Bachelorarbeit, 2019
82 Seiten, Note: 1,0
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau der Arbeit
2 Theoretische Grundlagen
2.1 Leasing
2.2 Rechnungslegung nach HGB
2.3 Rechnungslegung nach IFRS
3 Bilanzierung der Leasingverhältnisse nach HGB
3.1 Klassifizierung von Leasingverhältnissen
3.2 Ansatz, Ausweis und Bewertung von Leasingverhältnissen
3.2.1 Behandlung des Leasings beim Leasinggeber
3.2.2 Behandlung des Leasings beim Leasingnehmer
3.3 Anhang
4 Bilanzierung der Leasingverhältnisse gemäß IAS
4.1 Klassifizierung eines Leasingverhältnisses gemäß IAS
4.2 Behandlung des Leasings beim Leasinggeber
4.2.1 Finance Leasing
4.2.2 Operating Leasing
4.3 Behandlung des Leasings beim Leasingnehmer
4.3.1 Finance Leasing
4.3.2 Operating Leasing
4.4 Kritische Würdigung des IAS
5 Bilanzierung der Leasingverhältnisse gemäß IFRS
5.1 Identifizierung eines Leasingverhältnisses gemäß IFRS
5.2 Behandlung des Leasings beim Leasinggeber
5.3 Behandlung des Leasings beim Leasingnehmer
5.3.1 Erstansatz beim Leasingnehmer
5.3.2 Folgebewertung beim Leasingnehmer
5.3.3 Freistellung vom Ansatz und Vereinfachungen
5.3.4 Änderungen eines Leasingverhältnisses
5.3.5 Darstellung und Anhang
5.4 Kritische Würdigung des IFRS
6 Vergleich der Leasingbilanzierung sowie deren Auswirkungen
6.1 Vergleich
6.2 Auswirkungen
6.2.1 Auswirkungen auf den Leasinggeber
6.2.2 Auswirkungen auf den Leasingnehmer
6.2.3 Bilanzpolitik
6.2.4 Weitere Auswirkungen auf ein Unternehmen
6.3 Fallbeispiel: Deutsche Post AG
7 Zusammenfassung
Anhang A: Das System der handelsrechtlichen GoB
Anhang B: Aktuelle IAS/IFRS
Anhang C: IFRS 16 Effekte auf deutsche Unternehmen
Zusätzliche Leasingverbindlichkeit
Effekte auf den Verschuldungsgrad
Effekte auf die EKQ
Quellenverzeichnis
Abbildung 1: Typischer Ablauf eines Leasinggeschäfts
Abbildung 2: Kundensektoren im Leasing
Abbildung 3: Leasing-Quoten in Deutschland, Stand 11/
Abbildung 4: Neues Leasingvolumen pro Cluster in 2017 (in Mrd. €)
Abbildung 5: Neu geleaste Ausrüstungsvolumina pro Anlagetyp im Jahr 2017 in Europa
Abbildung 6: Zwecke des Jahresabschlusses nach handels- und steuerrechtlichen Vor
Abbildung 7: Inhalt Handelsgesetzbuch Rechnungslegung
Abbildung 8: House of IFRS
Abbildung 9: Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS
Abbildung 10: Anwendungsbereich der IFRS in Deutschland nach EU-Verordnung und BilReG
Abbildung 11: Mobilienleasing mit Bilanzierung beim Leasinggeber
Abbildung 12: Prüfung: Einstufung eines Leasingverhältnis als Finance oder Operating Leasing
Abbildung 13: Zahlung, Bewertung und Bilanzierung eines Finance Leasing
Abbildung 14: Prüfung: Leasingverhältnis gemäß IFRS
Abbildung 15: Einfluss auf den EBITDA bei bestimmten Branchen
Abbildung 16: Verschiebung des Leasings vom Anhang in die Bilanz
Abbildung 17: Verschiebung des Leasingsaufwand in die GuV
Abbildung 18: Angepasste Eröffnungsbilanzwerte zum 1.Januar 2018 der Deutsche Post AG
Abbildung 19: Leasing in der Bilanz der deutschen Post AG
Abbildung 20: Leasing in der GuV der Deutschen Post AG
Abbildung 21: Das System der handelsrechtlichen GoB
Abbildung 22: Aggregierte außerbilanzielle Leasingverpflichtungen per Geschäftsjahresende 2016, in Mio. EUR*
Abbildung 23: Top 20 Unternehmen mit den betraglich höchsten außerbilanziellen Leasingverpflichtungen per Geschäftsjahresende 2016, in Mio. EUR
Abbildung 24: Zusätzliche Leasingverbindlichkeit nach IFRS 16, jeweils in Prozent des Sachanlagevermögens und der Finanzschulden
Abbildung 25: IFRS 16-Effekt auf den Verschuldungsgrad*
Abbildung 26: IFRS 16-Effekt auf die Eigenkapitalquote in Prozentpunkten*
Tabelle 1: Einteilung der Unternehmen in Größenklassen
Tabelle 2: Inhaltlicher Aufbau IAS
Tabelle 3: Begriffsdefinitionen IAS/IFRS
Tabelle 4: Mögliche Chancen und Risiken eines Leasinggutes
Tabelle 5: Beispiel Nr.1 Barwerte der Mindestleasingzahlung Sachverhalt
Tabelle 6: Beispiel Nr.1 Leasingrate und Forderung des LG im Zeitverlauf Sachverhalt
Tabelle 7: Beispiel Nr.2 Barwerte der Mindestleasingzahlung Sachverhalt
Tabelle 8: Beispiel Nr.2 Buchwert und Abschreibung des Vermögenwerts sowie Leasingerträge des LG im Zeitverlauf Sachverhalt
Tabelle 9: Beispiel Nr.3 Barwerte der Mindestleasingzahlung Sachverhalt Nr
Tabelle 10: Beispiel Nr.3 Leasinggegenstand, Leasingrate und Verbindlichkeit des LN im Zeitverlauf Sachverhalt Nr
Tabelle 11: Inhaltlicher Aufbau IFRS
Tabelle 12: Beispiel Nr.5 Verhältnis der Einzelveräußerungspreise Sachverhalt
Tabelle 13: Beispiel Nr.7 Zinsaufwand, Abschreibung, Leasingverbindlichkeit und Nutzungsrecht Sachverhalt
Tabelle 14: Vergleich von HGB, IAS 17 und IFRS 16
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die hier vorgestellte Bachelorarbeit entstand im Rahmen meines Bachelorstudium Be- triebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an der Hochschule Aalen – Technik und Wirtschaft.
