Bachelorarbeit, 2019
31 Seiten, Note: 2,1
Literaturverzeichnis
Aufsätze in Zeitschriften
Abkürzungsverzeichnis
I. Vorwort
II. Gegenstand des Falls „Uploaded“
1. Die Klage gegen Uploaded
a) Entscheidung des Oberlandesgerichts München
aa) Keine täterschaftliche Urheberechtsverletzung
bb) Frage nach Mittäterschaft, Unterlassen und Gehilfenschaft
cc) Störerhaftung von Uploaded
dd) Einordnung der Entscheidung des OLG München
ee) Ableitungen aus der Entscheidung des OLG München
b) Beschluss des BGH
aa) Die Fragestellungen des BGH
bb) Ableitung aus der BGH Entscheidung
2. Abzusehende Neuerungen
3. Die Folgen für Uploaded
4. Meinungen zum Fall Uploaded
III. Gegenstand des Falls „Bastei/Lübbe gegen Michael Strotzer“
1. Die Klage gegen den Anschlussinhaber
a) Das Verfahren am Landgericht München I
b) War die Vorlage nach Luxemburg nötig?
c) Die Entscheidung des EuGH
2. Meinungen zum Fall „Bastei/Lübbe"
IV. Resümee
Bücher
Ehmann u.a. Lexikon für das IT-Recht 2016/2017. Hütig Jehle Rehm. 2016. Hilgert/ Greth/ (Hrsg.). Urheberrechtsverletzungen im Internet. C.H. Beck, 2014.
Sesing in Hoeren/ Sieber/ Holznagel. Handbuch Multimedia-Recht. C.H. Beck, 47. Ergänzungslieferung - Stand 10 / 2018.
Schwartmann/ Hentsch. Falltraining im Urheberrecht. C.F. Müller GmbH. 2016.
Wiebe in Spindler/ Schuster. Recht der elektronischen Medien. C.H. Beck, 3. Auflage 2015, Rn. 1-20.
Aufsätze in Zeitschriften
Bundesgerichtshof: Störerhaftung des WLAN-Inhabers - Sommer unseres Lebens. NJW 2010, 2061. BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08
Forch, Diana: Filesharing: Sekundäre Darlegungslast in der jüngsten BGH- Rechtsprechung. GRUR-Prax 2017, 522.
Nordemann, Jan Bernd: Die Haftung allgemeiner Zugangsprovider auf Website- Sperren. Der aktuelle Stand nach BGH "Dead Island". GRUR 10/2018, 1016.
Schaub, Renate: Sekundäre Darlegungslast und Interessenabwägung beim Filesharing über den Familienanschluss. NJW 2018, 17.
Spindler, Gerald: Störerhaftung für Access-Provider reloaded. GRUR 10/2018, 1012.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Es scheint eine Traumvorstellung zu sein, ganz einfach seine Lieblingsmusik, Bücher, Hörbücher oder andere Werke auf den eigenen Rechner herunterladen zu können. Ganz ohne Geld dafür zahlen zu müssen. Doch eine Wunschvorstellung ist diese Möglichkeit schon lange nicht mehr. Tauschbörsen, von denen fast alle Werke mehr oder weniger einfach heruntergeladen werden, existieren bereits seit Jahrzehnten. Was früher noch größtenteils Videospiele und Musik betraf, spannt den Bogen heute über Bücher oder Hörbücher oder Musikstücke bis hin zu den neuesten Blockbustern. Gern werden diese Dateien heruntergeladen. Und dann wird eine Maschinerie in Gang gesetzt, über die sich seit vielen Jahren die Gerichte nicht einig werden. Rechtliche Schlupflöcher machten es bisher den Nutzern solcher Filesharing-Dienste sehr einfach. Die Verantwortung der Filesharing Anbieter wiederum steht auch immer wieder in Frage. Im Herbst des Jahres 2018 brachte der Bundesgerichtshof (im Folgenden BGH) eine entscheidende Neuerung für Anschlussinhaber in die komplexe Rechtsprechung. Auch dem Europäischen Gerichtshof (im Folgenden EuGH) wurden vom BGH Fragen hinsichtlich der Verantwortung der Filesharing Anbieter gestellt.
