Bachelorarbeit, 2019
31 Seiten, Note: 2,1
Diese Bachelorarbeit untersucht die Entwicklung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Verantwortung von Anschlussinhabern und Filesharing-Anbietern. Dabei werden wichtige Urteile aus der Vergangenheit herangezogen, um ein besseres Verständnis dieser Entwicklung zu ermöglichen. Da die abschließenden Urteile der Gerichte noch ausstehen, bietet die Arbeit zudem einen Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen der Rechtsprechung und potenzielle Probleme.
Dieses Kapitel analysiert den Fall „Uploaded“, in dem die Schweizer Cyando AG, Betreiberin des Sharehosters uploaded.net, wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt wurde. Es werden die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie die daraus resultierenden Folgen für Uploaded und die Rechtsprechung zum Filesharing beleuchtet. Zudem werden verschiedene Meinungen zum Fall „Uploaded“ vorgestellt.
Dieses Kapitel befasst sich mit dem Fall „Bastei/Lübbe gegen Michael Strotzer“, in dem ein Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing verklagt wurde. Es werden das Verfahren am Landgericht München I, die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und die Entscheidung des EuGH sowie Meinungen zum Fall „Bastei/Lübbe“ beleuchtet.
Die Arbeit befasst sich mit den zentralen Themen Urheberrechtsverletzungen, Störerhaftung, Filesharing, Sharehosting-Dienste, Anschlussinhaber, BGH-Rechtsprechung, EuGH-Rechtsprechung, Rechtsentwicklung und Zukunft des Filesharings.
Grundsätzlich haftet der Täter. Wenn dieser nicht ermittelt werden kann, rückt oft der Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung in den Fokus.
Störerhaftung bedeutet, dass jemand für eine Rechtsverletzung haftet, die er nicht selbst begangen hat, aber an der er durch die Verletzung von Prüfpflichten mitgewirkt hat.
Der Fall klärt, unter welchen Bedingungen Plattformbetreiber selbst für die von Nutzern hochgeladenen illegalen Inhalte verantwortlich gemacht werden können.
Der BGH legte fest, dass Anschlussinhaber ihre Familie nicht „verpfeifen“ müssen, aber dennoch eine gewisse sekundäre Darlegungslast tragen, wer den Anschluss genutzt hat.
Der EuGH klärt grundlegende Fragen des EU-Rechts, etwa ob nationale Gesetze zur Haftung mit der europäischen Urheberrechtsrichtlinie vereinbar sind.
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