Diplomarbeit, 2005
101 Seiten, Note: gut
Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich mit der komplexen Thematik von Besuchskontakten im Kontext von Pflegekindersituationen. Sie untersucht, unter welchen Bedingungen Besuchskontakte zwischen Pflegekindern und ihren Herkunftsfamilien zur Kindeswohlgefährdung werden können.
Die Arbeit beginnt mit einer Einführung in die theoretischen Grundlagen, wobei der Fokus auf den Konstruktivismus gelegt wird. Der zweite Abschnitt befasst sich mit der Bindungstheorie und ihren Implikationen für die Situation von Pflegekindern. Im Anschluss werden rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere das Thema der elterlichen Sorge und die rechtliche Definition von Kindeswohlgefährdung, beleuchtet.
Der dritte Teil der Arbeit widmet sich dem Konzept der Vollzeitpflege und beschreibt den Weg vom Bewerbergespräch bis zur Vermittlung eines Kindes. Besonderes Augenmerk wird auf die Situation des Kindes, der Herkunftsfamilie und der Pflegefamilie gelegt.
Im vierten Kapitel werden Besuchskontakte im Kontext von Pflegekindersituationen umfassend behandelt. Dazu gehören rechtliche Aspekte, verschiedene Umgangsformen, der Umgangsausschluss und der begleitete Umgang.
Der praktische Teil der Arbeit präsentiert zwei Fallbeispiele, die die Herausforderungen und Chancen von Besuchskontakten in der Praxis verdeutlichen. Schließlich wird in der Reflexion die eigene Arbeit kritisch betrachtet.
Die wichtigsten Schlüsselwörter der Arbeit sind: Pflegekinderwesen, Besuchskontakte, Kindeswohlgefährdung, Bindungstheorie, Konstruktivismus, Rechtliche Grundlagen, Vollzeitpflege, Fallbeispiele, Herkunftsfamilie, Pflegefamilie.
Besuchskontakte können gefährdend sein, wenn sie das Kind traumatisieren, Loyalitätskonflikte schüren oder die Stabilität in der Pflegefamilie massiv stören.
Sie hilft zu verstehen, wie Kinder Bindungen zu Pflegeeltern aufbauen und wie die Beziehung zur Herkunftsfamilie diese Bindung beeinflussen oder belasten kann.
Dies ist eine Form des Besuchs, bei der eine neutrale Fachkraft anwesend ist, um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten und die Interaktion positiv zu unterstützen.
Ein Ausschluss ist nach § 1666 BGB möglich, wenn der Umgang das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet und mildere Mittel (wie Begleitung) nicht ausreichen.
Pflegeeltern müssen oft die emotionalen Reaktionen des Kindes vor und nach den Besuchen auffangen und gleichzeitig eine professionelle Distanz zur Herkunftsfamilie wahren.
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