Masterarbeit, 2018
76 Seiten
A. Einleitung
I. Hinführung zum Thema - Begriffsbestimmung
1. Das allgemeine Gewaltverhältnis
2. Das besondere Gewaltverhältnis
II. Aktualität dieser Thematik
III. Hintergrund und Ziel dieser Arbeit
B. Erster Teil – Historie
I. Kapitel 1: Geschichtliche Entstehung der Rechtsfigur
1. Die Entstehung des „allgemeinen Gewaltverhältnisses“
2. Die Figur des „besonderen Gewaltverhältnisses“
a) Der Begriff des „Gewaltverhältnisses“
b) Beamtenrechtliche Wurzeln
c) Disziplinarrechtliche Wurzeln
aa) Die Forschungen von Albert Haenel
bb) Die Untersuchungen von Georg Jellinek
d) Der Entwurf Otto Mayers
aa) Bildung einer eigenständigen Rechtsfigur
bb) Die Kontur der Rechtsfigur nach Otto Mayer
(1) Drei maßgebliche Gewaltformen
(2) Konkrete Ausprägungen der Rechtsfigur
II. Kapitel 2: Die Entwicklung der Figur in der Folgezeit
1. Die Rechtsfigur im deutschen Kaiserreich
2. Die Rechtsfigur im republikanischen Deutschland
a) Die Weimarer Staatsrechtslehre
aa) Schleichender Erosionsprozess
bb) Ablösung von seinem dogmatischen Fundament
b) Die Staatsrechtslehre der Bundesrepublik Deutschland
aa) Kontinuität des besonderen Gewaltverhältnisses
bb) Rückzug des Rechtsinstituts
C. Zweiter Teil - Bestandsaufnahme
I. Kapitel 3: Abkehr vom besonderen Gewaltverhältnis
1. Die Strafgefangenentscheidung vom 14.03.1972
a) Hintergrund der Entscheidung
b) Ergebnis der Verfassungsbeschwerde
2. Auswirkungen des Strafgefangenurteils
II. Kapitel 4: Entwicklung einer neuen Rechtsfigur
1. Die Rehabilitation der Rechtsfigur
2. Die Figur des „Sonderstatusverhältnisses“
a) Begriffsbezeichnung
b) Konturen des „Sonderstatusverhältnisses“
aa) Personengruppen innerhalb institutioneller Kontexte
bb) Weitreichende Einschränkbarkeit der Grundrechte
cc) Die Geltung der Grundrechte
(1) Der Erlass des Grundgesetzes
(2) Spezifische Regelungen für Näheverhältnisse
(a) Die Vorbehaltsklausel des Art. 17 a GG
(b) Die Regelung des Art. 33 IV und V GG
(c) Die Bedeutung von Art. 137 I GG
III. Kapitel 5: Derzeitiger Meinungsstand
1. Festhalten am Grundgedanken
2. Kernprobleme des Sonderstatusverhältnisses
a) Angriffspunkte des besonderen Gewaltverhältnisses
aa) Parallelen zum allgemeinen Gewaltverhältnis
bb) Die Anzeichen der Eigengesetzlichkeit
cc) Der Rechtsschutz der Rechtsfigur
b) Die wesentlichen Fragenkreise der Diskussion
3. Grundrechtsschutz in der Eingliederungslage
a) Erweiterte Rechtfertigungsmöglichkeiten
b) Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeitstheorie
c) Rechtsschutz in den Eingliederungsverhältnissen
d) Mögliche Handlungsformen
aa) Verwaltungsakt vs. Verwaltungsinternum
bb) Satzung bzw. Verordnung vs. Verwaltungsvorschrift
D. Dritter Teil - Fazit
I. Kapitel 6: Resümee
1. Wandel des Verständnisses der Rechtsfigur
2. Kritik an der herrschenden Schrankenlösung
II. Kapitel 7: Ausblick
1. Notwendigkeit einer klaren Problemlösung
2. Mögliche Lösungsansätze
Die Arbeit untersucht den historischen Wandel und die heutige Bedeutung des Sonderstatusverhältnisses (ehemals „besonderes Gewaltverhältnis“). Ziel ist es, die dogmatischen Grundlagen der Rechtsfigur kritisch zu beleuchten, insbesondere hinsichtlich der Grundrechtsbindung und des Rechtsschutzes von Personen in institutionellen Kontexten wie dem Beamten- oder Strafvollzugsbereich, um zu einer zeitgemäßen, rechtsstaatlichen Problemlösung beizutragen.
