Bachelorarbeit, 2019
50 Seiten, Note: 2,0
1. Einleitung
2. Stille Beteiligung
2.1 typisch stille Beteiligung
2.2 atypisch stille Beteiligung
2.2.1 Gründung
2.2.2 Mitunternehmer
2.2.3 Haftung
2.2.4 Einkommensteuer
2.2.5 Gewerbesteuer
2.2.6 Umsatzsteuer
2.2.7 Beendung
3. Organschaft
3.1 Körperschaftsteuerliche Organschaft
3.1.1 Organträger
3.1.2 Organgesellschaft
3.1.3 finanzielle Eingliederung
3.1.4 Gewinnabführungsvertrag
3.1.5 Ermittlung des Einkommens
3.1.6 Auflösung/ Beendung der Organgesellschaft
3.1.7 Anfängliches Fehlen/ späterer Wegfall eines Tatbestandsmerkmales
3.2 Gewerbesteuerliche Organschaft
3.3 Umsatzsteuerliche Organschaft
3.3.1 Organträger
3.3.2 Organgesellschaft
3.3.3 finanzielle Eingliederung
3.3.4 wirtschaftliche Eingliederung
3.3.5 organisatorische Eingliederung
3.3.6 Rechtsfolgen
3.3.7 Auflösung/ Beendigung der Organschaft
3.4 Haftung
4. atypisch stille Beteiligung als Organträger und/ oder als Organgesellschaft
5. Kritische Würdigung der atypisch stillen Beteiligung als Alternative zur Organschaft
6. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht und vergleicht die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen der atypisch stillen Beteiligung mit denen der Organschaft, um deren Eignung als alternative Unternehmensstruktur zu bewerten.
2.2.1 Gründung
Als unverzichtbare Grundlage zur Begründung einer atypisch stillen Beteiligung gilt neben den Grundsätzen nach §230ff. HGB der Gesellschaftervertrag (siehe Anhang) zwischen dem potentiellen Gesellschafter und der GmbH, welche durch den Geschäftsführer vertreten wird. Im Falle einer atypisch stillen Beteiligung vermutet man, dass die bereits vorhandenen Gesellschafter mit einer einfachen Mehrheit (sollte nicht genaueres bestimmt sein) dafür stimmen müssen. Sollte der Geschäftsführer selbst der potentielle Gesellschafter sein, so bedarf es einer Befreiung der Selbstkontrahierung (Insichgeschäft) nach §181 BGB. Für das Bestehen einer atypisch stillen Gesellschaft reicht die bloße Bezeichnung im Gesellschaftervertrag als solche nicht aus, um diese entstehen zu lassen. Es müssen die Merkmale vorliegen und die stille Gesellschaft auch dementsprechend durchgeführt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann nach der Gestaltungsfreiheit befristet sein.
Durch Gründung einer GmbH & atypisch Still wird das Handelsgewerbe der GmbH von einer Personengesellschaft geführt. Wichtig ist dabei, dass eine Übertragung nach den §§3ff. UmwStG nicht erfolgt. Dies ist darauf zu begründen, weil die aufbauenden Voraussetzungen nach §2 UmwG (Verschmelzung) und §190 UmwG (Formwechsel) nicht erfüllt sind. Es handelt sich weder um eine Verschmelzung, da die Kapitalgesellschaft, welche das Vermögen überträgt, nicht erlischt. Das Erlöschen dieser Kapitalgesellschaft ist dabei aber ein Tatbestandsmerkmal der Verschmelzung. Die Möglichkeit des Formwechsels fällt mit der Tatsache weg, da die GmbH weiterhin Unternehmensträger bleibt und somit auch keine Variation des Formwechsels besteht.
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Wahl der richtigen Unternehmensform ein und skizziert den Vergleich zwischen der atypisch stillen Gesellschaft und der Organschaft.
2. Stille Beteiligung: Dieses Kapitel definiert die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen der stillen Beteiligung und unterscheidet zwischen der typischen und atypischen Ausgestaltung.
3. Organschaft: Hier werden die Voraussetzungen und steuerlichen Konsequenzen der körperschaft-, gewerbe- und umsatzsteuerlichen Organschaft detailliert erläutert.
4. atypisch stille Beteiligung als Organträger und/ oder als Organgesellschaft: Dieses Kapitel prüft die Zulässigkeit einer Kombination von atypisch stiller Beteiligung und Organschaft vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung.
5. Kritische Würdigung der atypisch stillen Beteiligung als Alternative zur Organschaft: Eine vergleichende Analyse bewertet die Vor- und Nachteile beider Konstrukte hinsichtlich Verwaltungskosten, Komplexität und steuerlicher Anreize.
6. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und gibt einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung von Gestaltungsmodellen in der Rechtsprechung.
Atypisch stille Beteiligung, Organschaft, GmbH, Mitunternehmerschaft, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewinnabführungsvertrag, Finanziell Eingliederung, Organträger, Organgesellschaft, Steuerrecht, Handelsrecht, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft.
Die Arbeit analysiert die Unterschiede zwischen der atypisch stillen Beteiligung und der Organschaft, um aufzuzeigen, inwieweit die stille Beteiligung als Alternative zu einer Organschaftsstruktur dienen kann.
Die zentralen Themen sind das Gesellschafts- und Steuerrecht, insbesondere die steuerliche Gewinnermittlung, die Eingliederungsvoraussetzungen bei Organschaften und die steuerliche Einordnung der stillen Beteiligung.
Das Ziel ist es, dem Leser einen Einblick in die komplexen steuerlichen Rahmenbedingungen beider Konzepte zu geben und eine fundierte Entscheidungshilfe für die Wahl der Unternehmensstruktur zu bieten.
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden Analyse der einschlägigen Gesetzestexte, aktueller Rechtsprechung (BFH) und Fachliteratur, um die rechtliche Zulässigkeit und steuerliche Behandlung dieser Konstrukte zu prüfen.
Der Hauptteil behandelt detailliert die einzelnen Steuerarten (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) in Bezug auf beide Beteiligungsformen sowie die speziellen Anforderungen der Organschaft.
Die zentralen Begriffe umfassen atypisch stille Beteiligung, Organschaft, steuerliche Organkreis-Strukturen und die steuerliche Gewinnabführung.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Rechtsprechung eine Kombination aufgrund der geforderten vollständigen Gewinnabführung bei einer Organschaft als kritisch bzw. unmöglich einstuft.
Für kleinere Unternehmen bietet die atypisch stille Beteiligung aufgrund geringerer Verwaltungskosten und des Gewerbesteuer-Freibetrags nach § 11 GewStG einen oft attraktiveren und kosteneffizienteren Zugang zu Kapital.
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