Diplomarbeit, 2005
81 Seiten, Note: 2,7
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
1.3. Zielsetzung
1.4. Methodischer Aufbau der Arbeit
2. Die Steuerfahndung
2.1. Definition Steuerhinterziehung
2.2. Steuerstraftat und Steuerordnungswidrigkeit
2.3. Die Aufgaben der Steuerfahndung
2.3.1. Ermittlung von Steuerstraftaten nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO
2.3.2. Ermittlung von Steuerstraftaten nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO
2.3.3. Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
2.3.4. Wertung der Aufgabenbereiche
2.4. Das Beschwerdeverfahren
2.5. Befugnisse der Steuerfahndung im Steuerverfahren
3. Die Entwicklung der Abgabenordnung
3.1. Entwicklung vor dem ersten Weltkrieg bis 1950
3.2. Die Entstehung des § 30a AO
4. Exkurs Bankgeheimnis
4.1. Begriffsbestimmung Bankgeheimnis
4.2. Umfang und Gegenstand des Bankgeheimnisses
4.3. Besonderheit Bankauskunft
4.3.1. Unterscheidung nach Privat- und Geschäftskunden
4.3.2. Wertung
5. Gesetzeszweck des § 30a AO – Schutz des Bankkunden
5.1. Der Schutz des Bankkunden
5.1.1. Besondere Rücksichtnahme
5.1.2. Allgemeine Überwachung
5.1.3. Kontrollmitteilungen
5.1.4. Angabe von Kontonummern
5.1.5. Auskunftsersuchen
5.2. Wertung
6. Auskunftsersuchen der Finanzbehörden bei der Volksbank Saaletal eG
6.1. Auskunftsersuchen gegenüber Kunden
6.2. Ermittlungssache gegen Mitarbeiter der Bank
7. Verwertungsmöglichkeiten
7.1. Definition des Verwertungsverbotes
7.2. Rechtsgrundlagen
7.3. Verletzung der Schutzwürdigkeit des Bankkunden
7.4. Fehlende Belehrung von Angehörigen
7.5. Verletzung des Auskunftsverweigerungsrechts
7.6. Fehlende Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht
7.7. Unbefugtes Erlangen von Gutachten und Urkunden
7.8. Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
7.9. Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
7.10. Verletzung der Ausweispflicht
7.11. Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
7.12. Fehlerhafte Anordnung
8. Statistiken
8.1 Umfang der Steuerprüfungen nach Anzahl bundesweit
8.2. Erzielte Mehrsteuern durch Prüfungen bundesweit
8.3. Verhängung von Freiheitsstrafen auf Grund Ermittlungsverfahren bundesweit
8.4. Zusammensetzung der Mehrerlöse Jahr 2000 nach Steuerarten bundesweit
9. Erweiterte Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden durch automatisierten Abruf von Kontoinformationen
10. Schlussbetrachtung mit Ausblick
Ziel der Arbeit ist es, die steuer- und strafrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten von Informationen der Kreditinstitute gegenüber den Ermittlungsbehörden zu analysieren und kritisch zu bewerten. Dabei soll aufgezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen Informationen von Banken rechtmäßig erlangt werden können und welche Verfahrensfehler zu einem Verwertungsverbot führen.
2.3.1. Ermittlung von Steuerstraftaten nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO
Die Ermittlung von Steuerstraftaten und ihrer Besteuerungsgrundlagen bilden das zentrale Aufgabengebiet der Steuerfahndung. Abschließend nicht geklärt ist, ob beide Funktionen trennbar oder als Einheit zu verstehen sind. Betrachtet man sich den Aufbau des § 208 AO, so fällt auf, dass er nicht mit einem fiskalischen, sondern einem strafprozessualen Auftrag „Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten“ eingeleitet wird. Dieser Bruch in der Gesetzessystematik ist verwunderlich, zumal durch die AO-Reform die überaltete Systematik der RAO grundlegend verbessert werden sollte. Der erste Eindruck täuscht nicht. Der Auftrag zur Erforschung von Steuerstraftaten zielt auf eine ausschließlich strafprozessuale Tätigkeit.
Das Strafverfahren gilt als eingeleitet, sobald die Finanzbehörde eine Maßnahme ergreift, die objektiv (also für einen Dritten) erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (§ 397 Abs. 1 AO). Das hat wesentliche Bedeutung für das Verfahren der Selbstanzeige, auf welches hier nicht separat eingegangen wird.
Diese zuvor genannte Systematik soll dem Rechtsanwender vor Augen halten, dass die Gesamtaufgabe der Steuerfahndung neben den steuerstrafrechtlichen Funktionen wesentlich von der strafprozessualen Aufgabenkomponente geprägt ist. Der Auftrag zur Ermittlung von Steuerstraftaten gem. § 386 Abs. 1 Satz 1 AO gilt unberührt von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Somit ist den Fahndungsstellen keine besondere Aufgabe übertragen worden, die andere Dienststellen von Ermittlungspflichten freistellt. Die §§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 385 ff AO lassen jedoch erkennen, dass die Zuständigkeit primär bei den Fahndungs- und Strafsachenstellen konzentriert sein soll. Wann im einzelnen die Zuständigkeit der Steuerfahndungsstellen gegeben ist, wird nachfolgend aufgezeigt.
