Bachelorarbeit, 2019
43 Seiten, Note: 1,3
A. Einleitung
B. Urbane Gebiete nach § 6a Baunutzungsverordnung
I. Gebietscharakter
II. Faktische Urbane Gebiete
III. Zulässige Nutzungen in Urbanen Gebieten
1. Allgemein zulässige Nutzungen
a) Wohngebäude
b) Geschäfts- und Bürogebäude
c) Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
d) Sonstige Gewerbebetriebe
e) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
f) Sonstige allgemein zulässige Nutzungen
2. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen
IV. Besondere Gliederungsmöglichkeiten in Urbanen Gebieten
V. Anpassungen beim Lärmschutz
1. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
2. Sportanlagenlärmschutzverordnung
VI. Maßobergrenzen
VII. Zwischenfazit
C. Urbane Gebiete und der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG
I. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG
II. Anwendbarkeit und Schutzwirkung des Trennungsgrundsatzes in Urbanen Gebieten
1. Anwendbarkeit
a) Ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete
b) Sonstige schutzbedürftige Gebiete
2. Schutzwirkung
D. Fazit
Die Arbeit untersucht die 2017 in die Baunutzungsverordnung eingeführte Kategorie des Urbanen Gebiets (§ 6a BauNVO) vor dem Hintergrund des städtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 BImSchG. Im Fokus steht dabei die Frage, ob die Flexibilisierung der Nutzungsmischung eine Abkehr von diesem bewährten Grundsatz bedeutet oder ob dieser weiterhin als Maßstab für eine konfliktfreie Planung dient.
B. Urbane Gebiete nach § 6a Baunutzungsverordnung
Urbane Gebiete dienen gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Der Gebietscharakter des Urbanen Gebiets bestimmt sich somit vornehmlich durch die beiden (Haupt-) Nutzungsarten Wohnen und dieses nicht wesentlich störende Gewerbe. Die Nutzung muss hierbei gemischt, nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BauNVO jedoch nicht gleichgewichtig sein.
Das Urbane Gebiet ist eine neue Form von Mischgebiet und wird in § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO mit dem Kürzel MU dargestellt. Es weist ferner zu den anderen Mischgebietstypen der §§ 5, 6 und 7 BauNVO (Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete) gewisse Rechtsähnlichkeiten auf.
Die Baugebietskategorie des Urbanen Gebiets soll lebendige, öffentliche Räume fördern, die sowohl Wohnnutzungen als auch den für verdichtete Stadträume charakteristischen weiteren Nutzungen bzw. Funktionen wie Versorgung, Arbeiten, Kultur, Bildung und Erholung dienen sollen. Das Urbane Gebiet dient somit der Planbarkeit moderner, verdichteter Urbanität in einer die wechselseitigen Ansprüche nicht wesentlich störenden Form. Die Eigenheit des Gebiets wird ferner durch neue Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO betont, wobei das Urbane Gebiet den Planungsspielraum für städtebauliche Verdichtung erheblich erweitert.
A. Einleitung: Diese Einführung erläutert die gesetzliche Einführung des Urbanen Gebiets im Jahr 2017 als Reaktion auf städtebauliche Herausforderungen wie Wohnraummangel und den Wunsch nach lebendigen Mischquartieren.
B. Urbane Gebiete nach § 6a Baunutzungsverordnung: Das Kapitel analysiert den Charakter, die zulässigen Nutzungen, Gliederungsmöglichkeiten sowie die modifizierten Lärmschutzvorgaben und Maßobergrenzen des neuen Gebiets.
C. Urbane Gebiete und der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG: Hier wird der Kernkonflikt zwischen der angestrebten Nutzungsmischung und der notwendigen Trennung von Immissionsquellen und Schutzgebieten untersucht.
D. Fazit: Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, dass das Urbane Gebiet keine Abweichung vom Trennungsgrundsatz darstellt, sondern eine räumliche Abwägung unter Berücksichtigung spezifischer Schutzbedürfnisse erfordert.
Urbane Gebiete, BauNVO, § 6a, Baurecht, Städtebauliche Planung, Immissionsschutz, Trennungsgrundsatz, § 50 BImSchG, Nutzungsmischung, Lärmschutz, TA Lärm, 18. BImSchV, Stadt der kurzen Wege, bauliche Dichte, Konfliktbewältigung
Die Arbeit befasst sich mit der 2017 eingeführten Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ und untersucht, wie diese neue Kategorie rechtlich mit dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG in Einklang gebracht werden kann.
Im Zentrum stehen die bauplanerischen Möglichkeiten der Nutzungsmischung, die neuen Maßobergrenzen der baulichen Dichte und die spezifischen Anpassungen des Lärmschutzes für städtische Gebiete.
Das Ziel ist zu klären, ob die Einführung des Urbanen Gebiets eine Aufweichung des städtebaulichen Trennungsgrundsatzes darstellt oder ob Kommunen weiterhin verpflichtet sind, Wohnen und Gewerbe räumlich voneinander zu trennen.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die aktuelle Gesetzesänderungen, Kommentierungen sowie einschlägige Rechtsprechung analysiert und einordnet.
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Beschreibung des Urbanen Gebiets (Zweck, Nutzungen, Dichte) und die anschließende rechtliche Verknüpfung mit dem Immissionsschutzgesetz.
Zentrale Begriffe sind Urbane Gebiete, Trennungsgrundsatz, § 50 BImSchG, § 6a BauNVO, Nutzungsmischung und Lärmschutz.
Der Hauptunterschied liegt darin, dass in Urbanen Gebieten die Nutzungsmischung nicht „gleichgewichtig“ sein muss und eine höhere bauliche Dichte sowie weitergehende Nutzungsmöglichkeiten für soziale und kulturelle Zwecke erlaubt sind.
Ja, laut der Analyse in dieser Arbeit entbindet die Einführung des Urbanen Gebiets die Gemeinde nicht vom Trennungsgrundsatz, sofern im Planungsgebiet eine überwiegende Wohnnutzung oder schutzbedürftige Einrichtungen festgesetzt sind.
Aufgrund der angestrebten Nutzungsmischung wurden die Immissionsrichtwerte, insbesondere tagsüber, angepasst, um eine wirtschaftliche Gewerbenutzung bei gleichzeitigem Schutz der Wohnruhe in der Nacht zu ermöglichen.
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