Bachelorarbeit, 2016
30 Seiten, Note: 8 Punkte
I. Besichtigung als Möglichkeit der Informationsbeschaffung in Zivilprozessen
II. Rechtslage in Deutschland vor Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“
1. Vorlage- und Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB
a) Voraussetzungen
aa) Plausibilität des Hauptanspruches
bb) Interesse
cc) Sache als Anspruchsgegenstand
dd) Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Anspruchsgegners
b) Der Inhalt des Anspruchs
aa) Äquivalente Verletzungen
bb) Untersuchungsmethode
c) Durchsetzung
2. Zivilprozessrecht
a) §§ 485 ff. ZPO
b) §§ 142, 144 ZPO – Anordnung der Beweisvorlage oder Besichtigung
3. Strafprozessuale Ermittlungsverfahren
4. Völkerrecht: TRIPs-Abkommen
5. Stellungnahme zur Situation in Deutschland vor der Enforcement-Richtlinie
III. Vorgaben der „Enforcement-Richtlinie“
1. Vorbilder von Art 7 „Enforcement Richtlinie“
a) Die Anton Piller Order in Großbritannien
b) Die Saisie-contrefaçon in Frakreich
2. Art. 7 RiL – Maßnahmen zur Beweissicherung
a) Beweissicherung nach Art 7 der „Enforcement“-Richtlinie
aa) Voraussetzungen
aaa) Vorlage von Beweismitteln
bbb) Ex-Parte Antrag, Art 7 I 3 RiL
bb) Inhalt
cc) Durchsetzung
dd) Schutz des Antragsgegners
IV. Rechtslage in Deutschland nach Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“
1. Gesetz zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
2. Der Besichtigungsanspruch im Patentgesetz
a) Voraussetzungen des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs
b) Inhalt und Umfang des Anspruchs
aa) Person des Besichtigenden
bb) Besichtigung
cc) Sache
c) Durchsetzung
d) Schutz des Informationsschuldners
e) Verhältnis zu § 809 BGB
f) § 140c PatG im europäischen Kontext
V. Blick in die Zukunft: Beweissicherung nach Art 60 EPGÜ
1. Das EPGÜ
2. Das Besichtigungsverfahren im EPGÜ
V. Eigene Stellungnahme zur Entwicklung im nationalem und deutschem Recht
Die vorliegende Arbeit untersucht den Besichtigungsanspruch im Patentverletzungsverfahren, mit dem Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen im nationalen deutschen Recht und deren Anpassung an europäische Vorgaben, insbesondere durch die Enforcement-Richtlinie, kritisch zu beleuchten.
II. Rechtslage in Deutschland vor Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“
Um die Harmonisierung der Rechtslage in Europa darzustellen werden zunächst die bis zu diesem Zeitpunkt im deutschen Recht geltenden Instrumente zur Besichtigung einer vermutlich verletzenden Sache dargestellt.
Das deutsche Recht sah im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern keinen deutlichen Anspruch im Patentrecht vor, der dazu berechtigt, einen möglicherweise rechtsverletzenden Gegenstand beim vermuteten Verletzer zu besichtigen. Trotzdem bestand unter bestimmten, sehr restriktiv umgesetzten Voraussetzungen die Möglichkeit der Besichtigung bzw. Vorlage des mutmaßlich verletzenden Gegenstandes.
1. Vorlage- und Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB
Der Anspruch sieht seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1900 einen Anspruch auf Vorlegung und Besichtigung von Sachen vor. Es ist der einzige Anspruch im BGB der auch außerhalb spezieller Rechtsverhältnisse eine Inaugenscheinnahme durch den Verletzten vorsieht.
§809 BGB sichert als Hilfsanspruch das Interesse an der Besichtigung einer Sache. Dabei reicht für § 809 BGB reicht allein die Möglichkeit, dass ein Anspruch gegeben ist. Damit wird eine Beschaffung von Informationen ermöglicht, von denen der Gläubiger keinen offensichtlichen Hinweis hat. Anspruchsteller kann nicht nur der sein, dessen Hauptanspruch bereits feststeht, sondern auch derjenige, der sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zustehen würde.
I. Besichtigung als Möglichkeit der Informationsbeschaffung in Zivilprozessen: Dieses Kapitel erläutert die Bedeutung der Besichtigung als Beweismittel im Zivilprozess, um Patentverletzungen effizient aufzuklären und Verbietungsrechte durchzusetzen.
II. Rechtslage in Deutschland vor Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“: Das Kapitel stellt die historische Rechtslage dar, in der der § 809 BGB als zentrale, jedoch restriktiv angewendete Basis für Besichtigungsansprüche diente.
III. Vorgaben der „Enforcement-Richtlinie“: Hier werden die europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung der Beweissicherung und die Vorbilder wie die englische "Anton Piller Order" analysiert.
IV. Rechtslage in Deutschland nach Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“: Dieses Kapitel beschreibt die Implementierung der Richtlinie durch das Gesetz zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und die Einführung des § 140c PatG.
V. Blick in die Zukunft: Beweissicherung nach Art 60 EPGÜ: Das Kapitel befasst sich mit der geplanten Beweissicherung im Rahmen des einheitlichen Patentgerichts und der damit verbundenen weiteren Rechtsvereinheitlichung.
Besichtigungsanspruch, Patentrecht, Beweissicherung, Enforcement-Richtlinie, § 809 BGB, § 140c PatG, Patentverletzung, Beweisnot, Zivilprozess, TRIPs-Abkommen, Geheimhaltungsinteresse, Betriebsgeheimnisse, EPGÜ, Sachverständiger, Schutzrechtsinhaber.
Die Bachelorarbeit behandelt die rechtlichen Möglichkeiten und Instrumente für Patentinhaber, um im Falle einer vermuteten Patentverletzung den Verletzungsgegenstand besichtigen zu können und Beweise zu sichern.
Zentrale Themen sind die Entwicklung der deutschen Rechtslage vom allgemeinen § 809 BGB hin zum spezialgesetzlichen § 140c PatG unter dem Einfluss europäischer Richtlinien sowie die internationale Rechtsvergleichung.
Das Ziel ist die Untersuchung der Effektivität von Beweissicherungsmaßnahmen und die Darstellung, wie sich die rechtliche Position von Patentinhabern durch die EU-Harmonisierung verbessert hat.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten juristischen Analyse von Gesetzestexten, der einschlägigen Fachliteratur und der Auswertung maßgeblicher Gerichtsentscheidungen.
Im Hauptteil werden die Voraussetzungen und die Durchsetzung von Besichtigungsansprüchen, die Anforderungen an das Interesse sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen analysiert.
Die wichtigsten Schlagworte sind Besichtigungsanspruch, Patentverletzung, Beweissicherung, Enforcement-Richtlinie und die prozessualen Hürden beim Nachweis von Schutzrechtsverletzungen.
Die "Düsseldorfer Praxis" bezeichnet ein von Instanzgerichten entwickeltes kombiniertes Besichtigungsverfahren, das als besonders effizientes Modell für die zügige Beweissicherung in der Patentpraxis gilt.
Der BGH legte den Besichtigungsbegriff hier sehr eng aus und verlangte teilweise hohe Hürden für die Beweissicherung, was den Schutz von Betriebsgeheimnissen der Gegenseite stark priorisierte.
Das einheitliche Patentgericht (EPGÜ) zielt auf eine vollständige Harmonisierung der Beweissicherungsverfahren in der EU ab, um bestehende Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten endgültig zu beseitigen.
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