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Masterarbeit, 2019
56 Seiten, Note: 1,9
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Wirtschaftliche Verflechtungen / Wirtschaftliches Engagement deutscher Unternehmen in Großbritannien
I. Großbritannien als Wirtschafts- & Handelspartner
II. Wirtschaftliche Verflechtungen der Pharma- und Chemieindustrie
III. Wirtschaftliche Verflechtungen der Elektro- und Metallindustrie
IV. Wirtschaftliche Verflechtungen der Finanzindustrie
V. Gesamtüberblick über die ökonomischen Effekte des Brexits
C. Ausgangslage/Status Quo
I. Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Geschäfte
1. Die Personenfreizügigkeit
2. Die Dienstleistungsfreiheit
3. Freier Verkehr von Waren
4. Freier Verkehr von Kapital und Zahlungen
II. Aktueller Zustand des EU-Binnenmarktes
III. Weitere Rechte der EU mit Einfluss auf grenzüberschreitende Geschäfte – Finanzdienstleistungsbranche
1. Finanzaufsicht
2. Allgemeine Rechtsaufsicht
3. Single-license-Prinzip
D. Szenario Analysen und Betroffene Rechtsgebiete
I. Szenario Analysen
1. Harter Brexit, Großbritannien als Drittstaat
a) Auswirkungen eines harten Brexits auf den freien Handel
b) Auswirkungen eines harten Brexits auf die Dienstleistungs- & Niederlassungsfreiheit
2. Beitritt zum bzw. Verbleib im EWR
a) Der EWR
b) Möglicher Fortbestand der EWR-Mitgliedschaft für Großbritannien
c) Einfluss der weiterhin bestehenden EWR-Mitgliedschaft Großbritanniens auf die Folgen eines harten Brexits
3. Brexit mit bilateralen Abkommen
4. Möglichkeit einer „maßgeschneiderten Lösung“ für Großbritannien
a) Einbettung in die Spieltheorie
b) Betrachtung des spieltheoretischen Ansatzes vor dem Hintergrund der politischen Realität
5. Exit vom Brexit
a) Rechtsgrundlagen und Einschätzung des EuGH
b) Missbräuchliche Rücknahme der Austrittsabsicht
c) Resumé
I. Betroffene Rechtsgebiete
1. Vertragsrecht
2. Schuldrecht
3. Arbeitsrecht
4. Datenschutzrecht
5. Energie- und Umweltrecht
6. Patent- & Urheberrecht sowie gewerblicher Rechtsschutz
7. Handelsrecht
8. Gesellschaftsrecht
9. Kartellrecht
10. Mergers & Acquisitions
11. Steuerrecht
E. Folgen eines Harten Brexits für den Status Quo
I. Auswirkungen auf englische Niederlassungen & das Irlandgeschäft deutscher Banken
1. Auswirkungen auf englische Niederlassungen von deutschen Banken
2. Auswirkungen auf das Irland-Geschäft deutscher Banken
II. Handlungsmöglichkeiten zur Lösung des Problems mit englischen Niederlassungen
1. Geschäftsaufgabe
2. Fortführung
3. Neugründung
III. Handlungsmöglichkeiten für das Irlandgeschäft
1. Fortführung über die britische Niederlassung
2. Dienstleistungsverkehr aus Deutschland
IV. Kurzer Ausblick für andere Industrien
F. Fazit/Ausblick
Literaturverzeichnis
Verzeichnis sonstige Quellen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Am 23. Juni 2016 fand in Großbritannien das Referendum über den Verbleib der Briten in der EU statt. Im Ergebnis entfielen 51,9 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Austritt Großbritanniens. Gemäß Art. 50 EUV entsteht aus einem solchen Referendum keine juristische Verpflichtung zum tatsächlichen Austritt aus der EU. Im März 2017 verabschiedete das britische Parlament ein Gesetz, mit dem die Premierministerin Theresa May zur Einreichung eines Austrittsgesuchs aus der EU ermächtigt wurde. Am 28. März 2017 unterschrieb die britische Premierministerin Theresa May für Großbritannien den Antrag, die EU zu verlassen. Mit diesem Schritt wurde der Austritt Großbritanniens formal eingeleitet. Artikel 50 EUV sieht eine Übergangsperiode von zwei Jahren vor. Diese Zeit dient dazu, die Details des Austritts zu verhandeln. Anschließend müssen sowohl das Europäische Parlament als auch die EU-Staaten zustimmen. Mit dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU, weshalb die EU-Verträge für Großbritannien nicht mehr gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten alle mit einer EU-Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten weiter. Die Übergangsperiode von zwei Jahren endete im März 2019. Normalerweise hätte seit Ende März 2019 weder der EU-Vertrag noch der AEUV Anwendung für Großbritannien gefunden. Da der Rat jedoch einstimmig eine Fristverlängerung beschlossen hat, wurde der Brexit vorläufig verschoben und droht nun im Oktober 2019 schlagend zu werden.1
Grundsätzlich sind verschiedene Szenarien mit unterschiedlichen Folgen für die Auswirkungen des Brexits auf alle betroffenen Parteien denkbar. Welche Folgen dies konkret auf die Beziehungen der Bürger und Unternehmen Großbritanniens und der verbleibenden EU Staaten hat und wie damit umgegangen werden kann, ist daher seit geraumer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Seit einiger Zeit werden verschiedene Szenarien eines Austritts diskutiert. Hierbei ändern sich die in der öffentlichen Diskussion dargestellten Optionen zwar fortlaufend, im Grunde lassen sich aber alle Varianten auf einige wenige Grundvarianten reduzieren.