Diese Bachelorarbeit setzt sich zum Ziel, die Entwicklung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Verantwortung von Anschlussinhabern und Filesharing-Anbietern zu untersuchen. Mit herangezogen werden zum besseren Verständnis dieser Entwicklung auch immer wieder wichtige Urteile aus der Vergangenheit. Da die abschließenden Urteile der Gerichte noch ausstehen, wird zudem ein Ausblick gegeben, in welche Richtung die Rechtsprechung zukünftig gehen könnte und welche Probleme entstehen könnten.
Die Schweizer Cyando AG betreibt unter anderem den Sharehoster-Dienst uploaded.net (im Folgenden Uploaded). Der Dienst bietet seinen Nutzern einen großen, online verfügbaren Speicherplatz, ähnlich einer Cloud, wie MEGA oder auch der bekannteren Version Dropbox.
Anders als bei den genannten Anbietern, braucht man jedoch bei Uploaded kein Nutzerkonto. Ohne einen sogenannten Premium-Account ergibt sich hier nur der Nachteil, dass der Download mit einer sehr geringen Geschwindigkeit läuft. Der wirkliche Vorteil von Diensten wie Uploaded ist jedoch die unbegrenzte Speichermenge, die man als Nutzer zur Verfügung hat und gleichzeitig wohl auch die Anonymität.
Wie funktioniert Uploaded? Lädt ein Nutzer eine Datei hoch, so wird bei Uploaded ein Download Link erzeugt, der dem Nutzer sogleich zur Verfügung steht. Sinn der Sache sollte es sein, dass die hochgeladene Datei, welche vielleicht wegen ihrer Größe nicht als Email versendet werden kann, mit diesem Link an einen Empfänger weitergegeben werden kann. Die Theorie unterscheidet sich dabei leider von der Praxis. Obwohl es auf Uploaded nicht die Möglichkeit gibt, zum Beispiel mittels einer Suchmaschine, aktiv nach hochgeladenen Dateien zu suchen, gibt es mittlerweile sehr viele Drittwebseiten, auf denen ganze Linksammlungen zu finden sind. So gibt also nicht nur Nutzer A seinen Link an B weiter, sondern den Link über die Webseite an jeden, der danach sucht. Die Urheberrechtsverletzung beginnt spätestens da. Auf diesen Seiten gibt es Suchmaschinen. Dann einfach auf den Link geklickt, gelangt man nun zu Uploaded und kann die Datei auf sein Endgerät herunterladen. Der Dienst Uploaded weist seine Mitglieder in den AGB1 ausdrücklich daraufhin, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke hochgeladen werden dürfen. Selbst kann Uploaded diese Vorgehensweise aber auch nicht verhindern.
Vor dem Landgericht München I verklagten zunächst die GEMA, Sony Music, Constantin Film und andere den Betreiber des Dienstes Uploaded, die Firma Cyando AG, als Täter der jeweiligen Urheberrechtsverletzungen. Das Landgericht gab Ihnen überwiegend Recht2. Es sah den Dienst zwar nicht als Täterin, aber wenigstens als Gehilfin einer Urheberrechtsverletzung an und verurteilte die Cyando AG zur Leistung von Schadenersatz und zur Erteilung von Auskunft.
Auf die Berufung der Cyando AG hin verneint das Oberlandesgericht3 (im Folgenden OLG) München eine täterschaftliche Haftung, sieht die Berufung des Betreibers somit als begründet, legt aber strenge Maßstäbe an die Störerhaftung an.
