Masterarbeit, 2019
72 Seiten, Note: 2,0
A. Einführung
I. Problemstellung
II. Ziel der Untersuchung
III. Gang der Untersuchung
B. Der Begriff der „berufstypischen Handlung“
I. Der Begriff des „Berufs“
II. Der Begriff der „Typik“
III. Begriffliche Definitionen in Literatur und Rechtsprechung
IV. Zwischenergebnis
C. Rechtliche Grundlagen und Vorgaben der Strafbarkeit „berufstypischer Handlungen“
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1. Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG
2. Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
b) Eingriff
c) Rechtfertigung
aa) Drei-Stufen-Theorie
bb) Verhältnismäßigkeitsprinzip, § 20 Abs. 3 GG
II. Strafrechtsdogmatische Grundlagen
1. Aufgabe und Grenze des Strafrechts
a) Rechtsgüterschutz
b) Ultima-Ratio-Funktion
2. Grundlagen des Verbrechensaufbaus
III. Strafgrund der Beihilfe
D. Strafbarkeit der „normalen“ Beihilfe gem. § 27 StGB
I. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
1. Gemäßigte subjektive Theorie
2. Tatherrschaftslehre
II. Objektiver Tatbestand des § 27 Abs. 1 StGB
1. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
2. „Hilfe leisten“ im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB
a) Zeitpunkt der Beihilfe
b) Mittel der Beihilfe
aa) Physische Beihilfe
bb) Psychische Beihilfe
c) Kausalität zwischen „Hilfe leisten“ und Haupttat
III. Subjektiver Tatbestand
E. Fallgruppen „berufstypischer Handlungen“
I. Verkauf und sonstiger Austausch von Tatwerkzeugen oder Tatobjekten
1. Gewerblicher Verkauf
2. Güteraustausch unter Privaten
II. Gewerbliche oder freiberufliche Dienstleistungen
1. Personen- oder Gütertransport
2. Rechtsanwaltliche Auskunft, Beratung und Gestaltung
3. Tätigkeiten weiterer freier Berufe wie Steuerberater und Notar
4. Bankenspezifische Dienstleistungen
5. Sonstige Dienstleistungen
III. Sonderproblem: Tätigkeit als Arbeitnehmer
F. Streitstand zur Beihilfestrafbarkeit „berufstypischer Handlungen“ in der Literatur
I. Extensive Theorie
1. Inhalt
2. Kritik
II. Objektive Theorien zur Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit
1. Theorie der Sozialadäquanz
a) Inhalt
b) Kritik
2. Theorie der professionellen Adäquanz
a) Inhalt
b) Kritik
3. Theorien der objektiven Zurechnung
a) Solidarisierungsgedanke nach Schumann
aa) Inhalt
bb) Kritik
b) Räumlich-zeitliche Tatnähe nach Kindhäuser
aa) Inhalt
bb) Kritik
c) Wesentlichkeit des Tatbeitrags nach Weigend
aa) Inhalt
bb) Kritik
d) Theorie des „deliktischen Sinnbezugs“
aa) Inhalt
bb) Kritik
III. Gemischt objektiv-subjektive Theorien zur Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit
1. Theorie des deliktischen Sinnbezugs nach Roxin
a) Inhalt
b) Kritik
2. Objektiv-subjektive Theorie nach Otto
a) Inhalt
b) Kritik
3. Objektiv-subjektive Theorie nach Kudlich
4. Objektiv-subjektive Theorie nach Putzke
IV. Theorie des Ausschlusses der Rechtswidrigkeit
1. Inhalt
2. Kritik
V. Zwischenergebnis
G. Ansicht der Rechtsprechung zur Beihilfestrafbarkeit „berufstypischer Handlungen“
I. Historische Entscheidungen
1. „Bordell-Fall“ des Reichsgerichts (RGSt 39, 44 ff.)
2. „Repetitor-Fall“ des Reichsgerichts (RGSt 75, 112 ff.)
3. „Gaststätten-Fall“ des BGH (BGH NJW 1964, 412 ff.)