Zunächst lassen sich natürlich die beiden Extrempole des Spektrums an Szenarien sehr trennscharf voneinander abgrenzen. Zum einen besteht die Möglichkeit eines „Exits vom Brexit“, also dem Verbleib Großbritanniens in der EU. Zum anderen kann es zu einem „Harten Brexit“ kommen, also einem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU, ohne dass es Vereinbarungen mit der EU gibt, die die Folgen des Austritts abmildern. Neben diesen beiden Extremszenarien gibt es aber auch die Möglichkeit, dass der Brexit im Rahmen eines „Weichen Brexits“ stattfindet. In diesem Szenario würde Großbritannien weiterhin wie geplant die EU verlassen, jedoch würden durch Vereinbarungen mit der EU die Auswirkungen des Brexits abgemildert werden. Zu einem solchen „Weichen Brexit“ würde vermutlich der Verbleib Großbritanniens im Europäischen Wirtschaftsraum oder partnerschaftliche Handels- und Wirtschaftsabkommen bzw. Freihandelsabkommen nach dem Vorbild der Abkommen mit der Schweiz gehören.2
Diese Masterarbeit beschäftigt sich mit den möglichen rechtlichen Auswirkungen eines Brexits für deutsche Unternehmen mit Geschäft in Großbritannien und Irland.
Im Vergleich zu anderen Ausländern nehmen die natürlichen und juristischen Personen von Mitgliedstaaten der EU in mannigfaltiger Hinsicht eine Sonderrolle ein. Zum einen existiert zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Binnenmarkt, zum anderen genießen die EU-Mitgliedstaaten Grundfreiheiten, die sie sich gegenseitig garantieren (Art. 23ff., 39ff., 49ff., 56ff. EG-Vertrag, Art. 26 AEUV). Grundlegende Pfeiler sind die Personenfreizügigkeit sowie der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital. Diese Grundfreiheiten geben Unternehmen mit Sitz in der EU die Möglichkeit grenzübergreifend Geschäfte zu tätigen.3
Mit dem geplanten Austritt Großbritanniens aus der EU fallen diese Grundfreiheiten und Rechte für deutsche Unternehmen weg und die Frage wird aufgeworfen, welche rechtlichen Auswirkungen sich für grenzüberschreitende Geschäfte deutscher Unternehmen mit Großbritannien und Irland ergeben. Die Klärung soeben benannter rechtlichen Auswirkungen ist Gegenstand dieser Arbeit.