Das erste Mal kam ich mit dem Thema International Financial Reporting Standard (IFRS) auf dem Wirtschaftsgymnasium der Eduard-Spranger-Schule in Berührung. Hier faszi- nierte mich bereits der Vergleich der unterschiedlichen Rechnungslegungen nach Han- delsgesetzbuch (HGB) und dem IFRS.
Leider konnte ich mein Interesse an diesem Thema im Rahmen meiner Ausbildung zur Industriekauffrau sowie im Bachelorstudium nicht wahrnehmen. Durch die Bachelorar- beit erhielt ich die Chance meine Kenntnisse der Internationalen Rechnungslegung aus- zubauen. Auf das Thema der Bilanzierung von Leasingverhältnissen wurde ich durch einer Recherche im Internet aufmerksam. Und so entschied ich mich, nach Absprache mit meinem Professor Dr. Eugen May für das Thema des Vergleichs der Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß HGB, International Accounting Standard (IAS) 17 und IFRS 16 sowie die Auswirkungen auf die Bilanz und wesentliche Kennzahlen.
Herzlichen Dank geht an Professor Dr. Eugen May, für seine tatkräftige Unterstützung in jeglichen Fragen rund um das Thema und seine Betreuung der Bachelorarbeit. An dieser Stelle möchte ich auch Herrn Professor Dr. Jürgen Stiefl für die Zweitbetreuung meiner Bachelorarbeit danken. Zudem möchte ich meiner Familie und Freunden danken, die mir immer hilfsbereit und motivierend zur Seite standen.
Bereits 2008 drückte der ehemalige Chairman der International Accounting Standard Board (IASB), David Tweedie, das Problem der Bilanzierung des Leasings gemäß IAS 17 in nur einem Satz aus.
„ One of my great ambitions before I die is to fly in an aircraft that is on an airline’s bal- ance sheet.” 1
Die bisherige Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17 enthält große Gestal- tungsspielräume durch die eine Bilanzierung eines Vermögenswerts beim Leasingneh- mer (LN) off-balance ermöglicht. Dies geschieht durch Einstufung eines Leasingverhält- nisses als Finance oder Operating Leasing. Im Letzteren wird der Vermögenswert beim LN außerbilanziell dargestellt.
Diese off-balance-Behandlung von Leasingverhältnissen soll durch den neuen Standard IFRS 16 unterbunden werden sowie die Einstufung von Leasingverhältnissen als Fi- nance oder Operating Leasing aufheben.
IFRS 16 – Leasingverhältnisse wurde am 13. Januar 2016 durch das IASB veröffentlicht und löst dadurch IAS 17, International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) 4, SIC 15 sowie SIC 27 ab. Die Neuregelung wird ab dem Geschäftsjahr 01.01.2019 angewendet. 2 Sie kann jedoch auch schon früher angewendet werden, wenn gleichzeitig IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden angewendet wird bzw. später, wenn ein gebrochenes Geschäftsjahr vorliegt (z.B. Siemens AG im Oktober 2019).3
Die Änderungen betreffen vor allem die Behandlung von Leasingverhältnissen beim LN. Beim Leasinggeber (LG) wird analog zu IAS 17 ein Leasingverhältnis in Finance und Operating Leasing unterteilt. IAS 17 folgt dem all-or-nothing approach und ähnelt sehr der Behandlung von Leasingverhältnissen nach deutschem Recht (HGB).4 Alle Ände- rungen sollen in dieser Bachelorarbeit in einem Vergleich von HGB, IAS 17 sowie IFRS 16 dargestellt werden.
Leasing bietet eine gute Finanzierungsalternative zum gewöhnlichen Kreditfinanzie- rungskauf. Bisher konnte der LN, wenn ein Leasingverhältnis bestimmt Kriterien erfüllt hat (Operating Leasing) ein Leasingverhältnis außerbilanziell darstellen. Dies führt dazu, dass oftmals unrichtige Finanzinformationen beim LN ausgewiesen werden. Dadurch ist es schwieriger Bilanzen verschiedener Unternehmen zu vergleichen, da bspw. ein glei- cher Sachverhalt in verschiedenen Unternehmen unterschiedlich dargestellt wird. Dies soll die Neuregelung IFRS 16 abschaffen.
Es werden weitreichende und vielfältige Änderungen und Folgen einhergehen. Viele ver- schiedene Interessengruppen sind von den Folgen der Bilanzierungsreform für Leasing- verhältnisse direkt oder indirekt betroffen. Ziel dieser Arbeit ist dem Leser die inhaltli- chen Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften und deren damit verbundenen Folgen aufzeigen sowie die Auswirkungen auf Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Kapitalflussrechnung, Liquidität und wirtschaftlichen Kennzahlen erläutern. Ziel ist es, dem Leser die Neuerungen durch IFRS 16 näher zu bringen. Alle Erklärungen von IAS 17 sowie IFRS 16 sind durch ein Beispiel unterlegt.
Dem Leser soll zudem anhand eines Vergleichs nach HGB, IAS 17 und die Neuregelung IFRS 16 alle inhaltlichen Änderungen aufgezeigt werden.
Die vorliegende Bachelorarbeit gliedert sich in 7 Kapitel. Die Einleitung (Kapitel 1) bein- haltet die Problemstellung und Zielsetzung sowie den Aufbau der Arbeit.