II. Entwicklung der letzten 20 Jahre
1. „Warentermingeschäfts-Fall“ des BGH (wistra 1999, 459 ff.)
2. „Kapitaltransfer-Fall“ des BGH (BGHSt 46, 107)
3. „Grenzschützer-Fall“ des BGH (BGH NStZ 2001, 364)
III. Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
1. „Finanzdienstleistungsfall“ (BGH wistra 2014, 176)
2. „Maschinenfall“ (BGH NStZ 2018, 328)
3. „Hotelbuchungsfall“ (BGH Urt. v. 28.06.2018 – 1 StR 78/18)
IV. Kritik an der Rechtsprechung des BGH
V. Zwischenergebnis
H. Besonderheiten der Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit bei Rechtsanwälten
I. Gegenstand der Untersuchung
II. Meinungen in der strafrechtlichen Literatur
1. Bloße Rechtsauskunft
2. Erteilung rechtlichen Rats
3. Rechtliche Gestaltungshandlungen
III. Ansichten der Rechtsprechung
1. Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 37, 321)
2. Jüngere Entscheidungen des BGH (BGH NStZ 2017 „Vollmachtsystem“, 337 und StV 2018, 19 „fingierte Unfälle“)
I. Fazit
1. Zusammenfassung
2. Ausblick
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Problematik der Beihilfe durch Handlungen, die im Rahmen einer berufstypischen oder alltäglichen Tätigkeit vorgenommen werden. Ziel der Untersuchung ist es, den aktuellen wissenschaftlichen Diskurs sowie die Rechtsprechung zur Frage zu analysieren, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung der weiten Beihilfestrafbarkeit gemäß § 27 StGB geboten ist, um nicht jede professionelle oder alltägliche Mitwirkung an einer fremden Straftat zu sanktionieren.
C. Rechtliche Grundlagen und Vorgaben der Strafbarkeit „berufstypischer Handlungen“
Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Das Gesetzlichkeitsprinzip geht zurück auf die Lehre von Paul Johann Anselm Feuerbach, der die Formel „nullum crimen, nulla poena sine lege“ (kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz) entwickelte.
Auf Tatbestandsebene liegt nach diesem Grundsatz nur dann ein „Verbrechen“ vor, wenn es bereits vor der Tatbegehung gesetzlich geregelt war. Gleiches gilt auf Rechtsfolgenseite auch für die Strafe, die für die Begehung einer Tat verhängt werden darf. Auch diese muss vorher gesetzlich geregelt sein.
Nach heutiger Auslegung ergeben sich aus dem Gesetzlichkeitsprinzip insgesamt vier Einzelprinzipien: Verbot von Gewohnheitsrecht, Rückwirkungsverbot, Verbot unbestimmter Strafgesetze und Analogieverbot.
Im Hinblick auf die Strafbarkeitsproblematik berufstypischer Handlungen erscheint von diesen Prinzipien am ehesten das Bestimmtheitsgebot einschlägig. Sofern eine etwaige Auslegung einer Strafnorm über den vom Gesetzgeber gesetzten Rahmen hinaus geht, spielt aber auch das Analogieverbot eine Rolle.
Das Bestimmtheitsgebot, das sich bereits aus dem allgemeinen Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG ergibt und in Art. 103 Abs. 2 GG für das Strafrecht nochmals etwas konkreter geregelt ist, gibt vor, dass Strafnormen so konkret formuliert sein müssen, dass Anwendungsbereich und Tragweite des Tatbestands zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.
A. Einführung: Die Einleitung beleuchtet die Problematik der weiten Auslegung des Beihilfetatbestands und setzt sich das Ziel, den Diskurs zur Strafbarkeit neutraler Alltagshandlungen darzustellen.
B. Der Begriff der „berufstypischen Handlung“: Dieses Kapitel widmet sich der begrifflichen Untersuchung und Abgrenzung von „Beruf“, „Typik“ und „Neutralität“ innerhalb des strafrechtlichen Kontextes.