Der 29. Senat unter dem Vorsitzenden Andreas Müller sah keine Notwendigkeit den Sharehoster Uploaded als Täter der Urheberrechtsverletzungen seiner Mitglieder haftbar zu machen. Jedoch wurden der AG strenge Auflagen gemacht, die im Falle einer Zuwiderhandlung eine Störerhaftung auf Unterlassung begründen. Zu dieser wurde Uploaded hier ebenfalls verurteilt.
Das OLG München sagte ganz klar, die Beklagte sei nicht Täterin der Urheberrechtsverletzungen seiner Mitglieder im Sinne des §19a UrhG4. Das OLG München prüft die Frage der Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung anhand der strafrechtlichen Begriffe von Täterschaft und Teilnahme, die zu diesem Zweck für das Zivilrecht übernommen werden können. Dies ist ein allgemein übliches Vorgehen.
Für die täterschaftliche Handlung müsste ein handlungsbezogenes Merkmal gegeben sein. Dieses handlungsbezogene Merkmal allein durch die Technik des Dienstes als gegeben zu sehen, reicht nicht aus.
Die Tathandlung aus §19a UrhG wäre, dass einem Dritten Zugriff auf das jeweilige Werk ermöglicht werde. Diese Möglichkeit gibt jedoch nicht die Beklagte Cyando AG mit ihrem Dienst Uploaded frei, sondern das jeweilige Mitglied des Dienstes, das den Downloadlink für eine illegale Linksammlung im Netz freigibt. Der Beitrag der Beklagten zu dieser Handlung ist einzig die Erstellung des Links und die Freigabe dessen an das jeweilige Mitglied. Diese Handlung ist jedoch notwendig, um den Sinn des Dienstes am Leben zu erhalten. Ohne den Link würden die Mitglieder ihre Datei nie wieder finden.
Die Beklagte selbst macht sich den Link aber nicht zu eigen und tritt in dem Zusammenspiel auch nicht als Anbieterin auf. Dass mit Erstellung dieses Links eine Urheberrechtsverletzung begünstigt und vereinfacht wird, reiche hier als Tathandlung nicht aus5. Die Handlung des Zueigenmachens wird vielmehr vom Nutzer begangen, der sich vorgegebene und auf illegalen Drittseiten veröffentlichte Links zunutze macht.
Auch eine Urheberrechtverletzung in Mittäterschaft wird durch das OLG München verneint6. Diese setze eine Kenntnis von Uploaded voraus. Es ist der Beklagten aber gerade nicht bewusst, welcher Nutzer welche Werke oder Dateieneingestellt habe.
Fraglich wäre, ob der Unterlassende, also die nicht handelnde Cyando AG mit Täter- oder Teilnehmerwillen die Tatverhinderung unterlässt. Auch diese denkbare Möglichkeit sei nicht gegeben, so das OLG München7. Hier fehlt es bereits an der Tatherrschaft, die zumindest bis zum Hinweis auf eine jeweilige Verletzung nicht gegeben sei. Überwachungspflichten könnten zwar bestehen, dann aber auch nur zu einer Störerhaftung führen, nicht zu einer Täterschaft durch Unterlassen.
Die Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung Dritter wird als Gehilfenschaft bezeichnet. Auch diese Gehilfenschaft, sei zu verneinen8, denn dafür ist ein Gehilfenvorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung und hinsichtlich der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat notwendig. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine allgemeine Kenntnis reicht aber eben aufgrund der Privilegierungswirkung des §10 TMG nicht aus.
Zu §10 TMG: Grundsätzlich genießt ein Anbieter wie Uploaded das Haftungsprivileg des §10 TMG, nach dem Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach den Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tat hindeuten. Diese Vorschrift schließt Überwachungspflichten allgemeiner Art aus. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen.9
Diese Privilegierungswirkung sei laut dem OLG München auch nicht versagt, weil das Geschäftsmodell von Uploaded nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt sei. Es gibt sehr viele legale Anwendungsbereiche des Dienstes, wie etwa das bereits genannte bloße Hochladen einer großen Datei ohne Werkscharakter nach §2 UrhG zum Zwecke einer Weiterleitung an einen Empfänger.