Kapitel 2 bezieht sich auf wichtige theoretische Grundlagen über Leasing im Allgemei- nen sowie Rechnungslegung nach HGB und IFRS. Die Bilanzierung von Leasingverhält- nissen nach deutschem Recht (HGB) wird in Kapitel 3 erläutert.
Kapitel 4 beinhaltet die Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IAS 17. Im ersten Unterkapitel wird die Klassifizierung eines Leasingverhältnisses erläutert. Hier wird auch auf das Finance und Operating Leasing eingegangen sowie deren Behandlung der Bi- lanzierung von Leasingverhältnissen beim LG und LN. Dies wird auch jeweils an Bei- spielen verdeutlicht. Daraufhin wird IAS 17 kritisch gewürdigt.
Die Neuregelung IFRS 16 wird in Kapitel 5 thematisiert und alle Änderungen es wird dargestellt wie sich diese auf den LG und LN auswirken. Dies erfolgt anhand von Bei- spielen dargestellt. Zudem wird auch die Klassifizierung eines Leasingverhältnisses ge- mäß IFRS 16 erläutert. Das Kapitel schließt mit der kritischen Würdigung von IFRS 16 ab.
Im Kapitel 6 wird ein kurzer Vergleich von HGB, IAS 17 und IFRS 16 gezogen. Außerdem werden auch die Auswirkungen auf Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung, Liquidität und andere wirtschaftliche Kennzahlen erläutert sowie wichtige Informationen zur Bilanzpo- litik gegeben.
Der Abschluss der Arbeit bildet eine kurze Zusammenfassung zur Bilanzierung von Lea- singverhältnissen gemäß HGB, IAS 17 sowie IFRS 16 und die Auswirkungen auf die Bilanz und wirtschaftliche Kennzahlen.
In diesem Kapitel sollen theoretische Grundlagen über Leasing und der Rechnungsle- gung erläutert werden, die für den weiteren Inhalt der Bachelorarbeit notwendig sind.
Es existiert keine einheitliche Definition des Leasings. Ais diesem Grund gibt es in der Literatur viele verschiedene Definitionen. Leasing kann als Nutzungsüberlassung eines Vermögensgegenstands gegen Entgelt für eine bestimmte Dauer verstanden werden. Der Begriff „Leasing/lease“ stammt aus dem Englischen und wird als „mieten“ oder „pachten“ übersetzt. Herr Professor Dr. Jürgen Stiefl definiert Leasing folgendermaßen: „Leasing ist die entgeltliche, pacht- oder mietähnliche Überlassung von Wirtschaftsgü- tern zur Nutzung oder zum Gebrauch auf Zeit.“5
Bei Leasingobjekten handelt es sich um bestimmte Vermögenswerte wie bspw.
- Maschinen und Produktionsanlagen
- Flugzeugen
- Immobilien
- Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA)
- immaterielle Vermögenswerte wie bspw. Software
- Etc.6
Der typische Ablauf eines Leasinggeschäfts kann in acht Prozessen dargestellt wer- den. Diese werden in Abbildung 1 visualisiert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Typischer Ablauf eines Leasinggeschäfts7
Zuallererst wendet sich ein Unternehmen (später LN) an den Hersteller/Händler um den gewünschten Vermögenswert zu bestellen (1.). Daraufhin schaltet sich eine Leasingge- sellschaft ein und es wird ein Leasingvertrag zwischen dem Unternehmen (LN) und der Leasinggesellschaft (LG) geschlossen (2.). Die Leasinggesellschaft bezahlt den gesam- ten Kaufpreis beim Hersteller/Händler und verpflichtet sich diesen dem Unternehmen (LN) zu vermieten (3., 5., 7.). Die Leasinggesellschaft erwirbt dadurch das rechtliche Eigentum am Vermögenswert. Der Hersteller/Händler liefert die Ware direkt an den LN (4.) und dieser schickt eine Abnahmebestätigung an den LG (6.). Der LN ist nun ver- pflichtet regelmäßig Leasingzahlungen an den LG zu entrichten (8.). Die Leasingraten setzen sich aus der Abschreibung der Leasinggesellschaft und einer Verzinsung (enthält das unternehmerische Risiko und Chancen der Leasinggesellschaft) zusammen.8
Das Leasing als Finanzierungsart bietet diverse Vorteile sowie auch Nachteile. Diese sind nachfolgend kurz erläutert.
Vorteile:
- Abhängigkeit von Kreditinstituten verringert sich, da Leasing einen positiven Ef- fekt auf den Verschuldungsgrad, Bonität und die Bank-Kreditlinie hat.
- Unternehmensplanung wird erleichtert, da die Kosten gleichmäßig verlaufen und diese leicht kalkulierbar sind; zudem verlaufen die verursachten Kosten und er- zielbaren Erlöse Simulant (pay as you earn).
- Der Kapitalspielraum wächst, da die Leasinggesellschaften den Vermögenswert meist zu 100% als Sicherheit akzeptieren.
- Liquidität steigt, da sich die Ausgaben auf einen längeren Zeitraum verteilen (im Vergleich zum Barkauf).
- Investitionen sind trotz geringem Budget möglich (vor allem wichtig bei KMU), die eventuelle durch fehlende Sicherheiten sonst nicht möglich gewesen wären.
- Maschinen und Betriebsausstattung können stets auf dem neuesten Stand ge- halten werden.
- Leasinggesellschaften verfügen meist über ein bestimmtes Know-how, von die- sem kann der LN profitieren.9
- Positive Auswirkung auf Bilanz und Rating, da der Vermögenswert nicht bilanziert werden muss (beim LN). Dies führt z.B. zu positiven Auswirkungen auf die Ei- genkapitalquote (EKQ).10
Nachteile :
- Meist sind die Gesamtkosten im Vergleich zur langfristigen Kreditfinanzierung höher, da die Leasinggesellschaft weitere Kosten (z.B. Gewinnmarge, Verwal- tungskosten) in die Leasingrate miteinberechnet.
- Der Leasingvertrag muss juristisch geprüft werden; dies verursacht zusätzliche Kosten.