1. Einleitung: Definiert die Problemstellung sowie den Untersuchungsgegenstand der Arbeit und erläutert die methodische Herangehensweise.
2. Die Steuerfahndung: Analysiert den Begriff der Steuerhinterziehung und die Aufgabenbereiche sowie Befugnisse der Steuerfahndung im Rahmen steuerlicher Ermittlungsverfahren.
3. Die Entwicklung der Abgabenordnung: Beschreibt die geschichtliche Entwicklung der Abgabenordnung bis zur Entstehung des § 30a AO, insbesondere im Hinblick auf das Banken-Verhältnis.
4. Exkurs Bankgeheimnis: Erläutert die Begriffsbestimmung und den Umfang des Bankgeheimnisses sowie die Besonderheiten der Bankauskunft gegenüber verschiedenen Kundengruppen.
5. Gesetzeszweck des § 30a AO – Schutz des Bankkunden: Untersucht die Schutzfunktion des § 30a AO als Korrektiv zur allgemeinen Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden.
6. Auskunftsersuchen der Finanzbehörden bei der Volksbank Saaletal eG: Dokumentiert und bewertet konkrete Auskunftsersuchen der Finanzbehörden anhand eines betrieblichen Fallbeispiels.
7. Verwertungsmöglichkeiten: Diskutiert die juristische Bedeutung von Verwertungsverboten bei fehlerhaften Ermittlungen und beleuchtet verschiedene Verfahrensvorschriften.
8. Statistiken: Liefert empirische Daten zum Umfang von Steuerprüfungen und den daraus resultierenden Ergebnissen.
9. Erweiterte Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden durch automatisierten Abruf von Kontoinformationen: Analysiert die modernen Zugriffsbefugnisse durch den automatisierten Kontenabruf nach § 24c KWG.
10. Schlussbetrachtung mit Ausblick: Fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen und gibt einen Ausblick auf die zukünftige Bedeutung der Verwertbarkeit von Informationen im Steuerrecht.
Steuerfahndung, Bankgeheimnis, Abgabenordnung, Steuerhinterziehung, Verwertungsverbot, Auskunftsersuchen, Ermittlungsbefugnisse, Kontenabruf, AO, Steuerstraftat, Bankauskunft, Steuerpflichtige, Finanzbehörden, Vorfeldermittlungen, Datenschutz.
Die Arbeit befasst sich mit den steuer- und strafrechtlichen Möglichkeiten der Steuerfahndung, Informationen von Banken über deren Kunden und Mitarbeiter zu erlangen und diese rechtmäßig zu verwerten.
Zentrale Themen sind die Befugnisse der Steuerfahndung, das Bankgeheimnis, der Gesetzeszweck des § 30a AO sowie die Auswirkungen von Verfahrensfehlern auf die Verwertbarkeit erlangter Daten.
Das Ziel ist es, den Leser durch eine Analyse der Ermittlungsgrundlagen zu verstehen, wie und unter welchen (oft kritischen) Umständen Finanzbehörden Informationen bei Banken erlangen und wann Verfahrensfehler zu einem Verwertungsverbot führen.
Die Arbeit nutzt eine juristische Normenanalyse sowie eine empirische Untersuchung durch die Auswertung von Statistiken und einem Fallbeispiel einer Genossenschaftsbank.
Der Hauptteil behandelt die gesetzlichen Grundlagen der Steuerfahndung, die historische Entwicklung der Abgabenordnung, das Bankgeheimnis, konkrete Auskunftsersuchen im Praxisbeispiel sowie eine systematische Prüfung von Verwertungsmöglichkeiten bei Rechtsverstößen.
Die Begriffe Steuerfahndung, Verwertungsverbot, Bankgeheimnis, Abgabenordnung und Ermittlungsbefugnisse beschreiben den Kern der Untersuchung am präzisesten.
Die Arbeit hebt hervor, dass bei Geschäftskunden Auskünfte leichter erteilt werden, während bei Privatpersonen hohe Hürden für die Zustimmung zur Offenlegung von Informationen bestehen.
Das Werk zeigt auf, dass durch den automatisierten Abruf (z.B. § 24c KWG) Vorabermittlungen drastisch vereinfacht werden, auch wenn dies die allgemeine Diskussion um das Bankgeheimnis in Deutschland verstärkt hat.
Nein. Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass geringfügige Verstöße (z.B. fehlende Ausweisvorlage) oft nicht ausreichen, während schwerwiegende Verfahrensfehler eher ein Verwertungsverbot begründen können.
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