Zu diesem Zweck wird zunächst auf die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Großbritannien und Deutschland eingegangen um dem Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit einen Kontext zu geben. Hierbei wird auch auf stark betroffene Industrien eingegangen und schließlich ökonomische Effekte des Brexits aufgezeigt. Daraus ergibt sich der Blick auf den Status Quo und die Betrachtung der durch die EU-Mitgliedschaft verbundenen Sonderregelungen im Bereich der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit. Ein Überblick über den aktuellen Zustand des EU-Binnenmarktes verdeutlicht die aktuell vorliegenden, durch diese Sonderrechte geprägten, wirtschaftlichen Zusammenhänge. In diesem Zusammenhang wird auch auf besondere Rechte mit Einfluss auf grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Finanzdienstleistungsbranche eingegangen, da die Finanzdienstleistungsbranche später exemplarisch detaillierter untersucht wird. Nachfolgend findet die Analyse der möglichen Szenarien statt. Da es im Zusammenhang des drohenden Brexits unzählig viele mehr oder weniger stark differenzierte Optionen gibt macht es Sinn, die fundamentalen Unterschiede verschiedener plausibler Szenarien einzeln zu beleuchten. Ebenso werden die betroffenen Rechtsgebiete thematisiert, um die rechtlichen Auswirkungen des Brexits auf die verschiedenen Rechtsgebiete aufzuzeigen, da dies für das Verständnis der Auswirkungen auf Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit essenziell ist. Nachdem die Analyse der grundsätzlich bedeutsamen Parameter erfolgt ist, wird die Finanzbranche exemplarisch herausgegriffen, da in diesem Wirtschaftssektor sehr starke Verflechtungen bestehen und daher ein besonderes Interesse an den Auswirkungen für diese Branche besteht. Abschließend werden die gewonnen Erkenntnisse in einem Fazit verdichtet.
In diesem Abschnitt soll ein Überblick über die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Großbritannien und Deutschland gegeben werden, und einen Überblick über die Betroffenheit deutscher Unternehmen zu geben. Hierbei werden insbesondere die Branche Finanzdienstleistungen, da diese einen großen Anteil an Großbritanniens Bruttoinlandsprodukt (BIP) ausmacht, als auch die Branchen Metall-, Chemie-, Pharma-, Automobil-, und Elektroindustrie näher beleuchtet, da diese bzgl. des Handelsvolumens zwischen Großbritannien und Deutschland am stärksten betroffen sind.4
Da an dieser Stelle die Situation ohne die Auswirkungen des Brexits betrachtet werden soll, wird hier vorwiegend auf Zahlenmaterial aus dem Jahr 2016 bzw. 2017 abgestellt. Dies hängt damit zusammen, dass durch die Einleitung des Brexits im März 2017 bereits im Jahr 2017 mit ersten Auswirkungen des Brexits zu rechnen ist. Insbesondere in 2018 und 2019 haben viele Unternehmen schon mit Vorbereitungen auf den Brexit begonnen und so für Verschiebungen in grenzüberschreitenden Wirtschaftsangelegenheiten gesorgt.
Für Deutschland ist Großbritannien der fünftwichtigste Handelspartner. Der deutsche Außenhandelsüberschuss gegenüber Großbritannien betrug 2016 ca. 50 Mrd. Euro, während das Handelsvolumen bei ungefähr 122 Mrd. Euro lag.5 Betrachtet man nur die Exporte, so ist Großbritannien mit einem Ausfuhrvolumen von 89 Mrd. Euro und Importen in Höhe von 38 Mrd. Euro sogar der drittwichtigste Handelspartner. Unter den Gütern, die Deutschland nach Großbritannien exportiert, machen die Automobil- und Pharmaindustrie mit 12,8% und 10,5% den höchsten Anteil aus. Diese Industriezweige haben verstärkend einen hohen Exportanteil an der Gesamtproduktion, weshalb hier vermutlich die stärksten Auswirkungen eines Brexits zu beobachten wären. Daher hat Deutschland ein hohes Interesse am Bestehen des freien Handels mit Großbritannien. Deutschland exportiert bspw. KfZ-Teile in Höhe von 29,1 Mrd. Euro, Maschinen in Höhe von 8,8 Mrd. Euro, Pharmazieprodukte in Höhe von 7,2 Mrd. Euro, Elektro- & Optikerzeugnisse über 6,2 Mrd. Euro, sowie chemische Güter im Wert von 6 Mrd. Euro. Besonders
Deutsche Unternehmen aus dem Baugewerbe (17,8%), dem Energiesektor (13,9%) und dem Bereich Verkehr und Logistik (11,7%) erzielen besonders hohe Umsatzanteile in Großbritannien.6
