Bachelorarbeit, 2018
58 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Probleme und Ziele der Arbeit
2. Entstehung eines nationalen Rechtsbehelfs bei überlanger Verfahrensdauer
2.1 Entscheidung des EGMR in dem Verfahren Kudla ./. Polen
2.2 Entscheidung des EGMR in dem Verfahren Sürmeli ./. Deutschland
2.3 Pilotentscheidung des EGMR in dem Verfahren Rumpf ./. Deutschland
3. Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer nach §§ 198 ff. GVG
3.1 Normzweck
3.2 Zuständigkeit
3.3 Voraussetzungen und Inhalt
3.3.1 Anspruchsberechtigter
3.3.2 Anspruchsgegner
3.3.3 Gerichtsverfahren
3.3.4 Unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens
3.3.5 Schwierigkeit des Verfahrens
3.3.6 Bedeutung des Verfahrens
3.3.7 Verhalten des späteren Entschädigungsklägers
3.3.8 Verhalten Dritter
3.4 Verzögerungsrüge
3.4.1 Form und Inhalt
3.4.2 Zeitpunkt
3.5 Entschädigung
3.5.1 Zulässigkeit
3.5.2 Materieller und immaterieller Nachteil
3.5.3 Wiedergutmachung auf andere Weise
4. Finanzgerichtsbarkeit
4.1 Entwicklung der Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Gerichtsverfahren
4.1.1 Finanzgerichte
4.1.2 Bundesfinanzhof
4.2 Gesonderte Betrachtung der Finanzgerichtsbarkeit
4.3 Betrachtung einzelner Verfahrensarten
4.3.1 Erstinstanzliche Klageverfahren
4.3.2 Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
4.3.3 Prozesskostenhilfe
5. Spannungsverhältnis der §§ 198 ff. GVG zu anderen Rechtsschutzmöglichkeiten
5.1 Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
5.2 Dienstaufsichtsbeschwerde
5.3 Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
5.4 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
5.5 Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
6. (Eigene) Beurteilung der Stärken und Schwächen des Entschädigungsverfahrens
6.1 Schwächen
6.2 Stärken
7. Fazit
Die Arbeit untersucht das Entschädigungsverfahren bei unangemessener Dauer finanzgerichtlicher Prozesse in Deutschland. Ziel ist es zu klären, welche Voraussetzungen Bürger für eine erfolgreiche Entschädigungsklage gegen den Staat erfüllen müssen, wie die entsprechenden Gesetzesvorschriften auszulegen sind und ob dieser Rechtsbehelf tatsächlich die Verfahrensdauer positiv beeinflussen kann.
3.3.4 Unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens
Der in § 198 Abs. 1 GVG verwendete Begriff der „Angemessenheit“ der Verfahrensdauer ist für Wertungen offen. Dadurch wird eine Voraussetzung geschaffen das Spannungsverhältnis zwischen einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen berücksichtigen zu können. So hat der Gesetzgeber den Entschädigungsanspruch bewusst von diesem unbestimmten Rechtsbegriff abhängig gemacht und in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG Umstände genannt, die beispielhaft und ohne abschließenden Charakter für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sein können. Diese können nach dem Gesetzeswortlaut die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sein. Daher kann die Angemessenheit der Verfahrensdauer nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden.
Wichtig bei der Bestimmung, ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange dauert ist, dass eine Überbeschleunigung von Gerichtsverfahren in einen Konflikt mit dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geraten könnte. Denn die Schaffung gerichtlicher Strukturen soll eine möglichst weitgehende inhaltliche Richtigkeit von Entscheidungen und ihre möglichst hohe Qualität gewährleisten.
Darüber hinaus könnte auch die Unabhängigkeit der Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG berührt sein, wenn Entschädigungsgerichte in den Freiraum der Richter eingreifen, welcher dazu dient Rechtssprechungsaufgaben sachgerecht erfüllen zu können. Eine zunehmende Überbeschleunigung von Gerichtsverfahren könnte auch dazu führen, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Richter berührt wird, wenn einem Richter ein Verfahren bereits wegen kurzzeitiger, in der Person eines Richters liegender Erledigungshindernisse entzogen und einem anderen Richter übertragen werden würde. Um diesen gegenläufigen, ebenfalls hochrangigen Rechtsgütern Rechnung zu tragen, darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nicht zu eng gezogen werden. Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nicht schon deshalb unangemessen, weil es nicht innerhalb einer optimalen Bearbeitungszeit erledigt wird, vielmehr muss unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG feststellbar sein, dass eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegt.
