Masterarbeit, 2019
98 Seiten
1 Problemstellung
2 Die Betriebsstätte als steuerlicher Anknüpfungspunkt
2.1 Die Betriebsstätte nach nationalem Recht
2.2 Die Betriebsstätte nach internationalem Recht
2.3 Sonderfälle der Betriebsstättenbegründung
2.3.1 Vertreterbetriebsstätte
2.3.2 Dienstleistungsbetriebsstätte
2.4 Internationale Neuentwicklungen
2.4.1 Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs
2.4.2 Multilaterales Instrument
3 Laufende Besteuerung ausländischer Betriebsstätten inländischer Investoren
3.1 Nationales Besteuerungsrecht
3.1.1 Persönliche und sachliche Steuerpflicht
3.1.2 Unilaterale Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
3.2 Besteuerung im Abkommensrecht
3.2.1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
3.2.2 Bilaterale Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
3.2.3 Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung von Minderbesteuerungen
3.2.4 Diskriminierungsverbote
4 Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung ausländischer Betriebsstätten nach dem Authorized OECD Approach
4.1 Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung und Gewinnaufzeichnung
4.2 Steuerliche Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung nach nationalem Recht
4.2.1 Einordnung der Gewinnabgrenzung in die zweistufige Gewinnermittlung
4.2.2 Erfolgs- und Vermögensabgrenzung nach § 1 Abs. 5 AStG für nach dem 31.12.2014 beginnende Wirtschaftsjahre
4.3 Gewinnabgrenzung nach Abkommensrecht
5 Thesenförmige Zusammenfassung
Die vorliegende Masterarbeit untersucht die steuerrechtlichen Implikationen der Unterhaltung einer ausländischen Betriebsstätte aus der Perspektive der betrieblichen Tax Compliance. Ziel ist es, die komplexen Anforderungen an Gewinnermittlung und Besteuerung vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen und aktueller Rechtsänderungen qualitativ aufzuarbeiten.
2.1 Die Betriebsstätte nach nationalem Recht
Der Ort der Betriebsstätte ist nicht nur als räumlicher und steuerlicher Anknüpfungspunkt eines Gewerbebetriebs zum Inland oder Ausland, sondern auch für die örtliche Zuständigkeit im Inland maßgebend. Die Begriffsbestimmung gilt für Gewerbetreibende wie auch für Steuerpflichtige, die Einkünfte i. S. d. §§ 13 und 18 EStG erzielen.
Die zentrale Legaldefinition findet sich in § 12 AO. Sie wird in den Einzelsteuergesetzen für Besteuerungszwecke herangezogen, sofern diese den Begriff nicht selbst bestimmen. Nach § 12 S. 1 AO wird die Betriebsstätte definiert als „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“. Die Definition enthält drei entscheidende Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte.
Zunächst muss eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage bestehen. Das Wort ‚fest‘ ist mit einem zeitlichen wie auch einem räumlichen Element verbunden. Einerseits erfordert die Geschäftseinrichtung eine örtliche Bindung zur Erdoberfläche, andererseits muss sie von einer gewissen Dauer sein. Als Betriebseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand bzw. jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände geeignet, die Grundlage eines Unternehmens zu bilden. Im Gegensatz zu körperlichen Gegenständen können unkörperliche Gegenstände wie Rechte oder Webseiten keine Betriebsstätte begründen. Klassische Beispiele für feste Geschäftseinrichtungen sind Gebäude und Wohnungen. Verkaufs- und Spielautomaten oder Plakatsäulen entsprechen dem Betriebsstättenbegriff jedoch ebenfalls. Ferner sind auch bewegliche Räumlichkeiten, die keine feste Beziehung zur Erdoberfläche aufweisen, geeignet die Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen. Im Abschnitt 9 AEAO (AEAO zu § 12) wird in diesem Zusammenhang das Beispiel einer fahrbaren Verkaufsstätte mit wechselndem Stehplatz angeführt. Derartige Räumlichkeiten sind jedoch nur dann als Betriebsstätten anzusehen, wenn zusätzlich die zeitliche Komponente erfüllt wird.
1 Problemstellung: Beleuchtung der zunehmenden Bedeutung internationaler Betriebsstätten und der steuerlichen Herausforderungen im Kontext von BEPS.
2 Die Betriebsstätte als steuerlicher Anknüpfungspunkt: Definition der Betriebsstätte sowohl nach deutschem nationalen Recht als auch nach internationalen OECD-Standards unter Berücksichtigung jüngster Entwicklungen.
3 Laufende Besteuerung ausländischer Betriebsstätten inländischer Investoren: Diskussion der Besteuerungsgrundlagen und Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf unilateraler und bilateraler Ebene.
4 Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung ausländischer Betriebsstätten nach dem Authorized OECD Approach: Detaillierte Darstellung der zweistufigen Gewinnermittlung und der funktionalen Analyse gemäß AOA.
5 Thesenförmige Zusammenfassung: Zentrale Erkenntnisse der Arbeit über die Notwendigkeit robuster Tax-Compliance-Strukturen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Betriebsstätte, Doppelbesteuerung, Authorized OECD Approach, AOA, BEPS, Gewinnabgrenzung, Steuerpflicht, Tax Compliance, Abgabenordnung, OECD-Musterabkommen, Multilaterales Instrument, Personalfunktion, Fremdvergleich, Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung, Unternehmensbesteuerung.
Die Arbeit analysiert die steuerrechtlichen Herausforderungen für Unternehmen, die ausländische Betriebsstätten unterhalten, mit einem starken Fokus auf die steuerliche Compliance.
Die Arbeit fokussiert sich auf die Begriffsbestimmung der Betriebsstätte, die laufende Besteuerung, Mechanismen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und die komplexe Gewinnabgrenzung nach dem AOA.
Das Ziel besteht darin, die steuerlichen Aspekte aus Sicht einer betrieblichen Tax Compliance zu untersuchen und Handlungsbedarfe durch eine qualitative Literaturauswertung aufzuzeigen.
Es handelt sich um eine qualitative Untersuchung relevanter steuerrechtlicher Fachliteratur sowie die Analyse nationaler Gesetze und internationaler Abkommensregelungen.
Der Hauptteil deckt die Definition der Betriebsstätte, die Besteuerung im nationalen und Abkommensrecht sowie die methodische Gewinnabgrenzung und -ermittlung ab.
Wesentliche Begriffe sind Betriebsstätte, AOA, Doppelbesteuerungsabkommen, Fremdvergleich und Funktions- und Risikoanalyse.
Das MLI ist entscheidend für die Anpassung älterer Doppelbesteuerungsabkommen an die BEPS-Mindeststandards, ohne dass jedes Abkommen einzeln neu verhandelt werden muss.
Der AOA verfolgt den „Functionally Separate Entity Approach“, bei dem die Betriebsstätte fiktiv als eigenständiges Unternehmen behandelt wird, basierend auf einer Funktions- und Risikoanalyse.
Besonders bei engen Geschäftsbeziehungen (z.B. China) ist auf eine klare Gestaltung der Arbeitsverträge zu achten, um eine unbeabsichtigte Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte zu vermeiden.
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