- Unkündbare Grundmietzeit könnte eventuell zu lang sein; dies verringert die Fle- xibilität des LN.
- Kann zu Mehraufwand führen, da Änderungen der Rechnungslegung Einfluss auf die Bilanzierung von Leasingverhältnissen haben (Bsp. IAS 17 auf IFRS 16).
- Leasingrate entspricht einem Fixkostenblock, der erstmals beim LN erwirtschaf- tet werden muss.11
Leasingin Deutschland
In Deutschland sind Leasinggesellschaften frei organisiert, sind im Konzernverbund von Banken/Sparkassen gebunden oder die Hersteller treten selbst als LG auf.12 Dabei ist die Struktur der Leasingbranche sehr mittelständisch geprägt (ca. 75% der Leasingge- sellschaften sind KMU). Seit 2008 werden die Leasinggesellschaften von der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Deutschen Bundesbank be- aufsichtigt.13
Die Leasingbranche profitiert vor allem von dem deutschen Mittelstand (in Deutschland mit rund 99% sehr ausgeprägt) sowie den sogenannten heavy usern. Dies sind Unter- nehmen, die Leasing als Finanzierungsform sehr häufig einsetzen.14
Vor allem in der Dienstleistungsbranche (37%), im verarbeitenden Gewerbe (19%) sowie in privaten Haushalten (11%) wird Leasing oft genutzt. Weitere Nutzer befinden sich im Handel, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, Baugewerbe, Land-/Energie-/Wasser- versorgung/Bergbau sowie der deutsche Staat (Vgl. Abbildung 2).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Kundensektoren im Leasing15
Bei Leasingobjekten handelt es sich vor allem um PKWs/Nutzfahrzeuge (77%), Produk- tionsmaschinen (9%), Nachrichten/Signaltechnik/sonstige Ausrüstungen (6%), Büroma- schinen und IT (5%), Immobilien (2%) und Luft-/Schienen-/Wasserfahrzeuge (1%).16
Der Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (BDL17 ) setzt sich in Deutsch- land für den Schutz und die Förderung des Leasings ein. Er repräsentiert über 90% des Leasings-Marktvolumens in Deutschland mit insgesamt 150 Mitgliedern.18 Besondere Bedeutung in der deutschen Leasingbranche haben die Verbandzeitschrift FLF – Finan- zierung Leasing Factoring, das ifo Institut für Wirtschaftsforschung sowie das For- schungsinstitut für Leasing an der Universität Köln.19
Die Abbildung 3 zeigt wie sich Leasing in Deutschland seit 1970 entwickelt hat. Der Anteil des Leasings an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen bzw. an den Ausrüstungsin- vestitionen in 2018 betrug 15,5% (Vgl. 2017: 15,7%).20 Bei Mobilien-Leasing handelte es sich um 23,3% in 2018 (Vgl. 2017: 23,6%). Es werden mehr Investitionen über Leasing finanziert werden als durch klassische Bankkredite.21
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Leasing-Quoten in Deutschland, Stand 11/201822
„Die Leasing-Branche ist Deutschlands größter Investor und generiert ein jährliches In- vestitionsvolumen von zuletzt 69,70 Mrd. Euro in 2018. 1,90 Mio. Leasing-Verträge wur- den 2018 neu abgeschlossen. Zu den Leasing-Kunden zählen insbesondere mittelstän- dische Unternehmen.“23
Leasing in Europa
Die Leasingbranche Europas wird durch Leaseurope (Dachorganisation) vertreten. Diese beinhaltet 45 Leasingverbände von 32 Nationen. Damit vertritt Leaseurope 1900 Leasing- und Vermietungsunternehmen und ca. 93% des gesamten europäischen Lea- singmarktes (im Vergleich: BDL150 Mitglieder, ca.90%).24
Großbritannien ist der größte Leasingmarkt Europas, gefolgt von Deutschland und Frankreich. Abbildung 4 zeigt zudem auch das Leasingvolumen anderer Länder Euro- pas.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Neues Leasingvolumen pro Cluster in 2017 (in Mrd. €)25
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Neu geleaste Ausrüstungsvolumina pro Anlagetyp im Jahr 2017 in Eu- ropa26
Die Abbildung 5 zeigt die verschiedenen Gruppen der neu geleasten Leasingobjekte im Jahr 2017 in Europa. Die PKWs/Nutzfahrzeuge bilden einen Anteil von 70%, Maschi- nen/Industrieanlagen (15%), Computer/Büromaschinen (4%) sowie andere Arten (8%).27
Der handelsrechtliche Jahresabschluss hat zwei Hauptzwecke. Er soll die Informati- onsbedürfnisse verschiedener Beteiligter (Unternehmenseigentümer, Kreditgeber, An- gestellten, Lieferanten und Kunden, etc.) stillen und stellt eine Zahlungsbemessungs- grundlage für die Eigner und den Fiskus (betrifft die Steuerbilanz) dar.28 Dies ist in nach- stehender Abbildung 6 grafisch dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 6: Zwecke des Jahresabschlusses nach handels- und steuerrechtlichen Vor
Die Steuerbilanz beinhaltet gesetzliche Vorschriften zur Rechnungslegung von Unter- nehmen als Bemessungsgrundlage für den Fiskus. Folgende Gesetze sind hier beson- ders relevant: Abgabenordnung (AO), Gewerbesteuergesetzt (GewStG), Einkommens- steuergesetz (EStG), sowie Körperschaftssteuergesetz (KStG).29
Die Vorschriften der R echnungslegung nach deutschem Recht werden nicht zentral an einem Ort gesammelt. Grundlage bildet das HGB. Hier sind alle relevanten Vorschrif- ten für alle Unternehmensformen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung zusammen- gefasst. Dies gilt durch die Umsetzung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG).