Deutschland importiert aus Großbritannien insbesondere KfZ-Teile (6 Mrd. Euro), Fahrzeuge (4,4 Mrd. Euro), Chemieerzeugnisse (4,2 Mrd. Euro), Erdgas & Erdöl (3,6 Mrd. Euro) sowie Optik- & Elektroerzeugnisse im Wert von 2,8 Mrd. Euro. Der Warenverkehr umfasst sowohl Endprodukte als auch Vorleistungen. Gerade hohe Vorleistungen lassen auf hohe wirtschaftliche Verflechtungen und grenzüberschreitende Wertschöpfungsketten schließen. Großbritannien erzeugt insbesondere bei der Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie, der Elektro-, sowie der Mineralölverarbeitungsindustrie Vorleistungen für andere EU-Länder, während es besonders in der Metall-, Elektro-, und Fahrzeugindustrie mehr Vorleistungen aus anderen EU-Ländern bezieht als es in diese exportiert.7
Neben dem Verkehr von Waren und Dienstleistungen ist auch die Beteiligung an Unternehmen sowie die Anzahl der Mitarbeiter deutscher Unternehmen in Niederlassungen innerhalb Großbritanniens ein Indikator für die Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung. Deutsche Unternehmensbeteiligungen weisen in Großbritannien einen Wert von 121 Mrd. Euro auf. Außerdem gibt es ca. 2500 deutsche Unternehmen mit mindestens einer Niederlassung in Großbritannien mit ca. 400.000 Mitarbeitern. Hiervon arbeiten ca. 25 %, also 95.700 Personen, in der Logistik- & Verkehrsbranche. 8 Dies entspricht etwa 1,3% des britischen Arbeitskräftepotenzials. Britische Unternehmen beschäftigen umgekehrt ungefähr 220.000 Mitarbeiter in Deutschland, was ca. 0,5% aller Arbeitnehmer in Deutschland entspricht. Dementsprechend sind also ca. 620.000 Arbeitskräfte direkt durch den Brexit betroffen. 9
Gerade in den letzten Jahren ist der Export deutscher Erzeugnisse der Branchen Pharmazie und Chemie nach Großbritannien stark gewachsen. 2012 betrug der Exportwert dieser Erzeugnisse nach Großbritannien noch 10,5 Mrd. Euro, während er bis 2017 auf 17,7 Mrd. Euro. Großbritannien gehört zu den wichtigsten Abnehmern deutscher Pharma- und Chemieprodukte.10 Großbritannien liefert für diese Industrien aber auch viele Vorprodukte. Dennoch liegt hier in der Summe ein Exportüberschuss von deutscher Seite vor.11
Auch die Elektro- und Metallindustrie ist besonders exportorientiert. Weltweit gehört Deutschland zu den Nationen, die Metall- und Elektroprodukte am stärksten exportieren.12 Daher ist es wenig verwunderlich, dass sich die deutliche Internationalisierung auch in den wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Deutschland und Großbritannien widerspiegelt. In den letzten Jahren hat sich hier das Volumen der nach Großbritannien exportieren Güter regelmäßig um mehrere Mrd. Euro erhöht. Bspw. ist das Exportvolumen von 2009 bis 2015 von ca. 35 Mrd. auf ca. 55 Mrd. Euro sehr stark gestiegen.13 Innerhalb dieser Sektoren fällt besonders die Automobilindustrie als Teilbereich mit besonders starker Verflechtung auf. Ebenso weisen die Branchen Maschinenbau, Datenverarbeitung, optische Erzeugnisse und Metalle hohe Verflechtungen auf.14 Die deutsche Autoindustrie ist auch beim Import von Erzeugnissen besonders betroffen, da Kraftwagenteile und Kraftwagen hier einen großen Anteil ausmachen. Insgesamt hat Deutschland aber auch in der Metall- und Elektroindustrie einen Exportüberschuss gegenüber Großbritannien.15
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU fällt für Banken und Finanzdienstleister mit Sitz in Großbritannien der Zugang zum EU-Finanzbinnenmarkt weg. Finanzdienstleister mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat dürfen ihre Dienstleistungen in der ganzen EU anbieten. Dieses Privileg fällt mit dem Brexit erst einmal grundsätzlich für britische Akteure weg. Diese müssten dann ihre Auslandsniederlassungen in den EU-Staaten vergrößern oder neue Niederlassungen gründen. Diese Niederlassungen werden bei der Regulierung dem europäischen Recht unterworfen sein, was mit höheren Kosten für die Anbieter einhergeht. Gerade für Ausländische Investoren und Finanzdienstleister aus Nicht-EU-Ländern wird der Standort Großbritannien damit weniger attraktiv. Daher ist es wahrscheinlich, dass sich die britische Finanzindustrie auf der Angebotsseite verkleinern wird.16
