Fachbuch, 2019
72 Seiten
1 Einleitung
1.1 Begriffsbestimmungen
1.2 Gestaltungsmöglichkeiten des Topsharings
1.3 Chancen und Risiken des Topsharings
2 Personalwirtschaftliche Aspekte des Topsharings als Instrument des Employer Brandings
2.1 Zukünftige Herausforderungen für Unternehmen
2.2 Grundlagen des Employer Brandings
2.3 Topsharing als Instrument des Employer Brandings
2.4 Zwischenfazit
3 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen des Topsharings
3.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen
3.2 Besonderheiten der Topsharingvarianten
3.3 Zwischenfazit
4 Handlungsempfehlungen
4.1 Strategische Ausrichtung des Topsharings definieren:
4.2 Förderliche Faktoren bei der Umsetzung des Modells beachten:
5 Fazit
Anhang
Anhang Jobsharing Muster-Zusatzvertrag
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob Topsharing als Instrument des Employer Brandings zur Gewinnung und Bindung von Führungskräften beitragen kann und analysiert dabei die arbeitsrechtliche Umsetzbarkeit des Modells in deutschen Unternehmen.
1.2.4 Dialogischer Kern
Der dialogische Kern des Modells ist ein partnerschaftliches Führungsverständnis, welches von der Bereitschaft zur Reflexion, Veränderung, gemeinsamen Kommunikation aber auch Toleranz und Flexibilität gegenüber anderen Arbeitsweisen und Meinungen geprägt ist.41 „Unabdingbare Voraussetzung für alle Beteiligten ist die Bereitschaft, partnerschaftlich miteinander zu arbeiten und nicht in Konkurrenz miteinander zu treten. Einzelkämpfer sind für das Topsharing nicht geeignet.“42
1 Einleitung: Einführung in die Problematik der Teilbarkeit von Führungspositionen und Vorstellung der Relevanz des Topsharings als Instrument zur Personalgewinnung.
2 Personalwirtschaftliche Aspekte des Topsharings als Instrument des Employer Brandings: Analyse der Megatrends wie demografischer Wandel und Wertewandel, sowie Untersuchung, wie Topsharing zur Employer Brand beitragen kann.
3 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen des Topsharings: Detaillierte Prüfung der rechtlichen Grundlagen des Jobsharings gemäß TzBfG sowie spezifische Fragen wie Haftung und Mitbestimmung.
4 Handlungsempfehlungen: Praxisorientierte Ableitung von Strategien und förderlichen Faktoren zur erfolgreichen Einführung von Topsharing im Unternehmen.
5 Fazit: Zusammenfassende Beantwortung der Forschungsfrage und Einschätzung zur arbeitsrechtlichen Umsetzbarkeit.
Topsharing, Jobsharing, Employer Branding, Führungskräfte, Personalmanagement, Demografischer Wandel, Fachkräftemangel, Arbeitsrecht, Teilzeit, Führungspositionen, Arbeitgeberattraktivität, Arbeitsplatzteilung, Work-Life-Balance, Personalgewinnung, Mitarbeiterbindung.
Die Arbeit behandelt die Möglichkeiten und Herausforderungen des Topsharings als Instrument zur Personalgewinnung und -bindung für Führungskräfte vor dem Hintergrund aktueller gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Trends.
Zentrale Felder sind Employer Branding Strategien, die Analyse von Megatrends wie demografischer Wandel, sowie die spezifischen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeitsplatzteilung bei Führungskräften.
Das Ziel ist zu beantworten, ob die Relevanz des Topsharings als Employer Branding Instrument steigt und ob die arbeitsrechtliche Umsetzbarkeit dabei eine Hürde für Unternehmen darstellt.
Die methodische Vorgehensweise erfolgt literaturbasiert und analysiert theoretische Konzepte in Verbindung mit arbeitsrechtlichen Anforderungen.
Der Hauptteil gliedert sich in die personalwirtschaftliche Analyse der Employer Branding Potenziale von Topsharing und eine tiefe Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsfragen im Rahmen des TzBfG.
Die Arbeit wird vor allem durch Begriffe wie Topsharing, Employer Branding, demografischer Wandel und arbeitsrechtliche Gestaltung charakterisiert.
Topsharing ist eine spezifische Unterform des Jobsharings, die speziell auf Führungspositionen und die damit verbundene gemeinsame Verantwortung ausgerichtet ist.
Dies ist eine speziell entwickelte Modellvariante für ältere Führungskräfte, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht, während Wissenstransfer an Nachfolger gesichert wird.
Nein, das Ausscheiden eines Partners rechtfertigt keine Kündigung des verbleibenden Partners; es gilt ein absolutes Kündigungsverbot gemäß § 134 BGB.
Die Einführung als solches ist meist mitbestimmungsfrei, es können jedoch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG ausgelöst werden, wenn es um die zeitliche Lage der Arbeitszeit bei Konflikten geht.
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