Diplomarbeit, 2005
158 Seiten, Note: 1,0
1 Einleitung und Problembeschreibung
1.1 Gang der Untersuchung
2 Liebhaberei – allgemeine Grundsätze
2.1 „Ständige Rechtsprechung“ des BFH seit dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 25.06.1984
2.1.1 Der Wechsel vom objektiven zum subjektiven Liebhabereibegriff
2.1.2 Der Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 25.06.1984
2.1.3 Zweigliedriger Tatbestand als Kern der Rechtsprechungspraxis
2.2 Allgemeine einkommensteuerrechtliche Relevanz/Irrelevanz der zu beurteilenden Tätigkeiten
2.3 Kontinuität und Diskontinuität der Liebhabereirechtsprechung des BFH nach 1984
2.3.1 Steuerrechtliche Ermittlungsvorschriften und Beweislastregelung
2.4 Historie der Liebhaberei vor dem Hintergrund der Einkommensteuergesetze von 1891, 1920, 1925 und 1934
2.5 Rechtfertigungsgründe für das Rechtsinstitut der Liebhaberei
2.5.1 Fiskalzweck
2.5.2 Leistungsfähigkeitsprinzip
2.5.3 Abgrenzung der Erwerbssphäre (§ 2 Abs. 1 EStG) zur Privatsphäre (§12 EStG)
2.5.4 Zusammenfassende eigene Stellungnahme und Ansichten aus dem Schrifttum
3 Liebhaberei – allgemeine Tatbestandsmerkmale und Beweisanzeichen
3.1 Einkünfteerzielungsabsicht - Grundlagen
3.1.1 Objektiver Tatbestand
3.1.2 Subjektiver Tatbestand
3.1.2.1 Gewinnerzielungsabsicht
3.1.2.2 Überschusserzielungsabsicht
3.1.2.3 Eckdaten im Verhältnis von Gewinn- und Überschusseinkünften
3.2 Totalerfolg
3.2.1 Anlaufverluste
3.3 Totalerfolgsprognose
3.4 Einflussfaktoren der Totalerfolgsprognose
3.4.1 Beurteilungseinheit
3.4.1.1 BFH-Urteil vom 25.06.1996 VIII R 28/94 zu einer Hubschraubervermietung einer KG
3.4.1.2 Fazit
3.4.2 Totalerfolgsperiode
3.5 „Persönliche Gründe oder Neigungen“
3.5.1 Der Anscheinsbeweis gemäß der Rechtsprechung des BFH nach 1984
3.5.1.1 BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83 zu einem Getränkegroßhandel
3.5.1.2 BFH-Urteil vom 22.04.1998 XI R 10/97 zu einer Rechtsanwaltskanzlei
3.5.1.3 Fazit
3.5.2 Nebenberufliche Einkünfte
3.5.2.1 BFH-Urteil vom 24.02.1999 X R 106/95 zu einer nebenberuflichen Vermietung eines Motorboots
4 Grundsätzliche Fallgestaltungen bei Annahme von Liebhaberei
4.1 Einkünfteerzielungsabsicht von Beginn an
4.1.1 Betriebsgewinne als kaum zu widerlegendes Indiz für Gewinnerzielungsabsicht
4.1.2 Subjektive Mängel in der Betriebsführung
4.2 Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht von Beginn an
4.2.1 Bewirtschaftung von Streuobstwiesen mit geringem Rohertrag
4.3 Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt
4.3.1 Liebhaberei bei sog. Generationenbetrieb
4.4 Beginn der Einkünfteerzielungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt
4.5 Zwischenzeitliche Liebhabereiphase
5 Spezielle Beweisanzeichen für Liebhaberei
5.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15-17 EStG)
5.1.1 Anscheinsbeweis
5.1.2 Relevanz von Umstrukturierungsmaßnahmen und das Motiv der Steuerersparnis
5.1.2.1 Sonderfall: Verlustzuweisungsgesellschaften
5.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
5.2.1 Anscheinsbeweis
5.2.2 Erforderlichkeit der Einkünfteerzielungsabsicht auch in der Schlussphase einer freiberuflichen Tätigkeit
5.2.2.1 Fazit
5.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
5.3.1 Anscheinsbeweis
5.3.1.1 Totalüberschussprognose bei der Vermietung von Ferienimmobilien
5.3.1.2 BFH-Urteil vom 06.10.2004 IX R 30/03 zur verbilligten Vermietung einer Luxuswohnung
5.4 Fazit
6 Schlussbemerkungen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, das komplexe Rechtsinstitut der Liebhaberei im deutschen Steuerrecht zu analysieren, insbesondere in seiner Abhängigkeit von einer einzelfallorientierten Rechtsprechung. Die Arbeit geht der Frage nach, wie einkommensteuerlich relevante Erwerbspähren von der irrelevanten Privatsphäre abgegrenzt werden können und welche Bedeutung dabei der subjektiven Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen sowie verschiedenen Beweisanzeichen zukommt.
