Magisterarbeit, 2004
61 Seiten, Note: 13 Punkte
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Diese Arbeit untersucht die Anwendung des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Bereich der Auslieferung im deutschen und französischen Recht. Im Mittelpunkt stehen die Frage, wie die beiden Staaten die interdiction de la torture (Verbot der Folter) in ihrer Auslieferungsgesetzgebung umsetzen und welche Rechtsprechung sich in diesem Bereich entwickelt hat.
Extradition, Interdiction de la torture, EMRK, Art. 3 EMRK, Auslieferung, Folterverbot, Menschenrechte, Völkerrecht, deutsches Recht, französisches Recht, Rechtsvergleichung, EGMR, Rechtsprechung.
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Im Auslieferungsrecht bedeutet dies, dass ein Staat niemanden ausliefern darf, wenn dort die ernsthafte Gefahr von Folter besteht.
Beide Staaten müssen prüfen, ob im Zielstaat die Standards der Menschenrechte gewahrt bleiben. Die Arbeit vergleicht die jeweilige nationale Gesetzgebung und die Umsetzung der Vorgaben des EGMR in beiden Ländern.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) setzt durch seine Rechtsprechung verbindliche Mindeststandards, an die sich die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Auslieferungshindernissen halten müssen.
Die internationale Zusammenarbeit ist essenziell zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und des globalen Terrorismus, um zu verhindern, dass Straftäter sich durch Flucht ins Ausland der Justiz entziehen.
Obwohl die Tat außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets stattfinden würde, ist der ausliefernde Staat verantwortlich, wenn er eine Person sehenden Auges einer drohenden Foltergefahr aussetzt.
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