Der Rückgang an exportierten Finanzdienstleistungen wird das vorhandene Leistungsbilanzdefizit und die Auslandsverschuldung Großbritanniens vermutlich vergrößern und zu einer Abwertung des Pfunds beitragen. Hierdurch wird aller Voraussicht nach Druck auf die Regierung entstehen, den Binnenmarktzugang zur EU zu erhalten und gleichzeitig auch neue Freihandelsabkommen mit anderen Partnern zu schließen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Finanzsektor in Großbritannien zumindest temporär schrumpfen wird. Die Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland werden aber voraussichtlich eher gering sein, da es für die meisten Produkte der Finanzindustrie genügend alternative Anbieter am Markt gibt. Allerdings ist hier mit steigenden Preisen zu rechnen, was das Wirtschaftswachstum wahrscheinlich zumindest geringfügig hemmen wird.17
Die gesamtwirtschaftlichen Effekte des Brexits sind mit großer Unsicherheit verbunden. Kern dieser Unsicherheiten sind die nur schwer abzuschätzenden endgültigen Verhandlungsergebnisse insbesondere hinsichtlich des Weiteren Zugangs für Großbritannien zum EU-Binnenmarkt als auch die ökonomischen Austrittskosten insgesamt. Die wirtschaftlichen Effekte sind sehr vielseitig und die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten verschiedener Effekte sind enorm. Vermutlich wird mit dem Brexit ein deutlicher Verlust von Arbeitsplätzen in Großbritannien einhergehen während das Realeinkommen in Deutschland langfristig vermutlich leicht gedrückt wird. Folglich kann daraus auch ein geringfügiger Arbeitsplatzabbau in Deutschland resultieren.18
Grundlage für die durch den Brexit entstehende Problematik sind die durch die weitrechenden wirtschaftlichen Kompetenzen der EU geschaffenen Rechte. Wirtschaftliches Grundziel der EU ist die Schaffung des Binnenmarktes (Art. 26 AEUV). Dies bedeutet gem. Art. 14 Abs. 2 AEUV einen Raum, in dem der Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital frei ist und in dem keine Binnengrenzen existieren. Diese Grundfreiheiten sind damit als Herzstück des EU-Binnenmarktes zu sehen.19 Grundsätzlich ist der EU-Binnenmarkt marktwirtschaftlich strukturiert. Allerdings finden sich auch planwirtschaftliche Elemente, bspw. in der Agrarwirtschaft oder des Montanunionsvertrages zur Regulierung des Stahl- und Kohlesektors.20
Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind der gemeinsame Binnenmarkt und insbesondere die Grundfreiheiten (Personenfreizügigkeit, freier Verkehr von Waren, Kapital und Zahlungen, Verkehrsfreiheit für Dienstleistungen) von großer Bedeutung. Diese Grundfreiheiten sind durch ihre Verankerung im EU Primärrecht unmittelbar rechtswirksam und bedürfen daher keiner Überführung in nationales Recht. Das Recht der EU wirkt auf viele verschiedene Bereiche, sowohl in Form von unmittelbar wirksamem Recht als auch von mittelbarer, also durch die Nationalstaaten separat umzusetzenden, Rechten. Da sich Großbritannien aktuell noch in der EU befindet, ist es aufgrund der damit für deutsche Unternehmen einhergehenden Grundfreiheiten möglich, direkt Geschäfte innerhalb Großbritanniens und Nordirlands zu machen. Ebenso ist es deutschen Unternehmen gestattet, dort Niederlassungen zu eröffnen und zu betreiben.21
Am 23.06.2016 wurde in Großbritannien ein Referendum durchgeführt, bei dem es um einen möglichen Austritt Großbritanniens aus der EU ging. Aufgrund dieses Referendums und den nachfolgenden politischen Entscheidungen ist davon auszugehen, dass Großbritannien die EU verlassen wird. Da der Brexit einen bisher nicht dagewesenen Sonderfall darstellt, ist zu den Auswirkungen keinerlei Rechtsprechung vorhanden und Erfahrungswerte fehlen in jeglicher Hinsicht.22
Grundlage für den grenzüberschreitenden Handel und Geschäfte innerhalb der EU sind die mit der EU Mitgliedschaft verbundenen Grundfreiheiten, welche auf dem AEUV fußen. Der AEUV fußt auf dem EWG-Vertrag, in dem schon im Jahr 1957 der „Gemeinsame Markt“ als Ziel definiert wurde.23 Diese Grundfreiheiten beziehen sich auf Sachverhalte grenzüberschreitender Natur und behandeln insbesondere Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote, die die EU Bürger vor staatlichem Handeln anderer EU-Staaten schützen sollen. Dabei gehen die Grundfreiheiten weiter als das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV. Sie stellen Spezialtatbestände dar und räumen den EU-Bürgern unmittelbare subjektive Rechte ein.24 Daher werden diese Grundfreiheiten nachfolgend näher ausgeführt.