Weitere Vorschriften zur Rechnungslegung sind u.a. im Aktiengesetz (AktG), GmbH Gesetz (GmbhG), Publizitätsgesetz (PublG), Genossenschaftsgesetz (GenG) sowie Wirtschaftsprüferordnung (WPO) festgelegt.30
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Abbildung 7 zeigt den Inhalt des dritten Gesetzbuches. Dieses wird in sechs Ab- schnitte unterteilt, die nachfolgend kurz aufgeführt sind.
1. Abschnitt: Vorschriften zur Buchführung und Jahresabschluss
2. Abschnitt: Detaillierte Vorschriften für Kapitalvorschriften: Jahresabschluss und
Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Prüfung, Offenlegung
3. Abschnitt: Spezifische Regelungen für Genossenschaften
4. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen in bestimmten Geschäfts- zweigen (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen)
5. Abschnitt: Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Schaffung eines privaten Rech-
nungslegungsgremiums: Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee e.V. (DRSC)
6. Abschnitt: Inhalt über Enforcement31 der IFRS: privatrechtliche Deutsche Prüf- stelle für Rechnungslegung (DPR), BaFin
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 7: Inhalt Handelsgesetzbuch Rechnungslegung32
Des Weiteren zeigt die Abbildung 7 alle wichtigen Paragraphen zu den jeweiligen Be- griffen (bspw. werden verschiedene Vorschriften, die die Bilanz betreffen in §§ 266 bis 274a HGB erläutert).
Das DRSC wurde im Jahr 1998 gegründet. Dieser veröffentlichten privatrechtlichen er- arbeiteten Rechnungslegungsstandards, sogenannte deutsche Rechnungslegungsstan- dards (DRS). Diese beinhaltenen Empfehlungen zur Konzernrechnungslegung. Die DRS sollten die deutsche Konzernrechnungslegung an den internationalen Standard anpas- sen. Durch die Anwendung der IFRS (IAS-Verordnung und des Bilanzreformgesetzes (BilReG)) in deutschen Konzernabschlüssen wurde dies jedoch hinfällig.
Seitdem beschränkt sich der „Anwendungsbereich der DRS auf nicht kapitalmarktorien- tierten Konzerne, die nicht das Wahlrecht nach § 315a Abs.3 HGB nutzen, einen befrei- enden IFRS-Abschluss zu erstellen, sondern weiterhin eine HGB-Konzernrechnungsle- gung praktizieren.“33
Der DRSC soll den internationalen Rechnungslegungsgremien (vor allem IASB) bei der Entwicklung von Standards unterstützen. Er ist auch Mitglied der Accounting Standards Advisory Forum (ASAF). Eine weitere Aufgabe des DRSCs besteht darin den Gesetzge- ber in der Fortentwicklung der Rechnungslegungsvorschriften in Deutschland zu bera- ten.34
Die Rechnungslegungsgrundsätze des HGBs werden durch den sogenannten Grund- satz ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bestimmt. Der GoB wird zwar vom Ge- setzgeber genannt, jedoch nicht definiert (unbestimmter Rechtsbegriff).35
Die wichtigsten Grundsätze lauten:
- Richtigkeit und Willkürlichkeit: Übereinstimmung mit den Tatsachen36
- Klarheit: vollständige Darstellung37
- Vollständigkeit: Berücksichtigung aller relevanten Fakten; formelle Bilanzkonti- nuität38
- Stetigkeit: formelle und materielle Bilanzstetigkeit39
- Vorsicht: Vorsichtsprinzip40
- Abgrenzung: sachliche und zeitliche Abgrenzung41, Realisationsprinzip, Impari- tätsprinzip42
Weitere Informationen über GoB sind im Buch A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.38-48) genau erläutert und im Anhang A: Das System der handelsrechtlichen GoB ist eine Ab- bildung, die das System der handelsrechtlichen GoB, dargestellt.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss wird anhand von einigen grundlegenden Annah- men wie bspw. die Periodenabgrenzung und die Unternehmensfortführung (going-con- cern) erstellt.43
Die Bestandteile des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ergeben sich aus der Größe des Unternehmens. Diese werden in unterschiedliche Größenklassen eingeteilt. Zur Einteilung müssen zwei von drei Merkmalen (Bilanzsumme, Umsatzerlöse (UE), An- zahl der Arbeitnehmer) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zum Abschluss- stichtag übereinstimmen. Die Merkmale und zugehörigen Größenklassen sind in der nachfolgender Tabelle 1 dargestellt.
Tabelle 1: Einteilung der Unternehmen in Größenklassen44
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„Der Umfang der Offenlegungspflicht eines Jahres- oder Konzernabschlusses richtet sich nach der Größe der Gesellschaft. Dabei sind unter Berücksichtigung der einzelnen Größenklassen folgende Unterlagen zu veröffentlichen:“45
- Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB: verkürzte Bilanz46
- Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 (1) HGB: verkürzte Bilanz47, Anhang48
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267(2) HGB: Bilanz49, GuV50, An- hang, Lagebericht51, Bestätigungs-/Versagungsvermerk des Abschlussprüfers52, Namensangabe des Abschlussprüfers53
- Große Kapitalgesellschaften nach § 267 (3) HGB: Bilanz, GuV, Anhang, Lage- bericht, Bestätigungs-/Versagungsvermerk des Abschlussprüfers, Namensan- gabe des Abschlussprüfers
- Konzernabschluss nach §§ 290, 297 (1) HGB: Konzernbilanz54, Konzern-GuV, Konzernanhang55, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Segmentberichter- stattung (Wahlrecht), Konzernlagebericht56, Bestätigungs-/Versagungsvermerk des Abschlussprüfers, Namensangabe des Abschlussprüfers
Alle Größenklassen müssen eine Unterschrift (§ 245 HGB) sowie Angaben zur Feststel- lung des Jahresabschlusses (§ 328 HGB) enthalten.57
Die IFRS sind seit 2005 unmittelbarer Bestandteil der Rechtsnormen der EU und durch die Einführung § 315a HGB des BilReGs auch Teil des deutschen Regelungssystems. Diese gelten vor allem für die Konzernrechnungslegung. Die IFRS sind keine Gesetzes- vorschriften, sie entsprechen eher Regeln (generelle Prinzipien und detaillierte Einzelre- gelungen). „Ihrem Charakter nach sind die IFRS folglich den US-amerikanischen Gene- rally Accepted Accounting Standards Principles (US-GAAP) vergleichbar, die heute im Wesentlichen aus den Verlautbarungen des US-amerikanischen Standardsetters, dem Financial Accounting Standard Board (FASB) bestehen.“58
Das International Accounting Standard Committee (IASC) wurde von berufsständi- schen Organisationen aus neun Länder als privatrechtliche Vereinigung gegründet. Das IASC erließ bis 2001 die IAS, die dazugehörigen Interpretationen Standing Interpreta- tions Committee (SIC) sowie das das theoretische Rahmenkonzept (Framework).