C. Rechtliche Grundlagen und Vorgaben der Strafbarkeit „berufstypischer Handlungen“: Hier werden die verfassungsrechtlichen Leitplanken, insbesondere die Berufsfreiheit, sowie die strafrechtsdogmatischen Grundlagen und der Strafgrund der Beihilfe erörtert.
D. Strafbarkeit der „normalen“ Beihilfe gem. § 27 StGB: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Voraussetzungen der Beihilfe, inklusive der Abgrenzung von Täterschaft und den Anforderungen an das Hilfeleisten.
E. Fallgruppen „berufstypischer Handlungen“: Eine systematische Unterteilung in Fallgruppen wie Güteraustausch, Dienstleistungen und die Arbeitnehmertätigkeit bietet einen Überblick über die praktische Relevanz der Thematik.
F. Streitstand zur Beihilfestrafbarkeit „berufstypischer Handlungen“ in der Literatur: Darstellung der verschiedenen Theorien, wie der extensiven Theorie, objektiven Theorien und gemischt objektiv-subjektiven Ansätzen zur Einschränkung der Strafbarkeit.
G. Ansicht der Rechtsprechung zur Beihilfestrafbarkeit „berufstypischer Handlungen“: Analyse der historischen und modernen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH mit Fokus auf deren gemischt objektiv-subjektivem Modell.
H. Besonderheiten der Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit bei Rechtsanwälten: Untersuchung der spezifischen strafrechtlichen Problematiken bei der Erteilung von Rechtsrat und der Gestaltungshandlung.
I. Fazit: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Bewertung der aktuellen dogmatischen Lage und einem Ausblick auf zukünftige Entwicklungen.
Beihilfe, § 27 StGB, berufstypische Handlung, neutrale Handlung, Strafbarkeit, Berufsfreiheit, objektive Zurechnung, deliktischer Sinnbezug, Rechtsanwälte, Strafrechtsdogmatik, Sozialadäquanz, Vorsatz, Beihilfestrafbarkeit, Kausalität, Rechtsgüterschutz.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Haftung für Handlungen, die im Rahmen einer normalen beruflichen oder alltäglichen Tätigkeit vorgenommen werden und eine fremde Straftat fördern können.
Zentrale Themen sind die dogmatische Abgrenzung der Beihilfe, der Einfluss der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit sowie die theoretischen Ansätze zur Einschränkung der Strafbarkeit bei sogenannten "neutralen" Handlungen.
Ziel ist es, den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion und der Rechtsprechung zu erfassen und die unterschiedlichen Meinungsansätze zur Frage der Strafbarkeitsrestriktion umfassend gegenüberzustellen.
Die Arbeit folgt einer rechtswissenschaftlichen Methodik durch Auswertung von Literatur, Kommentarliteratur, verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Analyse der Rechtsprechung (Kasuistik) von Reichsgericht und Bundesgerichtshof.
Der Hauptteil gliedert sich in eine dogmatische Einordnung der Beihilfe, eine Systematisierung in Fallgruppen, die Darstellung der literarischen Theoriedebatte und eine tiefgehende Analyse der Rechtsprechung, insbesondere mit Fokus auf die anwaltliche Berufstätigkeit.
Die Arbeit lässt sich vor allem durch die Begriffe Beihilfe, berufstypische Handlung, neutrale Handlung, objektive Zurechnung, deliktischer Sinnbezug und Berufsfreiheit kennzeichnen.
Die Arbeit arbeitet heraus, dass für die bloße Rechtsauskunft eine Privilegierung unter Berücksichtigung von § 3 BRAO diskutiert wird, während bei aktiver Gestaltungshandlung des Anwalts die allgemeinen Grundsätze zur Beihilfestrafbarkeit Anwendung finden.
Das Bestimmtheitsgebot ist zentral, da eine zu extensive Auslegung des Beihilfetatbestands die Gefahr mit sich bringt, dass Bürger bei eigentlich alltäglichem Verhalten die Grenzen ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht mehr präzise erkennen können.
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