Für Bürger der EU herrscht gem. Art. 21 AEUV die allgemeine Freizügigkeit. Dies bedeutet, dass sie sich innerhalb der EU grundsätzlich frei bewegen dürfen. Ergänzend kommen weitere Freiheiten für EU Bürger hinzu, die unter die Personenfreizügigkeit fallen. Zu nennen ist hier sowohl die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV sowie die Niederlassungsfreiheit zu Unternehmenszwecken nach Art. 49, 54 AEUV. Der Schutz der Einreise und des Aufenthaltsrechts in anderen Mitgliedstaaten sowie die Beseitigung von Diskriminierungen, die auf der Staatsangehörigkeit beruhen, gehören ebenfalls zur Freizügigkeit.25
Gem. Art. 49 S. 2 AEUV umfasst die Niederlassungsfreiheit die Ausübung und Aufnahme jeder erlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit von EU-Angehörigen in jeden anderen Mitgliedstaat der EU, welche von einer in diesem Mitgliedstaat eingerichteten Niederlassung aus stattfindet.26 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EGV dürfen Zweigniederlassungen, Agenturen und Tochtergesellschaften der Mitgliedstaaten innerhalb anderer Mitgliedsstaaten nicht beschränkt werden. Außerdem strebt Art. 44 Abs. 2 EGV die Angleichung des Zweigniederlassungsrechtes zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten an. Diese Bestrebungen finden sich in der Zweigniederlassungsrichtlinie wieder. Auf diese Niederlassungsfreiheit dürfen sich gem. Art. 48 EGV ebenfalls Gesellschaften berufen.27 Des Weiteren tragen diverse Richtlinien und Verordnungen zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei. Beispielsweise werden sozialversicherungsrechtliche Ansprüche oder das Aufenthaltsrecht näher geregelt. Ebenso stellen die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts wichtige Eckpunkte dar.28
Die Art. 56 bis 61 AEUV behandeln die Dienstleistungsfreiheit. Während Art. 56 AEUV die Dienstleistungsfreiheit garantiert, werden diese in Art. 56 bis 61 AEUV vorwiegend konkretisiert. Durch die Dienstleistungsfreiheit soll gewährleistet werden, dass Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU ihre Dienstleistungen auch in den anderen Staaten der EU anbieten und durchführen dürfen.
Ebenso ist der Verkehr von Waren ein wichtiger Pfeiler für grenzüberschreitendes Geschäft innerhalb der EU. Die Warenverkehrsfreiheit wird in Art. 28 bis 37 AEUV geregelt und verbietet protektionistische Maßnahmen, also die Benachteiligung von Handel mit Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU. Beispiele hierfür sind Zölle sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen der Menge nach (Art. 34f AEUV).
