Masterarbeit, 2019
98 Seiten, Note: 3,00
Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Privat- und Familienleben. Im österreichischen Recht, wo die EMRK Verfassungsrang hat, dient er als Prüfungsmaßstab für die Erteilung oder Versagung von Bleiberechten.
Er ist zentral in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), dem Asylgesetz (AsylG) und dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), insbesondere bei Rückkehrentscheidungen und Ausweisungen.
Während absolute Gründe zwingend zur Ablehnung führen, erlauben relative Versagungsgründe eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK, bei der private Bindungen gegen öffentliche Interessen abgewogen werden.
Neben den Verwaltungsbehörden sind die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und letztlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befasst.
Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs können Einzelpersonen beim EGMR rügen, dass ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht durch staatliche Maßnahmen (wie eine Abschiebung) verletzt wurde.
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