Diplomarbeit, 2005
67 Seiten, Note: 2,0
1. Einleitung
2. Die Entwicklung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2.1. Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2.2. Die Entwicklung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Rechtsrechung und Lehre
2.2.1. Die individualistische Theorie
2.2.2. Die Gruppenlehre
2.2.2.1. Die Doppelverpflichtungstheorie
2.2.2.2. Die Akzessorietätstheorie
2.2.3. BGH- Urteil vom 29.1.2001
3. Die Rechtsfähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Auswirkungen
3.1. Rechtsfähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
3.2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als juristische Person?
3.3. Auswirkungen der Rechtsfähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
3.3.1. Grundbuchfähigkeit
3.3.2. Markenfähigkeit
3.3.3. Beteiligungs- und Mitgliedsfähigkeit
3.3.4. Erbfähigkeit
4. Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
4.1. Auswirkungen auf den Aktivprozess
4.2. Auswirkungen auf den Passivprozess
4.3. Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung
5. Auswirkungen der Rechts- und der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Haftung
5.1. Grundlagen der Haftung
5.2. Auswirkungen auf die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
5.2.1. Vertragliche Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
5.2.2. Deliktische Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
5.3. Auswirkungen auf die Haftung der Gesellschafter
5.3.1. Akzessorische Haftung der Gesellschafter
5.3.2. Deliktische Haftung der Gesellschafter
5.3.3. Haftung bei Gesellschafterwechsel
5.3.3.1. Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
5.3.3.2. Haftung des eintretenden Gesellschafters
5.3.3.3. Haftung im Rahmen einer Erbfolge
5.4. Möglichkeiten von Haftungsausschlüssen
5.4.1. Generelle Haftungsausschlüsse
5.4.2. Individualvertragliche Haftungsausschlüsse
6. Schlussbetrachtung
Die vorliegende Arbeit untersucht die grundlegenden Veränderungen im Recht der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die durch das BGH-Grundsatzurteil vom 29. Januar 2001 ausgelöst wurden. Ziel der Untersuchung ist es, die Auswirkungen der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit auf die rechtliche Stellung der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf Prozessführung, Haftung und Zwangsvollstreckung, systematisch darzustellen.
2.2.1. Die individualistische Theorie
Die individualistische Theorie, oder auch traditionelle Theorie genannt, wurde bis Mitte 1980 von der damals herrschenden Meinung vertreten. Die Anhänger dieser Theorie berufen sich auf den „Normbefund des Jahres 1900“ des BGB. Danach ist die GbR eine gesamthänderische Verbundenheit, die keine eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechtsfähigkeit besitzt. Sie basiert lediglich auf einem reinen Schuldverhältnis der Gesellschafter untereinander. Rechtsträger sind folglich auch nur die einzelnen Gesellschafter. Sie sind die Träger der Rechte und Pflichten in ihrer „gesamthänderischen Verbundenheit“, jedoch nicht die Gesellschaft als solches.
Nach der individualistischen Theorie sind nur natürliche Personen i.S.v. § 1 BGB und juristische Personen durch Spezialgesetzte, wie u.a. § 1 AktG, rechtsfähig. Nur diese Personen können damit Rechtssubjekt sein. Da der GbR Kraft Gesetzes ausdrücklich keine Rechtsfähigkeit zugesprochen wird, kann die GbR nach dieser Theorie also auch nicht selber Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Durch Rechtsgeschäfte werden demnach nur die Gesellschafter der GbR und nicht die GbR selbst verpflichtet.
Folgerichtig ist das von den Gesellschaftern in die GbR eingebrachte und erwirtschaftete Vermögen Sondervermögen der Gesellschafter, welches von ihrem Privatvermögen zu trennen ist. Dieses Sondervermögen wird auch als Gesellschaftsvermögen, welches den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, bezeichnet.
1. Einleitung: Vorstellung der Problematik und der durch das BGH-Urteil vom 29.01.2001 induzierten Wende im GbR-Recht.
2. Die Entwicklung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Analyse der historischen Theorien zur Rechtsnatur der GbR und der BGH-Rechtsprechung vor der Grundsatzentscheidung.
3. Die Rechtsfähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Auswirkungen: Untersuchung der Folgen der Rechtsfähigkeit auf Grundbuch-, Marken- und Beteiligungsfragen.
4. Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erörterung der prozessualen Konsequenzen und der Vereinfachung des Aktiv- und Passivprozesses.
5. Auswirkungen der Rechts- und der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Haftung: Detaillierte Darstellung der akzessorischen Gesellschafterhaftung, Deliktshaftung und Haftung bei Gesellschafterwechsel.
6. Schlussbetrachtung: Bewertung des aktuellen Standes der Rechtslage und Ausblick auf notwendige gesetzgeberische Maßnahmen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit, akzessorische Haftung, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil 2001, Gesellschafterhaftung, Gesamthandsvermögen, Außengesellschaft, Rechtssubjekt, Prozessfähigkeit, Haftungsausschluss, BGB, HGB
Die Arbeit behandelt die grundlegende rechtliche Neuausrichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Bundesgerichtshof und deren Konsequenzen für Praxis und Haftung.
Die zentralen Felder sind die Rechtsfähigkeit der GbR, die daraus resultierende Parteifähigkeit sowie die nunmehr akzessorische Haftung der Gesellschafter.
Ziel ist die systematische Erläuterung der durch das BGH-Grundsatzurteil vom 29. Januar 2001 verursachten rechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaftsform der GbR.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die primär auf einer Analyse von Gesetzestexten, Rechtsprechung und der umfangreichen Literatur zum Gesellschaftsrecht basiert.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit, den Auswirkungen auf den Zivilprozess sowie der detaillierten Haftungsverfassung der Gesellschafter.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit, akzessorische Haftung und Gesamthandsvermögen geprägt.
Nein, der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die GbR trotz ihrer Anerkennung als rechtsfähig keine juristische Person ist, sondern eine Mittelstellung einnimmt.
Durch die anerkannte Rechtsfähigkeit und die analoge Anwendung des HGB-Nachhaftungsrechts ist nun eine klarere Regelung für ein- und austretende Gesellschafter geschaffen worden, was die Rechtssicherheit für Gläubiger erhöht.
Nein, nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine generelle Haftungsbeschränkung mittels AGB oder Namenszusätzen nicht möglich; sie erfordert eine explizite Individualvereinbarung.
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