Uploaded treffe aber, so das OLG München, eine sehr streng auszulegende Störerhaftung. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, so wie es Uploaded handhabt, müssen nach §10 TMG die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern10, vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn.40. Diese Grundsätze11 stehen im Einklang mit den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs12. Der Dienst ist demnach verpflichtet, die einschlägig bekannten Plattformen, die auch meist illegal sind, immer wieder daraufhin zu prüfen, ob Nutzer von Upload neue illegale Links eingestellt haben, nachdem ihm ein Hinweis darauf erreicht hat, dass es rechtsverletzende Links zu konkreten Werken gäbe. Wenn Uploaded diese nach der Kontrolle nicht sofort deaktiviere, hafte der Dienst als Störer, so die Auslegung des OLG München. Hier sollte man einen Blick in die amtlichen Leitsätze des BGH werfen, worin unter dem Punkt „a“ aufgeführt ist: „muss der File Hosting Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten“ 13.
Die Revision zum BGH hat das OLG München nicht zugelassen.
Strenge Prüfpflichten wurden ebenfalls durch das OLG Hamburg im Verfahren14 der GEMA gegen Youtube begründet und, wie bei Uploaded auch, eine täterschaftliche Haftung der Plattform Youtube abgelehnt, weil sich die Plattform die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte eben gerade nicht zu eigen mache15, vgl. hierzu Leistner/Metzger, FAZ vom 03.01.2017, S. 13. Das Urteil des OLG Müchen gleich demnach der geltenden Rechtsprechung, die bei Plattformen eine täterschaftliche Haftung verneint, und lediglich Störerhaftung anzunehmen pflegt.16,17,18.
Wer bei Uploaded Dateien herunterladen möchte, kann dies kostenlos tun. Die einzigen Einschränkungen dabei sind die Menge und Geschwindigkeit der Downloads, welche für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenlosen Mitgliedschaft beschränkt sind. Zahlende Premium-Mitglieder profitieren von einer uneingeschränkten Downloadgeschwindigkeit und einem Kontingent an verfügbaren Daten von 30 GB. Die Preise für eine Premium-Nutzung liegen zwischen 4,99€ und 99,99€ für zwei Tage, beziehungsweise zwei Jahre.
Schwierigkeiten bereiten die Bonuszahlungen, die Uploaded ausschüttet. Nutzer, die Dateien hochladen, können sich über bis zu 40€ für eintausend Downloads freuen. Dass dabei nicht der eigentliche Sinn der Plattform aufgenommen wird, sondern das Viel-Hochladen gefördert wird, ist unumstritten. Denn nicht der Einzelne, welcher die Plattform nutzt, um wenige große Dateien hochzuladen wird hier belohnt, sondern Nutzer, welche im großen Stil hochladen oder zumindest gefragte Dateien. Dabei ist hier zu unterstellen, dass die Plattform Uploaded ihre Mitglieder mit dem Bonus locken möchte, viele Dateien oder jene Gefragten hochzuladen.
An diesem Punkt ist es fraglich, in wieweit das bloße Nichtvorhandensein einer Suchfunktion und das Nicht-Wissen-Können, welche Dateien die Nutzer genau hochladen noch ausreichend erscheinen, um eine täterschaftliche oder teilnehmende Handlung von Uploaded auszuschließen. Vielmehr müssten die Betreiber davon ausgehen, oder sogar hoffen, dass die interessanten Dateien in den illegalen Linksammlungen veröffentlicht werden. So lassen sich viel mehr Nutzer generieren und damit auch eine Menge mehr zahlender Kundschaft.
