Bachelorarbeit, 2018
30 Seiten, Note: 14 Punkte
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Sanktionsmöglichkeiten im EU-Wettbewerbsrecht
I. EU-Bußgeldhaftung
1. Die EuGH-Bußgeldrechtsprechung und die wirtschaftliche Einheit
a) Keine Notwendigkeit einer eigenen Rechtspersönlichkeit
b) Bestimmende Einflussnahme und Akzo Nobel-Vermutung
2. Kritik an der gegenwärtigen Bußgeldhaftung
II. Nationale Bußgeldhaftung und wirtschaftliche Einheit
III. Schadensersatzhaftung
1. Effet utile, Courage und Manfredi
2. Die Kartellschadensersatzrichtlinie
3. Das deutsche Kartellschadensersatzrecht und die 9. GWB-Novelle
C. Übertragung der wirtschaftlichen Einheit
I. Übertragung de lege lata
1. Primärrecht und effet utile
a) Übernahme aufgrund von Äquivalenz und Effektivität
b) Gegenansicht
c) Stellungnahme
2. Übernahme durch Sekundärrecht
a) Die wirtschaftliche Einheit als Haftungsadressat
b) Keine Aussage über die Passivlegitimation
c) Stellungnahme
3. Übernahme durch die 9. GWB-Novelle
a) Keine Änderung durch die 9. GWB-Novelle
b) „Rechtsverletzer“ als Brücke zur wirtschaftlichen Einheit
c) Stellungnahme
II. Vereinbarkeit von gesellschaftsrechtlichem Trennungsprinzip und wirtschaftlicher Einheit
1. Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip
2. Gegenansicht
3. Stellungnahme
III. Alternative Konzernhaftungsmöglichkeiten
D. Fazit
Diese Arbeit untersucht, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit einer „wirtschaftlichen Einheit“ auf das deutsche zivile Kartellschadensersatzrecht übertragen werden kann und ob dies de lege lata geboten ist.
b) Bestimmende Einflussnahme und Akzo Nobel-Vermutung
Als weiteres Erfordernis für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ist, wie es schon in der Entscheidung Imperial Chemical Industries statuiert wurde, das Bestehen eines tatsächlichen bestimmenden Einflusses der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft von Nöten.
Durch das Urteil des Gerichtshofs im Fall Akzo Nobel gab es für dieses Erfordernis eine bahnbrechende Neuerung. So wurde durch dieses Urteil das Bestehen tatsächlicher Einflussnahme mit der vollständigen Beteiligung des Mutterkonzerns an der Tochtergesellschaft gleichgesetzt. Somit wurde bestimmt, dass bei einer Beteiligungshöhe von 100 % eine widerlegliche Vermutung hinsichtlich der tatsächlichen bestimmenden Einflussnahme der Muttergesellschaft greift, womit die Beweislast umgekehrt wird. Es liegt also nicht mehr an der Kommission, die Einflussnahme der Mutter zu beweisen, sondern im Gegenteil liegt es an der Mutter zu beweisen, dass sie keinen solchen Einfluss ausgeübt hat.
Des Weiteren wird in der Entscheidung klargestellt, dass weitere Faktoren neben der Beteiligungshöhe, sog. „Plusfaktoren“, zur Begründung einer wirtschaftlichen Einheit herangezogen werden können, aber nicht müssen. Alleine die 100 %-ige Beteiligung sei demnach ausreichend.
A. Einleitung: Die Einleitung stellt die Fragestellung zur Übertragbarkeit der bußgeldrechtlichen wirtschaftlichen Einheit auf das zivile Kartellschadensersatzrecht dar und erläutert den Aufbau der Untersuchung.
B. Sanktionsmöglichkeiten im EU-Wettbewerbsrecht: Dieses Kapitel differenziert zwischen der Bußgeld- und Schadensersatzhaftung und analysiert die europäische Bußgeldrechtsprechung zur wirtschaftlichen Einheit sowie deren Kritik.
C. Übertragung der wirtschaftlichen Einheit: Der Hauptteil untersucht kritisch, ob eine Übertragung des Konzepts der wirtschaftlichen Einheit de lege lata oder durch neue Gesetze geboten ist und erörtert die Vereinbarkeit mit dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip.
D. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass eine solche Übertragung weder rechtlich geboten noch mit dem Trennungsprinzip vereinbar ist.
Kartellrecht, wirtschaftliche Einheit, Schadensersatzhaftung, Bußgeldhaftung, 9. GWB-Novelle, Konzernhaftung, Trennungsprinzip, private enforcement, public enforcement, Unternehmensbegriff, EU-Wettbewerbsrecht, Kartellschadensersatzrichtlinie, Rechtsverletzer, Passivlegitimation, Akzo Nobel-Vermutung.
Die Arbeit behandelt die rechtliche Frage, ob das Konzept der „wirtschaftlichen Einheit“, das im europäischen Kartellbußgeldrecht zur Haftung von Konzernen angewendet wird, auch auf den zivilrechtlichen Schadensersatz bei Kartellverstößen in Deutschland übertragbar ist.
Die zentralen Felder umfassen die Dogmatik des europäischen Unternehmensbegriffs, die Reformen durch die Kartellschadensersatzrichtlinie und die 9. GWB-Novelle sowie die fundamentalen gesellschaftsrechtlichen Prinzipien wie das Trennungsprinzip.
Das Ziel ist die kritische Prüfung, ob eine Übertragung der bußgeldrechtlichen Haftungszurechnung auf das zivile Schadensersatzrecht bereits de lege lata (nach geltendem Recht) geboten oder beabsichtigt ist.
Die Arbeit nutzt die klassische juristische Auslegungsmethode unter Einbeziehung von Primär- und Sekundärrechtsquellen, Gesetzesmaterialien und der vorherrschenden Literatur- und Rechtsprechung zu den dogmatischen Streitfragen.
Der Hauptteil analysiert, ob Effektivitätsgrundsätze oder das Sekundärrecht eine Haftungsausweitung verlangen, und prüft detailliert die Vereinbarkeit dieses Modells mit dem deutschen Trennungsprinzip sowie alternative Möglichkeiten der Konzernhaftung.
Wesentliche Begriffe sind die wirtschaftliche Einheit, das Trennungsprinzip, der Rechtsverletzerbegriff nach GWB und die Abgrenzung von public und private enforcement.
Die Kritik entzündet sich an der faktischen Beweislastumkehr bei 100-prozentigen Tochtergesellschaften, die als verschuldensunabhängige Haftung wahrgenommen wird und dogmatische Probleme im strafrechtlich geprägten Sanktionensystem aufwirft.
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die 9. GWB-Novelle keine pauschale Einführung der wirtschaftlichen Einheit für das gesamte nationale Schadensersatzrecht bewirkt hat, da der deutsche Gesetzgeber hier eine spezifische Legaldefinition gewählt hat.
Der Autor argumentiert, dass eine solche Übertragung dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip zuwiderläuft und eine Konzernhaftung ohne entsprechende gesetzliche Grundlage dogmatisch nicht schlüssig herleitbar ist.
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