2001 wurde IASC von dem IASB 59 abgelöst. Das IASC gab die Standards unter dem Namen IAS bekannt. Um die Arbeit des IASB von dem Vorgänger IASC klar abzugren- zen, gibt IASB die Standards unter dem Namen IFRS bekannt. Das IASB entspricht seit- dem der Organisation, die für die Herausgabe der Standards IFRS verantwortlich ist.60 Das Hauptziel der IASB besteht darin im Interesse der Öffentlichkeit eines einheitlichen, verständlichen und global akzeptierten Rechnungslegungsstandards zu entwickeln.
Die bestehenden IAS behalten ihre Gültigkeit, bis diese von neuen IFRS angepasst oder außer Kraft gesetzt werden (bspw. IAS 17 von IFRS 16). Die IFRS fangen analog zu IAS auch chronologisch nummeriert an. Dies hat zur Folge, dass bspw. IAS 1 sowie IFRS 1 gelten.61
Der Aufbau des Normensystems IFRS beinhaltet die Standards (IAS, IFRS), Interpre- tationen (SIC, IFRIC) und das theoretische Rahmenkonzept (Conceptual Framework). Das Vorwort sowie die Entwürfe (e xposure drafts) sind unverbindlich (Abbildung 8).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 8: House of IFRS62
Die Standards (IAS/IFRS) behandeln jeweils ein Bilanzierungsproblem wie bspw. die Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Jeder Standard beinhaltet die Zielsetzung, den Anwendungsbereich, Begriffsdefinitionen, Angaben zu Darstellung sowie Anhang, Zeit- punkt des Inkrafttretens und eventuellen Übergangsvorschriften. Die zugehörigen Inter- pretationen (SIC/IFRIC) sind, im Gegensatz zu den Regelungen im Rahmenkonzept (Framework), verbindlich. Das Rahmenkonzept wird nur verbindlich angewendet, wenn ein Standard explizit darauf verweist. Dies zeigt auch das „House of IFRS“ in Abbildung 8.63
Die Erstellung des Jahresabschlusses nach IFRS folgt analog zum handelsrechtlichen Jahresabschluss auch zwei Grundannahmen: der Unternehmensfortführung (going- concern) und der Periodenabgrenzung (Vgl. Abbildung 9).64
Des Weiteren bestehen auch hier allgemeine Grundsätze zur Rechnungslegung nach IFRS. Im Gegensatz zum deutschen GoB sind diese Grundsätze im Conceptual Frame- work for Financial Reporting festgehalten. Die primären Rechnungslegungsgrund- sätze sind kurz aufgeführt:
- Verständlichkeit
- Relevanz
- Verlässlichkeit
- Vergleichbarkeit
Die Abbildung 9 zeigt, dass das IASB Framework auch Sekundärziele (z.B. Neutralität) und Nebenbedingungen (z.B. Zeitnähe) festlegt. Werden diese Grundsätze angewandt, handelt es sich hierbei um eine getreue Darstellung des Sachverhalts nach IFRS.65
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 9: Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS66
Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in Europa sind verpflichtet einen IFRS-Kon- zernabschluss zu erstellen. Darüber hinaus besteht ein Wahlrecht für die nicht-kapital- marktorientierten Mutterunternehmen nach § 315a HBG. Dies ist in Abbildung 10 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. veranschaulicht.
Dieses Wahlrecht trifft auch bestimmte Personengesellschaften und Einzelkaufleute, wenn diese ebenfalls als Mutterunternehmen konzernrechnungslegungspflichtig sind.67 „Dies gilt außerdem für Unternehmen bestimmter Branchen, die die §§ 290ff HGB unab- hängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform anwenden müssen, z.B. Kreditinstitute (§ 340i HGB)“68, bei Kapital- und Nicht-Kapitalgesellschaften.69
Abbildung 10: Anwendungsbereich der IFRS in Deutschland nach EU-Verordnung und BilReG70
Bei Einzelabschlüssen besteht ein Wahlrecht für den IFRS-Einzelabschluss. Dieses Wahlrecht bezieht sich jedoch nur auf die Offenlegung, nicht auf die Erstellung. Dies bedeutet für die Unternehmen, dass sie zusätzlich zum HGB-Einzelabschluss einen IFRS-Einzelabschluss für Offenlegungszwecke erstellen dürfen (Vgl. Abbildung 10).71
Ein IFRS-Unternehmensabschluss besteht aus verschiedenen Bestandteilen. Diese sind in IAS 1 - Darstellung des Abschlusses aufgelistet:
- Bilanz zum Abschlussstichtag
- Darstellung von GuV und sonstigem Ergebnis für die Periode
- Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode
- Kapitalflussrechnung für die Periode
- einem Anhang, in dem die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmetho- den zusammengefasst und sonstige Erläuterungen enthalten sind
- Vergleichsinformation zur vorgegangenen Periode
- Eventuell: Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, falls ein Unterneh- men eine Rechnungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst72
Unternehmen, die mit Wertpapieren öffentlich handeln oder sich im going public Prozess befinden, haben die Pflicht einen Segmentsbericht gemäß IFRS 8 zu erstellen.73
Der Begriff des Leasings ist nach deutschem Recht nicht definiert. Der Hinweis auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise wird unter den allgemeinen Ansatzvorschriften seit der Einführung des Bildungsrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) gefunden und ergibt sich aus dem HGB:
„ [.. ] Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zu- zurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen [..].“74
Dies bedeutet, dass der Vermögenswert in der Bilanz des wirtschaftlichen Eigentümers ausgewiesen wird. Für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen und die wirtschaftliche Einordnung des Vermögenswertes auf den LG oder LN, werden zudem auch die vier Erlässe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) herangezogen.75 Die steuerliche Grundlage für die Behandlung von Leasingverhältnissen stellen auch die BMF-Erlässe dar.76
Zunächst müssen weitere Begriffe definiert werden, bevor die Klassifizierung der Lea- singverhältnisse nach deutschem Recht in Kapitel 3.1 genauer erläutert wird.
