Bachelorarbeit, 2016
31 Seiten, Note: 14
I. Einführung
II. Bedeutung der Warenformmarke
III. Die Warenformmarke im Eintragungsverfahren
1. Abstrakte Markenfähigkeit nach § 3 MarkenG
a) Die abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 I MarkenG
b) Die absoluten Ausschlussgründe, § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG
aa) Die warenbedingte Form § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
bb) Die funktionsbedingte Form § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
cc) Wertverleihende Form, § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
dd) Fazit
2. Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG
a) Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
aa) Ausgangspunkt
bb) Rechtsprechung des EuGH
cc) Feststellung der Unterscheidungskraft
dd) Grundsatz der „erheblichen Abweichung“
ee) Kennzeichnungsgewohnheiten in der Lebensmittelbranche
ff) Analyse
gg) Fazit
b) Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
aa) Ausgangspunkt
bb) Besonderes Allgemeininteresse bei Formen
cc) Probleme bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
aaa) Verhältnis zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
bbb) Maßgebliche Branchenüblichkeit
c) Verkehrsdurchsetzung, § 8 Abs. 3 MarkenG
aa) Ausgangspunkt
bb) Begriff der Verkehrsdurchsetzung
bb) Feststellung der Verkehrsdurchsetzung
cc) Grad der Verkehrsdurchsetzung
aaa) Die Deutsche Rechtsprechung: „Erheblicher Teil“ der Verkehrskreise
ddd) Rechtsprechung des EuGH
ee) Analyse
aaa) Untergrenze
bbb) „Einhellige“ Verkehrsdurchsetzung
ff) Andere Lösungsmöglichkeiten
aaa) Unterscheidungseignung
bbb) Benutzung als Marke
gg) Fazit
IV. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die markenrechtlichen Voraussetzungen und Hürden für den Schutz von Lebensmittelgestaltungen als dreidimensionale Warenformmarken im Eintragungsverfahren. Ziel ist es, die Schutzfähigkeit unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis zu analysieren und eine differenzierte Bewertung für die Lebensmittelbranche zu erarbeiten.
dd) Grundsatz der „erheblichen Abweichung“
Eine dreidimensionale Marke vermag nach der Rechtsprechung des EuGH die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann zu erfüllen, wenn die Gestaltung von der branchenüblichen Norm „erheblich abweicht“ und deshalb ihre wesentliche Herkunftsfunktion erfüllt. Wie derartige Merkmale beschaffen sein müssen, hängt wie oben bereits erwähnt von den Gestaltungs- und Kennzeichnungs-gewohnheiten auf dem maßgeblichen Warengebiet ab und kann je nach Warenart unterschiedlich zu beurteilen sein. Dies ist vor allem in der Entscheidung „Käse in Blütenform“ verdeutlicht worden. Der BGH führte dazu aus, das selbst dann, wenn bereits eine Vielfalt an Gestaltungen in dem jeweiligen Warensegment üblich ist, der Verkehr bei solchen Waren häufig ebenfalls dazu neigen wird, die jeweilige Gestaltung mit einer bestimmten betrieblichen Herkunft zu verbinden. Dabei muss es sich aber um eine willkürliche Formgebung handeln, die sich von anderen Gestaltungen durch wiederkehrende charakteristische, also identitätsstiftende Merkmal unterscheidet.
Mithin hat der BGH also einer Form hinreichende Unterscheidungskraft zugebilligt. Bei dieser Warenkategorie ist das Gericht davon ausgegangen, dass zwar keine entsprechende Gewöhnung des Verkehrs an eine Kennzeichnungs-funktion der Form auf diesem Gebiet festgestellt werden könne, aber dennoch für den Verkehr die Annahme eines Herkunftshinweises eher nahe läge, weil er bei dieser Art von Ware keine um ihrer selbst willen geschaffene Fantasiegestaltung erwarte. Ob man nun wie nach dem EuGH eine „erhebliche Abweichung“ oder nach dem BGH eine „charakteristische“ Gestaltung verlangt, macht sachlich keinen Unterschied. Das entscheidende Kriterium ist grundsätzlich, in beiden Fällen, dass die Besonderheiten, welche die angemeldete Form gegenüber üblichen Gestaltungen aufweist, sich dazu eignen müssen, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden.
I. Einführung: Die Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung und die Öffnung des Markenrechts für dreidimensionale Gestaltungen seit 1995.
II. Bedeutung der Warenformmarke: Dieses Kapitel erläutert die Funktion des Produktdesigns als Qualitätsmerkmal und Kommunikationsmedium zwischen Hersteller und Verbraucher.
III. Die Warenformmarke im Eintragungsverfahren: Der Hauptteil analysiert detailliert die abstrakte Markenfähigkeit sowie die spezifischen Schutzhindernisse wie Warenbedingtheit, technische Bedingtheit und die Anforderungen an Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung.
IV. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und plädiert für eine restriktive, aber differenzierte Anwendung der Ausschlussgründe im Lebensmittelbereich.
Warenformmarke, Markenschutz, Lebensmittel, Eintragungsverfahren, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung, EuGH, BGH, Formmarke, Kennzeichnungsgewohnheiten, Herkunftshinweis, MarkenG, dreidimensionale Marke, Monopolisierung.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik und den Voraussetzungen, unter denen die äußere Gestaltung (Form) von Lebensmitteln als dreidimensionale Marke markenrechtlich geschützt werden kann.
Zentrale Themen sind die abstrakte Markenfähigkeit, die absoluten Schutzhindernisse wie Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis sowie die Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung bei an sich nicht schutzfähigen Formen.
Ziel ist es, die Kriterien für eine erfolgreiche Markeneintragung von Lebensmittelformen zu klären, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an eine „erhebliche Abweichung“ von branchenüblichen Formen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie einschlägige Fachliteratur auswertet.
Der Hauptteil analysiert detailliert die negativen Voraussetzungen der Markenfähigkeit (z.B. technisch bedingte Formen), die Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei Lebensmittelgestaltungen und die Bedingungen für eine erfolgreiche Verkehrsdurchsetzung.
Wichtige Begriffe sind Warenformmarke, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung und die Rolle der branchenüblichen Formgestaltung.
Die Arbeit plädiert für eine restriktive Handhabung der Ausschlussgründe, betont jedoch, dass diese eigenständig und unabhängig voneinander anzuwenden sind.
Der Grundsatz der erheblichen Abweichung verlangt, dass sich eine Form deutlich von der branchenüblichen Norm abheben muss, damit sie vom Verbraucher überhaupt als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft erkannt werden kann.
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