Bachelorarbeit, 2019
47 Seiten, Note: 1,3
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Grundlagen des Verbraucherschutzrechts
II. Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB
1. Verbraucher
2. Unternehmer
3. Kauf einer beweglichen Sache
III. Die Beweislastumkehr
1. Zweck des § 477 BGB
2. Voraussetzungen für die Vermutung des § 477 BGB
a) Sachmangel
b) Offenbarung des Mangels
c) Zeitraum für die Vermutung
d) Ausnahmetatbestände
i) Unvereinbarkeit mit der Art der Sache
ii) Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels
IV. Die Reichweite der Vermutung
1. Ältere Rechtsprechung
2. Rechtsprechung des EuGH
3. Anpassung der Rechtsprechung des BGH
V. Die Folgen der Beweislastumkehr
VI. Stellungnahme
VII. Lösungsansätze
1. Die Modifikation der EuGH-Rechtsprechung
2. Der fallgruppenbezogene Lösungsansatz
3. Die Kombination der Lösungsansätze
C. Schluss
Die Arbeit untersucht die Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 477 BGB und zielt darauf ab, einen gerechteren Lösungsansatz zu entwickeln, der den Verbraucherschutz wahrt, ohne den Unternehmer unverhältnismäßig zu belasten.
Die Beweislastumkehr
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB vor, findet die Vorschrift des § 477 BGB Anwendung. Danach wird vermutet, dass eine Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Grundsätzlich muss ein Käufer, der einen Kaufgegenstand als Erfüllung angenommen hat, gem. § 363 BGB beweisen, dass die Kaufsache schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergang mangelhaft war, wenn er die Abweichung von der geschuldeten Leistung beanstandet. In der Praxis gelingt dies dem Verbraucher selten, da er das Argument des Verkäufers, der Mangel sei durch unsachgemäßen Umgang verursacht worden, nach längerer Gebrauchszeit nicht entkräften kann.
Daher schafft § 477 BGB eine für den Verbraucher günstige Ausnahme, indem sich der Unternehmer von der Vermutung, der Sachmangel haftete der Kaufsache bereits bei Gefahrübergang an, entlasten muss. Diese Regelung wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass der Verkäufer einen Wissensvorsprung gegenüber dem Käufer hat, da der Verbraucher, zumindest innerhalb eines kurzen Zeitfensters nach der Übergabe, nicht imstande ist, einen potentiellen Sachmangel zu erkennen.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des § 477 BGB ein, erläutert die Zielsetzung der Arbeit und gibt einen Überblick über den strukturellen Aufbau der Untersuchung.
B. Hauptteil: Der Hauptteil analysiert umfassend die Grundlagen, Voraussetzungen, die Reichweite der Vermutung sowie deren praktische Folgen und bewertet diese kritisch, bevor verschiedene Lösungsansätze für eine ausgewogenere Beweislastverteilung vorgestellt werden.
C. Schluss: Der Schlussteil fasst die zentralen Erkenntnisse zusammen und stellt fest, dass zwar keine Lösung frei von Nachteilen ist, aber insbesondere der dritte Lösungsansatz die sinnvollste Option zur juristischen Bewältigung darstellt, während die Ausnahmetatbestände künftig an Bedeutung gewinnen werden.
Beweislastumkehr, § 477 BGB, Verbrauchsgüterkauf, Sachmangel, Gefahrübergang, Rechtsprechung, BGH, EuGH, Faber-Entscheidung, Vermutung, Beweiserleichterung, Anscheinsbeweis, Grundmangel, Folgemangel, Verbraucherschutz
Die Arbeit befasst sich mit der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers bei Sachmängeln innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf und untersucht deren praktische Reichweite und Auslegung.
Die zentralen Themen sind der Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufvorschriften, die Voraussetzungen und der Zweck der Beweislastumkehr, die evolutionäre Entwicklung der Rechtsprechung (EuGH/BGH) und die ökonomischen Folgen für Unternehmen.
Das Ziel ist es, einen gerechteren Ansatz für die Anwendung der Beweislastumkehr zu finden, der sowohl den Verbraucher vor Beweisnot schützt als auch den Unternehmer vor unbilligen Haftungsrisiken bewahrt.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf einer Auswertung von Gesetzesmaterialien, einschlägiger Literatur und der grundlegenden Rechtsprechung zu § 477 BGB basiert.
Der Hauptteil analysiert die Voraussetzungen für die Vermutung, die Abgrenzung von Grund- und Folgemängeln, die geänderte Auslegung durch den EuGH (Faber-Urteil) und die daraufhin angepasste Rechtsprechung des BGH sowie deren Konsequenzen.
Wesentliche Begriffe sind Beweislastumkehr, § 477 BGB, Gefahrübergang, Grundmangel, Folgemangel, Anscheinsbeweis und die Abwägung zwischen Verbraucherschutz und ökonomischer Rationalität.
Diese Unterscheidung ist zentral für die sachliche Reichweite der Vermutung. Die Arbeit hinterfragt, ob die Vermutung sich nur auf den Zeitpunkt (zeitlich) oder auch auf die Ursache (sachlich) des Mangels erstreckt.
Die Arbeit kritisiert, dass die weite Auslegung des BGH zu einer faktischen Haltbarkeitsgarantie führt, die den Unternehmer übermäßig belastet und zu Marktverzerrungen durch Risikozuschläge führen kann.
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