Dabei kann, trotz der Absicherung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindest ein Handeln in der bisherigen Grauzone und ein genereller Willen zur Nutzerlockung durch Urheberrecht verletzendes Material nicht abgesagt werden.
In seinem Beschluss19 vom 20.09.2018 befasste sich der BGH ebenfalls zu der Haftung des Sharehosting-Dienstes bezüglich der Urheberrechtsverletzungen. Für die Entscheidung hinsichtlich der Auslegung diverser EU-Richtlinien hat der BGH den EuGH eine Reihe komplexer Fragen zur Vorabentscheidung gestellt. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger, ein Fachverlag, seine Ansprüche weiter.
In seinem Beschluss vom 20.09.2018 hat der BGH die Sache nun dem EuGH vorgelegt, weil dieser für die verbindliche Auslegung der dem deutschen Recht zugrunde liegenden europäischen Rechtsakten zuständig ist.
[...]
1 Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abs. 3. Einstellen von Dateien, Abs. 3.5.2; Abs. 3.5.2. Stand 25. Juni 2015. https://uploaded.net/legal. Fundstelle am 19.02.2019).
2 LG München I. Urteil vom 10.08.2016. Az.: 21 O 6197/14. ZUM-RD 2016, 652.
3 OLG München. Urteil v. 02.03.2017 – 29 U 3735/16. GRUR-RS 2017, 106250.
4 OLG München. Urteil v. 02.03.2017 – 29 U 3735/16. Rn. 27. GRUR-RS 2017, 106250.
5 OLG München, Urteil v. 02.03.2017 – 29 U 3735/16. Rn. 31. GRUR-RS 2017, 106250.
6 OLG München, Urteil v. 02.03.2017 – 29 U 3735/16. Rn. 34 ff.. GRUR-RS 2017, 106250.
7 OLG München, Urteil v. 02.03.2017 – 29 U 3735/16. Rn. 36.. GRUR-RS 2017, 106250.
8 OLG München, Urteil v. 02.03.2017 – 29 U 3735/16. Rn. 37.. GRUR-RS 2017, 106250.
9 Plutte. BGH zur Störerhaftung und Prüfpflichten von File-Hoster. https://www.ra-plutte.de/bgh-zur- stoererhaftung-von-file-hoster/. (Fundstelle am 12.02.2019).
10 Richtlinie 2000/31/EG. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt. Rn 48. https://eur-lex.europa.eu/legal- content/de/ALL/?uri=CELEX%3A32000L0031. (Fundstelle am 21.02.2019).
11 vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011. Az.: I ZR 57/09 – Stiftparfüm. WM 2011, 2012.
12 EuGH, Urteil v. 12.07.2011, Az. C-324/09 – L’Oréal/eBay. RIW 2012, 70 (Heft 1).
13 Urteil vom 12.7.2012. Az.: I ZR 18/11 - Störerhaftung eines File-Hosting-Dienstes – Alone in the Dark. openJur 2013, 4249.
14 OLG Hamburg, Urteil v. 01.07.2015. Az.: 5 U 87/12. openJur 2016, 1305¸und Az.: 5 U 175/10. http://tlmd.in/u/1647. (Fundstelle am 21.02.2019).
15 Dr. Knies, Bernhard. Das OLG München verurteilt Uploaded.net nicht als Täter für Nutzerinhalte begründet aber eine strenge Störerhaftung. https://www.new-media-law.net/olg-muenchen-uploadet- net-haftung-sharehoster/. (Fundstelle am 17.02.2019).
16 vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 29.9.2010, Az.: 5 U 9/09. ZUM 2011, 500.
17 OLG Hamburg. Urteil v. 01.07.2015, Az.: 5 U 87/12. ZUM-RD 2016, 83.
18 OLG München. Urteil v. 28.01.2016,. Az.: 29 U 2798/15. ZUM RD 2012, 88.
19 BGH, Beschluss v. 20.09.2018. Az.: I ZR 53/17. WRP 2018, 1480.
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