Der Freie Zahlungs- und Kapitalverkehr ermöglicht gem. Art. 63 AEUV den Transfer von Sach- und Geldkapital in unbeschränkter Höhe innerhalb der EU und, im Gegensatz zu anderen Grundfreiheiten, auch Drittstaaten. 29 Die Freiheit des Zahlungsverkehrs beinhaltet den grenzüberschreitenden Verkehr von Zahlungen in allen Formen und umfasst alle direkten Investitionen in einen anderen Mitgliedstaat. Dabei sind Zahlungen nach Art. 63 Abs. 2 AEUV als Gegenleistungen für Geschäfte im Zusammenhang mit Waren, Kapital, Arbeit & Dienstleistungen definiert. 30 Der freie Zahlungsverkehr tangiert im Grunde die finanzielle Seite des freien Verkehrs von Dienstleistungen, Waren und Personen, da diese Freiheiten ohne grenzüberschreitender Zahlungen nicht voll verwirklicht werden können. Die Zahlungsverkehrsfreiheit hat somit akzessorischen Charakter. 31
Unter die Kapitalverkehrsfreiheit fällt gem. Art. 64 Abs. 1 AEUV z.B. der Kauf von Immobilien oder Unternehmensanteilen, die Abwicklung von Kreditgeschäften oder die Gründung von Unternehmen. Weitere Aspekte werden in den nachfolgenden Artikeln 65 und 66 AEUV geregelt. Die Freiheit des Kapitalverkehrs innerhalb der EU ist als weitgehend verwirklicht zu betrachten.32
Maßgeblich für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes ist das Schaffen gleichwertiger rechtlicher Voraussetzungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Mit dem Ziel gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen werden die Rechtsvorschriften innerhalb der EU angeglichen. Legitimiert wird die Kompetenz des Rates zum Erlass von Vorschriften mit dem Ziel der Harmonisierung durch den AEU-Vertrag (Art. 114, 115 AEUV).33
Der Rat der EU hat mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung unter anderem Richtlinien zur Produkthaftung und zur Beschränkung der Tabakwerbung sowie eine Verordnung zur Vermarktung neuartiger Lebensmittel („Novel Food“) erlassen.34 Besonders groß ist die Bedeutung der Rechtsangleichung für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Maßgeblich sind hier Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen im Bauwesen oder innerhalb des Wasser-, Verkehrs-, oder Energieversorgungs- sowie des Telekommunikationssektors. Diese Richtlinien sind aufgrund des besonders hohen Volumens öffentlicher Aufträge dieser Art von herausragender Bedeutung für die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen. Zusätzlich gibt es diverse spezifische Ermächtigungen zur Angleichung des Rechts, z.B. die Harmonisierung indirekter Steuern betreffend.35
Maßgeblich für die Einordnung des herrschenden Rechts ist die regelmäßige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs. Hier lässt sich ein Trend erkennen. Neuerdings ist, vergleichbar mit der Rechtsprechung zum freien Verkehr von Waren, bei der Rechtsprechung zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr eine moderate Lockerung feststellen. Zugrunde liegt hier die Toleranz für nationale Besonderheiten, bspw. das nationale Verbot gewisser Lotterien, das dem Schutz der Sozialordnung sowie dem Schutz der Spieler dient.36
Die Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU haben innerhalb anderer EU-Staaten haben weitgehend vergleichbare Ansprüche und Rechte wie die Bürger des Aufenthaltsstaates. Neben tiefergehenden Gleichbehandlungsvorschriften ist im Art. 18 AEUV ebenfalls ein allgemeingültiges Diskriminierungsverbot festgeschrieben, welches sich im Grunde auf fast alle Leistungen des Staates erstreckt. Ein gutes Beispiel dafür ist, dass der EuGH einem Touristen aus Großbritannien, welcher in Paris überfallen wurde, den Rechtsanspruch auf Opferentschädigung nach französischem Recht zugesprochen hat. Der Tourist aus Großbritannien wird hier als Dienstleistungsempfänger im Geist des AEUV gesehen und kann sich daher auf das allgemeine Diskriminierungsverbot berufen.37
[...]
1 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 5 f.; Lehmann/Zetzsche, in: Die Auswirkungen des Brexit auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht, JZ 2/2017; House of Lords, The Process of Withdrawing from the European Union, 2016, 11th Report of Session 2015 – 16, 04.05.2016, S. 10 Rn. 31; Thiele EuR 2016, 281 ff.
2 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 6; Fritz, in: Fritz/Hermann, Rn. 1, 3 ff.; Segner/Matuszok, S. 8 f.; Vgl. Welfens (2017), S. 4 ff.
3 Fritz, in: Fritz/Hermann, Rn. 1, 3 ff.; Segner/Matuszok, S. 8 f.
4 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 6 f.
5 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 7; Vgl. Nothnagel/Heidenreich (2017).
6 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 7.
7 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 7; Vgl. Busch (2015), S. 48 ff.
8 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 7.
9 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 7; Das Investment.
10 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 9; Petermitterhofer.
11 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 9; Vci.
