Masterarbeit, 2016
81 Seiten, Note: 1,9
1. Einleitung
2. Forschungsstand
3. Menschen mit Behinderungen und das Recht auf politische Teilhabe aus Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention
3.1. Internationaler Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung vor der Behindertenrechtskonvention
3.2. Die UN-Behindertenrechtskonvention
3.3. Der Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention
3.4. Das Recht auf politische Teilhabe nach Artikel 29 lit. a) der UN Behindertenrechtskonvention
3.4.1. Berechtigte
3.4.2. Verpflichtete
3.4.3. Diskriminierung aus Gründen der Behinderung
3.4.3.1. Verbotene Gründe
3.4.3.2. Andere Gründe
3.4.4. Rechtfertigung
3.4.4.1. Geschriebene Rechtfertigung
3.4.4.2. Ungeschriebene Rechtfertigung
3.4.5. Zwischenfazit
4. Die Wahlrechtsprinzipien des deutschen Grundgesetzes und ihre Schranken
4.1. Die Wahlrechtsprinzipien des Art. 38 Abs. 2 GG
4.2. Schranken der Allgemeinheit und Gleichheit als Begründung für einen Wahlrechtsausschluss
5. Der Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes
5.1. Einschränkung des Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen unter gesetzlicher Betreuung nach § 13 Nr. 2 BWahlG
5.2. Der Behinderungsbegriff des deutschen Rechts
5.3. Ausschlusskriterium der Vorsorgevollmacht
6. Die Wahlrechtsprinzipien der Allgemeinheit und Gleichheit in ihrer historischen Entwicklung
7. Fazit
Diese Arbeit untersucht die Vereinbarkeit des deutschen Wahlrechtsausschlusses für Menschen unter gesetzlicher Totalbetreuung gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes mit dem Recht auf politische Teilhabe nach Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK).
3.1. Internationaler Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung vor der Behindertenrechtskonvention
Die Behindertenrechtskonvention als legitime Quelle des Völkerrechts nach Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut stellt derzeit das fortschrittlichste Völkerrechtsinstrument zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderungen dar. Sie geht in den Grundgedanken des Schutzes der Rechte behinderter Menschen, auf eine ebenso lange Historie, wie die Gründung der UN selbst, zurück. Schon vor der konkreten Auseinandersetzung mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen waren diese durch die Instrumente des internationalen Menschenrechtsschutz geschützt. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 finden sich in Artikel 1 der Verweis der Gleichheit, der auch Menschen mit Behinderung betrifft und ein Diskriminierungsverbot in Art. 2 Abs.1, welches durch die Nennung „sonstiger Umstände“ auch bei Diskriminierung wegen einer Behinderung greift. So verhält es sich auch mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als spezieller Menschenrechtsvertrag, enthält eine explizite Nennung des verbotenen Diskriminierungsmerkmals der Behinderung.
Die Behindertenpolitik der Vereinten Nationen war bis in die frühen 1970er Jahre in erster Linie im Bedeutungssystem der Sozialpolitik zu finden und in weiten Teilen auf die Fragen der Rehabilitation und soziale Absicherung behinderter Menschen bezogen. Die Sozialkommission und die Weltgesundheitsorganisation waren die Hauptakteure bei Fragen bezüglich behinderter Menschen.
1. Einleitung: Einführung in die Problematik des Wahlrechtsausschlusses für Menschen mit Behinderungen unter Totalbetreuung im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention.
2. Forschungsstand: Darstellung der bestehenden Literatur und Forschung zu Wahlrechtsfragen, demokratischen Prinzipien und der UN-Behindertenrechtskonvention.
3. Menschen mit Behinderungen und das Recht auf politische Teilhabe aus Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention: Analyse der völkerrechtlichen Grundlagen, des Behinderungsbegriffs und der Pflichten der Vertragsstaaten im Kontext der politischen Teilhabe.
4. Die Wahlrechtsprinzipien des deutschen Grundgesetzes und ihre Schranken: Erläuterung der demokratischen Wahlrechtsgrundsätze im deutschen Recht und der Kriterien für zulässige Schranken.
5. Der Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes: Detaillierte Betrachtung der deutschen Ausschlussregelung für Menschen unter gesetzlicher Betreuung und der damit verbundenen Problematik.
6. Die Wahlrechtsprinzipien der Allgemeinheit und Gleichheit in ihrer historischen Entwicklung: Historischer Rückblick auf die Entwicklung von Allgemeinheit und Gleichheit im Wahlrecht.
7. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Unvereinbarkeit des deutschen Wahlrechtsausschlusses mit der UN-Behindertenrechtskonvention.
UN-Behindertenrechtskonvention, BRK, Wahlrecht, politisches Teilhaberecht, Totalbetreuung, Bundeswahlgesetz, Allgemeinheit der Wahl, Gleichheit der Wahl, Diskriminierungsverbot, Inklusion, Menschenrechte, Rechtsanalyse, Demokratie, Wahlrechtsausschluss, Teilhabe
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob der deutsche Wahlrechtsausschluss für Menschen unter gesetzlicher Totalbetreuung gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG mit dem Recht auf politische Teilhabe aus Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) vereinbar ist.
Die Schwerpunkte liegen auf der rechtlichen Analyse der BRK, den demokratischen Wahlrechtsgrundsätzen des Grundgesetzes (Allgemeinheit und Gleichheit) sowie deren historischer Entwicklung und den spezifischen deutschen Regelungen zum Wahlrechtsausschluss.
Ziel ist es zu klären, ob die deutsche Gesetzgebung, die Menschen unter Totalbetreuung vom Wahlrecht ausschließt, diskriminierend wirkt und gegen die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention verstößt.
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse der Konventionsartikel der BRK, eine Untersuchung der deutschen Wahlgesetzgebung sowie einen historischen und politiknormativen Vergleich der Wahlrechtsgrundsätze.
Im Hauptteil werden das Recht auf politische Teilhabe nach Art. 29 der BRK sowie die Wahlrechtsprinzipien des Grundgesetzes dargelegt. Zudem erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit dem Wahlrechtsausschluss nach § 13 BWahlG.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie UN-Behindertenrechtskonvention, Wahlrecht, Inklusion, politische Teilhabe und Diskriminierungsverbot charakterisieren.
Die BRK nutzt ein modernes, sozial-rechtliches Verständnis, das Behinderung als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und barrierebehafteten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen betrachtet.
Menschen, die über eine Vorsorgevollmacht verfügen, unterliegen nicht dem Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 BWahlG, da hier kein gerichtlicher Eingriff in die Betreuungsfrage stattfindet.
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