Masterarbeit, 2019
52 Seiten
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. RPT-Regulierung de lege lata
I. Geschäfte mit Organmitglieder
1. Vorstandsmitglieder
2. Aufsichtsratsmitglieder
II. Geschäfte mit Aktionären
III. Geschäfte im Konzern
1. RPT im Vertragskonzern
2. RPT im faktischen Konzern
C. Anwendungsbereich der RPT-Regulierung nach dem ARUG II
I. Definition
1. Transaktionsbegriff
2. Nahestehende Personen und Unternehmen
II. Wesentlichkeit
1. Schwellenwert
2. Aggregation unwesentlicher Geschäfte
III. Ausnahme für marktübliche regelmäßige Geschäfte
1. Marktüblichkeit im Ordentlichen Geschäftsgang
2. Internes Kontrollverfahren
3. Satzung
IV. Anwendungsbereich des neuen RPT-Regimes im Lichte des deutschen Konzernrechts
1. Ausnahmeregelung für den Vertragskonzern
a) Regierungsentwurf
b) Art. 9c Abs. 6 lit. b der 2. ARRL als Grundlage der Ausnahme für den Vertragskonzern
c) Bestimmte Arten von Geschäften
aa) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
bb) Konzerninterne Geschäfte
2. Das RPT-Regime im faktischen Konzern
a) Transaktionen mit 100 -prozentigen Tochterunternehmen
b) Transaktionen mit Tochtergesellschaften ohne Beteiligung von nahestehenden Personen
c) Transaktionen mit börsennotierten Tochterunternehmen in der EU
V. Sonstige ausgenommene Geschäfte
D. Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats
I. Die zustimmungspflichtigen Geschäfte
II. Zustimmungsverfahren
1. Verfahren im Gesamtaufsichtsrat
2. Verfahren im Ausschuss
a) Ausschussbildung
b) Interessenkonflikt
3. Verfahren in der Hauptversammlung
III. Rechtsfolgen bei Verstößen
E. Publizitätspflicht
I. Bekanntmachungspflichtige Geschäfte
1. Bekanntmachungspflicht der zustimmungspflichtigen Geschäfte
2. Bekanntmachungspflicht der nicht zustimmungspflichtigen Geschäfte
3. Bekanntmachungspflicht der Geschäfte von Tochtergesellschaften
II. Inhalt
III. Zeitpunkt der Bekanntmachung
IV. Fairness Opinion
V. Ad hoc-Publizitätspflicht
VI. Rechtsfolge bei Verstößen
F. Auswirkungen der neuen Pflichten
I. Auswirkung im faktischen Konzern
1. Status Quo der Nachteilausgleichspflicht
2. Die ex ante Nachteilausgleichspflicht
II. Auswirkung des ARUG II bei Geschäften mit Vorstandsmitgliedern
1. Regulierung des § 112 AktG
2. Anwendung des § 111a ff. AktG-E
G. Zusammenfassung wesentlicher Ergebnisse
H. Fazit
Die Arbeit analysiert die durch das ARUG II eingeführten neuen regulatorischen Anforderungen für Geschäfte zwischen börsennotierten Aktiengesellschaften und ihnen nahestehenden Personen (Related Party Transactions, RPT). Ziel ist es, die neuen Pflichten zur Zustimmung durch den Aufsichtsrat und zur Publizität sowie deren Auswirkungen auf das bestehende Aktien- und Konzernrecht in Deutschland kritisch zu untersuchen.
A. Einleitung
Im Mittelpunkt der Aktionärsschutzdiskussion stehen seit lange die Geschäfte zwischen Gesellschaften und ihren Insidern. Die nahestehende Personen nutzen ihrer Position aus, um einen nachteiligen Einfluss auf Kosten der Gesellschaft auszuüben. Die Transaktionen mit Insidern führen oft einerseits zu Vermögensverlust auf Seiten der Gesellschaft und andererseits zu Vermögenssteigerung der nahestehende Person. Die related parties zielen darauf ab, von einer Transaktion der Gesellschaft zu profitieren sowie eine Vermögensverlagerung für sich selbst zu erreichen (Tunneling). Diese Vorgehensweise kann nicht nur nachteilige Folgen für die Gesellschaft und deren (außenstehende) Aktionäre haben, sondern auch für die Minderheitsaktionäre und Gläubiger der Gesellschaft, als externe Dritte.
Die Interessenkonflikte sind nach der principal agent theory verschärft geworden. Einerseits nutzen der Vorstand und der Aufsichtsrat (Agent) ihre Leitungsmacht für ihren eigenen finanziellen Vorteil aus. Andererseits wirken sich diese unternehmerischen Handlungen auf den Status der Gesellschaft aus und widersprechen den Interessen der Anteilseigner (Principal), die als Eigentümers vorrangig von dem Missbrauch getroffen werden.