1. Einleitung: Die Arbeit erläutert die Entstehung des Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer durch den Druck des EGMR und definiert die Problemstellung sowie die Ziele der Untersuchung.
2. Entstehung eines nationalen Rechtsbehelfs bei überlanger Verfahrensdauer: Dieses Kapitel zeichnet den historischen Prozess der Gesetzeseinführung nach, ausgelöst durch verschiedene EGMR-Entscheidungen gegen die Bundesrepublik Deutschland.
3. Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer nach §§ 198 ff. GVG: Hier werden die Voraussetzungen, der Inhalt, die Verzögerungsrüge sowie die Entschädigungsmodalitäten des Gesetzes detailliert dargelegt.
4. Finanzgerichtsbarkeit: Das Kapitel befasst sich mit der Entwicklung der Verfahrensdauer und führt eine gesonderte Analyse der Finanzgerichtsbarkeit unter Betrachtung einzelner Verfahrensarten durch.
5. Spannungsverhältnis der §§ 198 ff. GVG zu anderen Rechtsschutzmöglichkeiten: Hier werden alternative Instrumente wie der Amtshaftungsanspruch und Dienstaufsichtsbeschwerden diskutiert und in Relation zum Entschädigungsanspruch gesetzt.
6. (Eigene) Beurteilung der Stärken und Schwächen des Entschädigungsverfahrens: Die Arbeit bewertet kritisch die Wirksamkeit und praktische Anwendung der Entschädigungsregelungen aus Sicht des Bürgers und der Gerichte.
7. Fazit: Die Arbeit fasst die Ergebnisse zusammen und reflektiert, ob der eingeführte Rechtsbehelf die vom EGMR geforderte Wirkung erzielt hat.
Rechtsschutz, überlange Verfahrensdauer, Finanzgerichtsbarkeit, Entschädigungsanspruch, Verzögerungsrüge, Gerichtsverfassungsgesetz, EMRK, BFH, Verfahrensdauer, Amtshaftung, Angemessenheit, Prozesskostenhilfe, gerichtlicher Rechtsschutz, Verfahrensbeschleunigung, Rechtsmittel.
Die Arbeit analysiert den Rechtsschutz des Bürgers bei unangemessener Dauer von finanzgerichtlichen Verfahren in Deutschland, insbesondere unter Anwendung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 198 ff. GVG).
Die Schwerpunkte liegen auf der historischen Entwicklung dieses Rechtsbehelfs, der detaillierten Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sowie der praktischen Anwendung in der Finanzgerichtsbarkeit.
Das Ziel ist es zu untersuchen, welche Voraussetzungen Bürger erfüllen müssen, um erfolgreich eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend zu machen, und kritisch zu bewerten, ob dieser Rechtsbehelf die Verfahrensdauer effektiv verkürzen kann.
Die Arbeit basiert primär auf einer juristischen Analyse, indem sie die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie relevante Kommentierungen zur Finanzgerichtsordnung (FGO) und zum GVG auswertet.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der gesetzlichen Anforderungen des GVG, eine spezifische Analyse der Finanzgerichtsbarkeit, den Vergleich zu anderen Rechtsschutzmitteln sowie eine kritische Stärken-Schwächen-Analyse des Verfahrens.
Die zentralen Begriffe sind Rechtsschutz, überlange Verfahrensdauer, Entschädigungsanspruch, Verzögerungsrüge, Finanzgerichtsbarkeit, Angemessenheit und Amtshaftung.
Die Verzögerungsrüge fungiert als materielle Voraussetzung für einen späteren Entschädigungsanspruch und dient dazu, den Richter im laufenden Verfahren auf eine zügigere Bearbeitung hinzuweisen, um den Schaden abzuwenden.
Sie beleuchtet die finanzielle Hürde für den Bürger, da im Falle einer erfolglosen Entschädigungsklage Gerichtskosten und Kosten für Rechtsbeistände anfallen, was die Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes risikoreich macht.
Der Autor stellt fest, dass die Fallzahlen zwar zurückgehen, warnt jedoch davor, dass dies bei zukünftiger Personalersparnis zu längeren Verfahrensdauern führen könnte und empfiehlt, bei der Beurteilung der Angemessenheit künftig stärker statistische Daten einzubeziehen.
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