12 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 9 f.; Gesamtmetall, S. 19 ff., S. 72.
13 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 10; Vgl. Gesamtmetall (2016), S. 1 ff.; MEGesamtmetall.
14 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 10.
15 Mitbestimmungsreport Nr. 36, 09.2017, Auswirkungen des Brexits auf deutsche Unternehmen, S. 10 f.
16 Paul u.a. in: Makroökonomische Brexit-Aspekte mit Blick auf Deutschland und EU, Hans-Böckler-Stiftung (2017), S. 28 f.
17 Paul u.a. in: Makroökonomische Brexit-Aspekte mit Blick auf Deutschland und EU, Hans-Böckler-Stiftung (2017), S. 29 f.
18 Paul u.a. in: Makroökonomische Brexit-Aspekte mit Blick auf Deutschland und EU, Hans-Böckler-Stiftung (2017), S. 1.
19 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 1.
20 Art. 38 ff. AEUV; Art. 58 f.
21 Gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 21.12.1989 – Publizitätsrichtlinie für Zweigniederlassungen 89/666/EWG, Amtsblatt EG 1989 Nr. L 395 S. 36; Volb, Rn. 22 f; Art. 28 – 63 AEUV.
22 Miras, in: Ziemons/Jaeger, Rn. 15d; Art. 12 EGBGB; Basedow, ZEuP 2016, Rn. 567 ff.
23 Dauses/Ludwigs EU WirtschaftsR-HdB, Rn. 25; Mönnich, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch, § 2 Rn. 1; Schnyder, Europäisches Banken- und Versicherungsrecht, S. 1 ff.
24 Dauses/Ludwigs EU WirtschaftsR-HdB, Rn. 25; Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, AEUV Art. 34-36, Rn. 9 ff.; Remien, in: Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, 784; Mönnich, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 2 Rn. 3; EuGH Urteil v. 05.02.1963 – 26/62, Slg 1963, 7 (29 ff.) – van Gend & Loos.
25 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 3.
26 Dauses/Ludwigs EU WirtschaftsR-HdB, Rn. 26, Rn. 52 ff.; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4 Aufl. 2011, AUEV Art. 49 Rn. 10 ff.
27 Fritz, in: Fritz/Hermann, Rn. 1,3ff.; Segner/Matuszok, S. 8f; Art. 23 ff., 39 ff., 49 ff., 56 ff. EG-Vertrag, Art. 26 AEUV; Aurich, in: GWR 2018, 443; 11. Gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 21.12.1989 – Publizitätsrichtlinie für Zweigniederlassungen 89/666/EWG, Amtsblatt EG 1989 Nr. L 395 S. 36; Volb, Rn. 22 ff.
28 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 3.
29 Follak, in: Dauses, Eu-Wirtschaftsrecht, F. II. Rn. 1 ff.; Bröhmer, in: Callies/Rufert, 4. Aufl. 2011, Art. 63 Rn. 1 ff.; Dauses/Ludwigs, EU WirtschaftsR-HdB, Rn. 29; Ress/Ukrow, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, AEUV Art. 63 Rn. 131 f., Rn. 133 ff.
30 Dauses/Ludwigs, EU WirtschaftsR-HdB, Rn. 29; Bröhmer, in: Callies/Rufert, 4. Aufl. 2011, Art. 63 Rn. 69.
31 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 6; Richtlinie 88/361/EWG; Art. 56 ff. EG.
32 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 6; Richtlinie 88/361/EWG; Art. 56 ff. EG.
33 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 7.
34 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 7; Richtlinie 85/374/EWG, ABl. EG 1985 L 210, S. 29; Richtlinie 89/622/EWG, ABl EG 1989 L 359, S. 1; Urteil Tabakwerbung II, C-380/03, EU:C:2006:772; Urteil Tabakwerbung I, C-376/98, EU:C:2000:544.
35 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 7; Art. 113 AEUV.
36 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 7; EuGH, C-275/92, EU:C:1994:119, Rn. 60f. – Schindler mit Anm. von T. Stein, EuZW 1994, S. 315.
37 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht Zweiter Teil Grundlagen § 5 Europäische Wirtschaftsordnung, Rn. 8; EuGH, C-186/87, EU:C.1989:47 – Cowan; Herdegen, Europarecht, 18. Aufl. 2016, § 12 Rn. 7 ff.