Magisterarbeit, 2013
56 Seiten, Note: magna cum laude
I. Einleitung
II. Begriff und Arten der Streaming Media
1. Streaming
2. Technische Verfahren bei Streaming Media
a) On-Demand-Streaming
b) Live-Streaming
3. Zwischenergebnis
III. Urheberrechtliche Einordnung des Streaming Media-Angebotes
1. Verwertungsrechte
a) Öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG
b) Senderecht gem. § 20 UrhG
c) Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
3. Rechte der ausübenden Künstler
4. Zwischenergebnis
IV. Urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Streaming Media
1. Eingriff in das Vervielfältigungsrecht
2. Schrankenbestimmungen
a) Schranken des § 53 Abs. 1 UrhG
b) Vorübergehende Vervielfältigungshandlung gem. § 44a UrhG
3. Schranken-Schranken
a) Vorliegen eines bestimmten Sonderfalls
b) Keine Beeinträchtigung der normalen Auswertung des Werkes
c) Keine ungebührliche Verletzung berechtigter Interessen des Urhebers
V. Ergebnis
Die vorliegende Arbeit untersucht die urheberrechtliche Einordnung von Streaming-Angeboten sowie die Zulässigkeit der Nutzung solcher Dienste durch Endanwender nach deutschem Recht. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob die bei Streaming-Vorgängen auftretenden temporären Vervielfältigungen urheberrechtlich relevant sind und ob sie durch Schrankenbestimmungen wie die Privatkopie oder vorübergehende Vervielfältigungshandlungen legitimiert werden können.
1. Eingriff in das Vervielfältigungsrecht
Wenn der Benutzer das Streaming-Angebot anschaut, wird die Datei gleichzeitig vom Server im RAM oder in einem temporären Ordner auf der Festplatte des Zielrechners heruntergeladen und danach das Bild auf dem Bildschirm gezeigt.
Es ist unstrittig, dass das reine Anzeigen der Datei vom Streaming-Angebot auf dem Bildschirm des Computers keine Vervielfältigung ist. Fraglich ist allerdings, ob die Speicherung der Datei eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG darstellt. Nach der Begriffsbestimmung ist Vervielfältigung jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Bei einer Vervielfältigung muss das Werk also körperlich fixiert werden. Es kommt jedoch nicht auf die Art des Herstellungsmaterials und das Verfahren der Speicherung an. Eine Vervielfältigung umfasst daher auch digitalisierte Werke.
Wenn ein Speicherungsvorgang während der Benutzung des Streaming-Angebotes stattfindet, werden die Daten in jedem Fall vorübergehend im Puffer des Computers gespeichert. Ob eine solche flüchtige Zwischenspeicherung im Puffer des Zielrechners als eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung i.S.v. § 16 UrhG anzusehen ist, wird kontrovers diskutiert. Da die gestreamten Inhalte weder ein komplettes Werkexemplar sind, noch dauerhaft auf der Festplatte des Computers gespeichert werden, wird eine Vervielfältigungshandlung i.S.v. § 16 UrhG verneint. Jedoch ist es nach der Urheberrechtsreform 2003 unerheblich, ob die körperliche Festlegung dauerhaft oder vorübergehend erfolgt. Der Gesetzgeber hat bei Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG schon die Formulierung „ob vorübergehend oder dauerhaft“ in § 44a UrhG aufgenommen.
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die technologische Entwicklung des Streamings ein und umreißt die urheberrechtliche Problematik der massenhaften, oft unlizenzierten Verbreitung von Werken im Internet.
II. Begriff und Arten der Streaming Media: Dieses Kapitel definiert Streaming-Technologien und differenziert zwischen On-Demand-Streaming und Live-Streaming unter Berücksichtigung ihrer technischen Umsetzung.
III. Urheberrechtliche Einordnung des Streaming Media-Angebotes: Hier wird geprüft, in welche Verwertungsrechte von Urhebern und ausübenden Künstlern Streaming-Anbieter durch ihre Bereitstellungshandlungen eingreifen.
IV. Urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Streaming Media: Dieses Hauptkapitel analysiert, ob die nutzerseitigen Speicherungsvorgänge beim Streaming in das Vervielfältigungsrecht eingreifen und ob Schrankenbestimmungen oder der Drei-Stufen-Test eine Rechtfertigung ermöglichen.
V. Ergebnis: Das Fazit fasst zusammen, dass Streaming-Angebote häufig in Urheberrechte eingreifen und dass die Zulässigkeit der Nutzung stark von der Legalität der Vorlage und der Art der Zwischenspeicherung abhängt.
Urheberrecht, Streaming Media, On-Demand-Streaming, Live-Streaming, Vervielfältigungsrecht, § 19a UrhG, § 16 UrhG, Schrankenbestimmungen, § 53 UrhG, Privatkopie, § 44a UrhG, Vorübergehende Vervielfältigung, Drei-Stufen-Test, Urheberpersönlichkeitsrecht, Werkgenuss.
Die Arbeit untersucht die urheberrechtliche Situation bei der Nutzung von Streaming-Diensten im Internet, sowohl aus Sicht der Anbieter als auch aus der Perspektive der Endnutzer.
Zentral sind die urheberrechtliche Einordnung von Streaming-Angeboten, die Prüfung von Vervielfältigungshandlungen auf Nutzerseite sowie die Anwendbarkeit gesetzlicher Schrankenregelungen.
Das Ziel ist es, zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung von Streaming-Inhalten rechtmäßig ist und ob die auftretenden technischen Zwischenspeicherungen die Schutzrechte der Urheber verletzen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die die geltende Gesetzeslage, relevante Rechtsprechung und die juristische Literatur analysiert und systematisiert.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den technischen Hintergründen, den betroffenen Verwertungsrechten, den Schrankenbestimmungen (§§ 44a, 53 UrhG) und der Anwendung des Drei-Stufen-Tests.
Wichtige Begriffe sind Urheberrecht, Streaming, Vervielfältigungsrecht, Privatkopie und der Drei-Stufen-Test.
Das On-Demand-Streaming wird primär unter dem Aspekt der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingeordnet, während beim Live-Streaming das Senderecht (§ 20 UrhG) im Vordergrund steht.
Die Schranke der Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) ist ausgeschlossen, wenn die genutzte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde; daher ist die Definition der Offensichtlichkeit für die Zulässigkeit entscheidend.
Der Drei-Stufen-Test dient als "Schranken-Schranke", um zu verhindern, dass die gesetzlichen Ausnahmeregelungen die Verwertungsinteressen der Urheber durch eine exzessive Anwendung aushöhlen.
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