Die Figur des „besonderen Gewaltverhältnisses“
Die Klarstellung über das allgemeine Verhältnis zwischen den einzelnen Bürgern und dem Staat bildete die notwendige Grundlage, um überhaupt über etwaige Besonderheiten nachdenken zu können, die eine Abweichung von diesem allgemeinen Verhältnis rechtfertigen mochten. Dieses Nachdenken erfolgte dann mit der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis. Diese Lehre besagte, dass im Rahmen bestimmter Kontexte, namentlich derjenigen der Beamten- und Soldatenverhältnisse sowie derjenigen der sogenannten Anstaltsverhältnisse, einige Prinzipien, welche das „allgemeine Gewaltverhältnis“ prägen, nicht zur Anwendung kommen sollten.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die begrifflichen Grundlagen des allgemeinen und besonderen Gewaltverhältnisses ein und skizziert die Aktualität sowie die Zielsetzung der Arbeit.
B. Erster Teil – Historie: Der erste Teil widmet sich der geschichtlichen Entstehung der Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses, insbesondere durch Otto Mayer, und ihrer Entwicklung bis zur Bundesrepublik Deutschland.
C. Zweiter Teil - Bestandsaufnahme: Hier erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der Abkehr vom besonderen Gewaltverhältnis, ausgehend von der Strafgefangenentscheidung, und die Entwicklung des heutigen Sonderstatusverhältnisses sowie dessen Rechtsproblematiken.
D. Dritter Teil - Fazit: Das Fazit fasst den Wandel der Rechtsfigur zusammen und übt Kritik an der herrschenden Schrankenlösung, bevor in einem Ausblick zukünftige Ansätze zur Problemlösung diskutiert werden.
Sonderstatusverhältnis, besonderes Gewaltverhältnis, Eingliederungsverhältnis, Grundrechte, Verwaltungsrecht, Staatsrecht, Otto Mayer, Gesetzesvorbehalt, Rechtsschutz, Funktionsfähigkeit, Näheverhältnis, Grundrechtsschutz, Verwaltungsakt, Anstalt, Beamtenverhältnis.
Die Arbeit analysiert die dogmatische Entwicklung und heutige verfassungsrechtliche Stellung des Sonderstatusverhältnisses im deutschen Verwaltungsrecht.
Zentrale Felder sind die historische Entstehung, die Einschränkbarkeit von Grundrechten in institutionellen Kontexten und die Anforderungen an den Rechtsschutz.
Ziel ist es, den Paradigmenwechsel vom klassischen „besonderen Gewaltverhältnis“ zum modernen Verständnis zu verdeutlichen und Beiträge zur Lösung zukünftiger Grundrechtskollisionen zu leisten.
Es handelt sich um eine rechtsdogmatische und rechtshistorische Untersuchung, die auf der Analyse von Literatur und einschlägiger Rechtsprechung basiert.
Der Hauptteil analysiert die historischen Wurzeln, die Erosion der alten Figur, die wegweisende Strafgefangenentscheidung und die heutige Diskussion um Schranken und Rechtsschutz.
Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie Sonderstatusverhältnis, Grundrechtsbindung, Eingliederung und rechtsstaatlicher Rechtsschutz charakterisieren.
Otto Mayer gilt als der Begründer, der das besondere Gewaltverhältnis in ein systematisches Modell des Verwaltungsrechts implementierte.
Diese Entscheidung markiert die fundamentale Wende, da sie dem Hauptmerkmal des besonderen Gewaltverhältnisses – dem Ausschluss des Gesetzesvorbehalts – eine Absage erteilte.
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