Ein Vollamortisationsvertrag liegt vor, wenn der Leasingvertrag eine unkündbare Grundmietzeit beinhaltet und alle Kosten (Anschaffungskosten (AK), Finanzierungskos- ten, Verwaltungskosten, sonstige Kosten) durch die Leasingzahlungen des LN beglichen werden.
Werden jedoch nicht alle Kosten durch die Leasingzahlungen gedeckt, handelt es sich hierbei um einen Te ilamortisationsvertrag.77
Bei einem beweglichen Vermögenswert wird von Mobilienleasing gesprochen, wobei unbewegliche Vermögenswerte als Immobilienleasing gehandelt werden.78 Ist ein Ver- mögenswert fest mit einem Grundstück verbunden, so liegt eine Immobilie vor.79 Das HGB weist keine Vorschriften aus, dass Leasingverträge in jeglicher Art abzugrenzen seien.80
Das Finance und Operating Leasing wird in folgendem Kapitel genauer erläutert.
Nach deutschem Recht wird auch in Finance und Operating Leasing (Vgl. Kapitel 4.1 Klassifizierung eines Leasingverhältnisses gemäß IAS 17) eingestuft. Das Finance Lea- sing beinhaltet Voll- und Teilamortisationsverträge. Das wichtigste Abgrenzungskrite- rium entspricht der unkündbaren Grundmietzeit. Weitere Kriterien sind die Länge der Grundmietzeit, Beschaffung des Vermögenswertes sowie Kauf- und Verlängerungsopti- onen. Demnach entspricht die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im deutschen Recht dem risk-and-reward -Ansatz (analog zu IAS 17).
Wer den Vermögenswert zu bilanzieren hat, soll durch Einzelkriterien, die quantitativer und umfangreicher sind als die Klassifizierungskriterien gemäß IAS 17, geklärt werden.
Wird dem LN das wirtschaftliche Eigentum zugesprochen, handelt es sich um ein Fi- nance Leasing. Im gegenteiligen Fall handelt es sich um ein Operating Leasing und der LG ist rechtlicher sowie wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögenswertes. Dies wird jedoch nicht explizit thematisiert, kann aber weitgehend mit einem Mietvertrag gleichge- setzt werden.81
Die Einstufung als Finance und Operating Leasing beim Mobilienleasing und die damit verbundene Bilanzierung des Leasingverhältnisses, ist in Abbildung 11 visualisiert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 11: Mobilienleasing mit Bilanzierung beim Leasinggeber82
Das Operating Leasing lässt sich anhand der Abbildung 11 sehr leicht erklären. Die Leasingdauer des Vermögenswertes ist relativ kurz und der LN hat das Recht den Lea- singvertrag zu kündigen. Es wird von einer kurzen Leasingdauer gesprochen, wenn diese im Vergleich zur gewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) sehr kurz ist. Hier muss der LG den Vermögenswert bilanzieren.
Beträgt die Leasingdauer 40% bis 90% der gewöhnlichen ND und enthält der Leasing- vertrag eine unkündbare Grundmietzeit, kann es sich um Finance Leasing handeln. Beim Finance Leasing hat der LN den Vermögenswert zu bilanzieren. Damit dieser den Vermögenswert bilanziert, müssen weitere Kriterien geprüft werden:
Vollamortisation
- Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der gewöhnlichen ND + Kaufoption+ Kaufpreis kleiner als der Restbuchwert bei linearer Abschreibung
- Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der gewöhnlichen ND + Mietverlänge- rungsoption + vereinbarte Anschlussmiete darf den Buchwert abzgl. der linearen Abschreibung nicht übersteigen
- Spezialleasing: Vermögenswert wird speziell für den LN angefertigt und ist aus- schließlich von diesem nutzbar83
Treffen diese Kriterien nicht zu, wird der Vermögenswert vom LG bilanziert (Vgl. Abbil- dung 11).
Auf Teilamortisationsverträge wird hier nicht weiter eingegangen (weitere Informatio- nen: Buch Dr. Thilo Schülke in H. Merkt u.a. (Hrsg.) (2017, S.308-312), Martin Vosseler in H. Fittler u.a. (2012, S.144-149) oder Schwaben IHK: Leasing (2016, S.6).
Der Vermögenswert wird bei demjenigen ausgewiesen, der das wirtschaftliche Eigentum des Vermögenswertes besitzt. Dies kann sowohl der LG, als auch der LN sein.84
Beim Finance Leasing ist der LG nicht der wirtschaftliche Eigentümer und hat dadurch den Vermögenswert aus der Bilanz auszubuchen.85 Dieser aktiviert nur eine Leasingfor- derung gegenüber dem LN in Höhe der zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstell- kosten (AK, HK). Die Leasingzahlung wird in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufgeteilt. Der Tilgungsanteil mindert erfolgsneutral die Leasingforderung.86
Beim Operating Leasing hat der LG den Vermögenswert im Anlagevermögen (AV) oder Umlaufvermögen (UV) auszuweisen. Die Zuordnung erfolgt in Abhängigkeit der Dauer der Zugehörigkeit des Vermögenswertes.87 Der Vermögenswert wird in Höhe der AK o- der HK bilanziert.88 Es handelt sich hierbei um ein Dauerrechtsverhältnis, wodurch nicht realisierte Gewinne in der GuV nicht berücksichtigt werden dürfen (Realisationsprinzip: § 252 (1) Nr.4 S.2).89
[...]