Mit der neuen 2. ARRL und das ARUG II, das dem englischen Vorbild der Listing Rules folgt, wird bezweckt, Minderheitsaktionäre vor dem Tunneling Risiko zu schützen. Ein präventiver Schutzmechanismus wird nun mehr einheitlich Geschäfte mit ihren nahestehenden Personen und Unternehmen regulieren. In Deutschland ist bis dato kein einheitlicher Begriff für RPT vorgeschrieben. Weder ist ein Terminus noch ein geschlossenes System vorgesehen. Der Minderheitenschutz ergibt sich nach gegenwärtiger Rechtslage aus zahlreichen Einzelbestimmungen (Vertretungsrecht, Konzernrecht, Kapitalerhaltungsrecht).
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Problematik von Related Party Transactions (RPT) im Kontext der Aktionärsschutzdiskussion und führt in die neue EU-Regulierung (2. ARRL) sowie deren Umsetzung durch das ARUG II ein.
B. RPT-Regulierung de lege lata: Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die bestehende Rechtslage zum Schutz der Gesellschaft vor Interessenkonflikten bei Geschäften mit Organmitgliedern, Aktionären und im Konzern vor Inkrafttreten der Neuregelungen.
C. Anwendungsbereich der RPT-Regulierung nach dem ARUG II: Hier werden der neue Transaktionsbegriff, die Definition nahestehender Personen, die Wesentlichkeitsschwelle sowie diverse Ausnahmeregelungen für das neue Regime detailliert erläutert.
D. Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats: Das Kapitel behandelt die neu eingeführte Zustimmungspflicht, das Zustimmungsverfahren im Gesamtaufsichtsrat oder Ausschuss sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen.
E. Publizitätspflicht: Es werden die Anforderungen an die Bekanntmachungspflicht für Transaktionen, die entsprechenden Inhalte und Zeitpunkte sowie die Ad hoc-Publizität thematisiert.
F. Auswirkungen der neuen Pflichten: Dieses Kapitel analysiert die konkreten Auswirkungen der Neuregelungen auf den faktischen Konzern, die Nachteilausgleichspflicht und das Zusammenspiel mit bestehenden Vorschriften wie § 112 AktG.
G. Zusammenfassung wesentlicher Ergebnisse: Hier werden die zentralen Erkenntnisse der Arbeit kompakt rekapituliert.
H. Fazit: Das Fazit bewertet abschließend, inwieweit das ARUG II zu einer Verbesserung des Minderheitenschutzes und der Corporate Governance in deutschen Aktiengesellschaften beiträgt.
ARUG II, Related Party Transactions, RPT, Aktionärsschutz, Konzernrecht, Aufsichtsrat, Zustimmungspflicht, Publizitätspflicht, Tunneling, Minderheitenschutz, Interessenkonflikt, Transparenz, faktischer Konzern, Beherrschungsvertrag, Unternehmensführung
Die Arbeit befasst sich mit der durch das ARUG II erfolgten Neuregelung von Geschäften zwischen börsennotierten Aktiengesellschaften und ihnen nahestehenden Personen (Related Party Transactions) im deutschen Aktien- und Konzernrecht.
Die zentralen Themen sind die neuen gesetzlichen Anforderungen an Zustimmung und Veröffentlichung bei Transaktionen, der Anwendungsbereich der Normen, sowie deren Interaktion mit bestehenden gesellschaftsrechtlichen Schutzmechanismen.
Das Ziel ist die systematische Untersuchung und Einordnung der neuen RPT-Regulierung in das deutsche Aktiengesetz sowie die kritische Würdigung des Schutzniveaus für Minderheitsaktionäre.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten rechtswissenschaftlichen Analyse unter Auswertung von Gesetzesmaterialien, der einschlägigen Fachliteratur und aktueller Rechtsprechung.
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der Definitionen, die Bestimmung der Wesentlichkeit, die Erläuterung der neuen Aufsichtsrats-Zustimmungspflicht, die Publizitätsanforderungen sowie die Auswirkungen auf Konzernstrukturen.
Wesentliche Begriffe sind insbesondere "ARUG II", "Related Party Transactions", "Zustimmungsvorbehalt", "Transparenz" und "Minderheitenschutz".
Der Vertragskonzern ist aufgrund des bestehenden Schutzmechanismus (z.B. Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen) von vielen neuen RPT-Pflichten ausgenommen, während das RPT-Regime im faktischen Konzern voll zur Anwendung kommt, um dort bestehende Transparenzdefizite zu schließen.
Die Schwelle dient dazu, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu begrenzen, indem nur wirtschaftlich bedeutende Transaktionen dem neuen, aufwendigen Zustimmungs- und Publizitätsregime unterworfen werden, während alltägliche Geschäfte hiervon unberührt bleiben.
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