aufgezeigt wurde, schützt § 12 BGB die Domain-Namen.
Infolgedessen haben Gemeinden auch einen Unterlassungsanspruch, wenn der Gemeindename als Domain-Name im Internet genutzt wird und diese Nutzung als namensmäßiger Gebrauch zu werten ist.
Dies soll im folgenden Kapitel 2.3.5 anhand eines sehr bekannten und bis heute wegweisenden Urteils (heidelberg.de) vorgestellt werden, welches durch das Landgericht Mannheim erging.
1. Einführung: Dieser Abschnitt beschreibt die historische Entwicklung des Internets und die spezifische Ausgangslage der Gemeinde Appenweier, die zur Entscheidung führte, den Internetauftritt künftig eigenständig zu verwalten.
2. Domainrechtliche Fragen: Das Kapitel behandelt den Schutz von Gemeindenamen als Internet-Domains und erläutert anhand von Gerichtsurteilen, wie Gemeinden gegen unbefugte Domain-Registrierungen vorgehen können.
3. Urheberrechtliche Fragen: Hier werden die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen für Webseiteninhalte, die Urheberschaft bei Mitarbeitern und die Einräumung von Nutzungsrechten detailliert analysiert.
4. Haftung für Links: Dieser Teil befasst sich mit der rechtlichen Problematik von Hyperlinks, der Haftung für verlinkte Inhalte und dem Einsatz von Haftungsausschlüssen.
5. Fazit: Das Fazit fasst die wichtigsten Ergebnisse zusammen und empfiehlt pragmatische Lösungswege, wie gütliche Einigungen bei Rechtsstreitigkeiten, um Prozesskosten zu vermeiden.
Domainrecht, Urheberrecht, Gemeinde, § 12 BGB, Webpräsenz, Namensschutz, Nutzungsrechte, Haftung, Hyperlink, Disclaimer, Vervielfältigungsrecht, Internet, Rechtsgrundlagen, Arbeitsverhältnis, Online-Kommunikation
Die Arbeit bietet einen rechtlichen Leitfaden für Gemeinden, um eine eigene Webpräsenz unter Berücksichtigung von Domain- und Urheberrechtsfragen sowie Haftungsaspekten zu erstellen.
Die Schwerpunkte liegen auf dem Namensschutz von Gemeinden im Domainrecht, dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiteninhalten und der rechtssicheren Haftung bei Links.
Ziel ist es, Verwaltungsmitarbeitern aufzuzeigen, wie sie Webseiten rechtssicher aufbauen und bei Problemen, etwa im Urheberrecht, korrekt reagieren können.
Die Arbeit basiert auf einer Analyse aktueller Gesetze, Fachliteratur und der relevanten Rechtsprechung zu Internet- und Medienrecht.
Der Hauptteil gliedert sich in die Bereiche Domainrecht, Urheberrecht und Linkhaftung, ergänzt um Musterverträge für die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern oder externen Anbietern.
Domainrecht, Urheberrecht, Gemeinde, Namensschutz, Nutzungsrechte, Haftung, Disclaimer.
Nein, da Gemeinden als juristische Personen keine persönliche geistige Schöpfung erbringen können; die Urheberschaft liegt immer bei den natürlichen Personen, die das Werk erstellen.
Er ist eine notwendige Vorsichtsmaßnahme, um sich von verlinkten Inhalten zu distanzieren, bietet aber keine hundertprozentige Garantie gegen rechtliche Konsequenzen.
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