1 Amadeus Fire (2018, S.6)
2 Vgl. IFRS 16.C1, IFRS 16.C21
3 Vgl. A. Becker (2017, S.8)
4 Vgl. S. Hayn, G.G. Waldersee (2014, S.154-160)
5 Dr. J. Stiefl (2008, S.127)
6 Vgl. B. Pellens u.a. (2017, S.756)
7 Schwaben IHK (2016, S.2)
8 Vgl. Schwaben IHK (2016, S.1-2)
9 Vgl. Schwaben IHK (2016, S.3); Business Magazin für Entscheider (o.J., o.S.)
10 Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (o.J., o.S.)
11 Vgl. Schwaben IHK (2016, S.3-4); Business Magazin für Entscheider (o.J., o.S.)
12 Vgl. Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (o.J., o.S.)
13 Vgl. Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (o.J., o.S.)
14 Vgl. H. Schur, H. Rost (2015, S.218)
15 Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (o.J., o.S.)
16 Vgl. Abbildung Stand 11/2018: Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (o.J., o.S.)
17 Weitere Informationen zur Entstehung und Entwicklung des BDL sind im Buch H. Fittler u.a. (2012, S.33- 58) erläutert.
18 Vgl. Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (o.J., o.S.)
19 Vgl. H. Fittler (2012, S.41-45)
20 Vgl. Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (o.J., o.S.)
21 Vgl. B. Pellens u.a. (2017, S.75)
22 Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (o.J., o.S.)
23 Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (o.J., o.S.)
24 Vgl. Leaseurope (2017, S.1)
25 Leaseurope (2017, S.1)
26 Leaseurope (2017, S.2)
27 Vgl. Leaseurope (2017, S.2)
28 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.22-23)
29 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.22, 37-38)
30 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.25); H. Merkt u.a. (2017, S.5-6)
31 Auf die Enforcement wird in dieser Bachelorarbeit nicht weiter eingegangen. Weitere Information werden im Buch A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.60, 999-1001) erläutert.
32 Finanzen (o.J., o.S.)
33 A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.49)
34 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.48-50)
35 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.38)
36 Vgl. § 239 (2) HGB
37 Vgl. §§ 238 (1) S.1 HGB und 243 (2) HBG
38 Vgl. §§ 239 (2) und 246 (1) HGB
39 Vgl. §§ 246 (3) und 252 (1) Nr.6 HGB
40 Vgl. § 252 (1) Nr.1 HGB
41 Vgl. § 252 (1) Nr.5 HGB
42 Vgl. § 252 (1) Nr.4 HGB
43 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.47); §§ 252 (1) Nr. 1 und 252 (1) Nr.5 HGB
44 Eigene Darstellung in Anlehnung an §§ 267a, 267 (1) (2) (3) HGB; A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.34-35)
45 Bundesamt für Justiz (o.J., o.S.)
46 Vgl. § 266 (1) S.4 HGB
47 Vgl. § 266 (1) S.3 HGB
48 Vgl. §§ 284, 285 HGB
49 Vgl. § 266 (1) S.2 HGB
50 Vgl. § 275 HGB
51 Vgl. §§ 289, 289a HGB
52 Vgl. § 328 (1a) S.2 HGB
53 Vgl. § 322 (7) S.1 HGB
54 Vgl. § 266 (1) S.2 HGB
55 Vgl. §§ 313, 314 HGB
56 Vgl. § 315 HGB
57 Vgl. Bundesamt für Justiz (o.J., o.S.)
58 A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.53)
59 Weitere Informationen über die Institutionen/Organisationen erhalten Sie im Buch B. Pellens u.a. (2017, S.52ff) sowie A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.53-57)
60 Vgl. B. Pellens u.a. (2017, S.50-52); A.G. Coenenberg u.a. (2016, S. 53-54,62)
61 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S. 55-56); Dr. D. Grünberger (2018, S.3)
62 B. Pellens u.a. (2017, S.72)
63 Vgl. B. Pellens u.a. (2017, S.71)
64 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.70)
65 Vgl. B. Pellens u.a. (2017, S.105-111); A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.68-70)
66 Controlling und Rechnungswesen (o.J. S.10)
67 Vgl. § 264a HGB; § 11 PublG
68 B. Pellens u.a. (2017, S.44)
69 Vgl. §264a HGB; § 340i HGB; § 9 PublG; B. Pellens u.a. (2017, S.45)
70 B. Pellens u.a. (2017, S.44)
71 Vgl. B. Pellens u.a. (2017, S.43-45); Dr. D. Grünberger (2018, S.1,4-5,19-20); A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.63)
72 Vgl. IAS 1.10
73 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.71)
74 § 246 (1) S.1 HGB
75 Vgl. S. Hayn, G.G. Waldersee (2014, S.154)
76 Vgl. B. Pellens u.a. (2017, S.809)
77 Vgl. S. Hayn, G.G. Waldersee (2014, S.154); Schwaben IHK (2016, S.5-6)
78 Vgl. Schwaben IHK (2016, S.5-6)
79 Vgl. § 94 (1) BGB
80 Vgl. S. Hayn, G.G. Waldersee (2014, S.156); Schwaben IHK (2016, S.5-6)
81 Vgl. B. Pellens u.a. (2017, S.809)
82 Deutsche Bundesbank (2011, S.51)
83 Vgl. E. Reimus, W. v. Rechenberg (2018, o.S.); S. Hayn, G.G. Waldersee (2014, S.156)
84 Vgl. § 246 (1) S.1 HGB
85 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.199)
86 Vgl. S. Hayn, G.G. Waldersee (2014, S.158)
87 Vgl. A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.200)
88 Vgl. § 253 (1) HGB
89 Vgl. B. Pellens u.a. (2017, S.809); A.G. Coenenberg u.a. (2016, S.200)
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