2.1.1 Der Wechsel vom objektiven zum subjektiven Liebhabereibegriff
Bis zum Jahre 1969 lag gemäß BFH-Rechtsprechung eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit immer dann vor, wenn die Kriterien einer „wirtschaftlichen Betriebsführung“ als erfüllt erachtet wurden und ein „nachhaltiger Gewinn“ nach Abschluss der Anlaufphase vorlag. Die Beurteilung sollte stets nach den objektiven Verhältnissen erfolgen, wobei der subjektiven Einstellung des Steuerpflichtigen in Grenzfällen eine gewisse Bedeutung beigemessen werden sollte.
Die Urteilsbegründungen des BFH der Jahre 1970 bis 1984 (im Hinblick auf die Tätigkeiten des § 2 Abs. 1 Nrn. 1-3 EStG) sind von einem rein objektiven Liebhabereibegriff gekennzeichnet. Es ist festzustellen, dass i. d. R. die Vorstellungen und Gründe des Steuerpflichtigen keine Berücksichtigung in den Urteilsbegründungen des BFH fanden. In den damaligen Entscheidungen vertrat der BFH stets die Auffassung, dass eine Liebhaberei dann vorläge, „wenn nach den im Einzelfall erkennbaren objektiven Verhältnissen erkennbar ist, daß [sic] ein Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird oder trotzdem (nach seiner Wesensart) auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann“.
Somit wurde eine Tätigkeit, unabhängig von der Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze im Rahmen der Betriebsführung, einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie auf Dauer gesehen zu Verlusten nach Abschluss der Anlaufphase führte.
1 Einleitung und Problembeschreibung: Einführung in die komplexe Thematik der Liebhaberei und Erläuterung der Relevanz einzelfallabhängiger Rechtsprechung.
2 Liebhaberei – allgemeine Grundsätze: Historische Entwicklung und theoretische Herleitung der Liebhaberei-Rechtsprechung, insbesondere seit dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats von 1984.
3 Liebhaberei – allgemeine Tatbestandsmerkmale und Beweisanzeichen: Analyse der Einkünfteerzielungsabsicht, der Totalerfolgsprognose und der Bedeutung von Anscheinsbeweisen für die steuerliche Qualifizierung.
4 Grundsätzliche Fallgestaltungen bei Annahme von Liebhaberei: Systematisierung von Fallkonstellationen bei verschiedenen Einkunftsarten, wie Beginn, Fehlen oder Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht.
5 Spezielle Beweisanzeichen für Liebhaberei: Untersuchung spezifischer Problemstellungen in den Bereichen Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung anhand aktueller Urteile.
6 Schlussbemerkungen: Zusammenfassende Einordnung der Ergebnisse und Ausblick auf die fortbestehende Komplexität bei der steuerrechtlichen Abgrenzung.
Liebhaberei, Einkünfteerzielungsabsicht, BFH-Rechtsprechung, Totalerfolg, Totalerfolgsprognose, Anscheinsbeweis, Einkommensteuergesetz, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Erwerbssphäre, Privatsphäre, Verlustzuweisungsgesellschaften, Beweislast, Steuerrecht, Einzelfallrechtsprechung.
Die Diplomarbeit befasst sich mit dem steuerrechtlichen Rechtsinstitut der Liebhaberei, das Tätigkeiten definiert, die steuerlich nicht als Einkunftsquellen anerkannt werden, weil sie nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf persönlichen Neigungen beruhen.
Im Fokus stehen die Abgrenzung zwischen einkommensteuerrechtlich relevanter Erwerbssphäre und irrelevanter Privatsphäre, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie die Rolle der Einkünfteerzielungsabsicht.
Ziel ist es, die Komplexität der einzelfallabhängigen BFH-Rechtsprechung zu verdeutlichen und aufzuzeigen, wie Kriterien wie die Totalerfolgsprognose oder der Anscheinsbeweis bei der steuerlichen Einstufung als Liebhaberei zur Anwendung kommen.
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Grundsatzbeschlusses des Großen Senats vom 25.06.1984, sowie der Auswertung einschlägiger steuerrechtlicher Fachliteratur.
Der Hauptteil analysiert detailliert die Tatbestandsmerkmale der Einkünfteerzielungsabsicht, die Totalerfolgsprognose, verschiedene Fallgestaltungen (z.B. Anlaufverluste) und spezielle Beweisanzeichen für die drei großen Einkunftsarten (Gewerbe, selbständige Arbeit, Vermietung).
Schlüsselbegriffe sind Liebhaberei, Einkünfteerzielungsabsicht, Anscheinsbeweis, Totalgewinn, steuerliche Erwerbssphäre und Einkommensteuergesetz.
Anlaufverluste sind lediglich ein schwaches Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht, da sie in der Anfangsphase eines Betriebs üblich sind. Nur bei immensen strukturellen Mängeln kann eine steuerliche Anerkennung bereits in dieser Phase versagt werden.
Bei Gewinneinkünften (z.B. Gewerbebetrieb) steht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund (Totalgewinn), während bei Überschusseinkünften (z.B. Vermietung) die Überschusserzielungsabsicht maßgeblich ist; beide erfordern eine Totalüberschussprognose.
Wenn ein Steuerpflichtiger nachweislich auf Verluste reagiert, um die Ertragswende zu erreichen (z.B. Sortimentsanpassung, Kostenreduzierung), wird dies als gewichtiges Indiz für eine weiterhin bestehende Gewinnerzielungsabsicht gewertet.
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